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Das ist der letzte Vorschlag einer Verfassung, siehe auch zum weiteren Vorgehen unten:
Verfassung des Volksstaates von Katista und Salbor Präambel Die Völker der freien Republik Katista und der Republik Salbor, in der Überzeugung, dass nur ein demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann und von dem Willen beseelt, seine Gemeinschaft in Freiheit und Gerechtigkeit zu erstellen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, haben sich in Verantwortung vor Gott und den Menschen diese Verfassung gegeben. I. Von den Grundrechten und den Grundlagen des Staates Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, swoweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt. (3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden. Artikel 2 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Artikel 3 (1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Das Kommunkationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Artikel 4 (1) Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet. (3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. (4) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. (5) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Artikel 5 (1) Der Staat schützt und fördert die Wissenschaft. (2) Der Staat unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen. (3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. II. Vom Volksstaate Artikel 6 (1) Der Volksstaat von Katista und Salbor (Volksstaat Katista-Salbor) ist hervorgegangen aus der Freien Republik Katista und der Republik Salbor. Er ist Teil der Demokratischen Union und besteht aus den Landesteilen Katista und Salbor. (2) Dier Volksstaat Katista-Salbor wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet sein soll. (3) Nähere Bestimmungen zu Hoheitszeichen und Hauptstadt sind gesetzlicher Regelung vorbehalten. Artikel 7 (1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Katista und Salbor sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern. (2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 8 (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Union und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 9 (1) Die Vertretung des Volksstaates Katista-Salbor im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen. (2) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz. (3) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch das Landespräsidium gebunden. (4) Ist das Amt des Senators vakant oder ist dieser an der Amtsführung gehindert, findet die Amtsführung durch den Landtagspräsidenten ausgeführt; ist auch dieser Amt gehindert, wird er durch den Ministerpräsidenten vertreten. (5) Sollte nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 kein Senator bestimmt werden, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Senator aus den Bürgern des Volksstaates wählen. Der kommissarische Senator bleibt im Amt, bis ein neuer Senator gewählt oder nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 bestimmt wird. III. Vom Landtage Artikel 10 (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen. (2) Der Landtag wird durch Wahlmänner und Staatsräte gebildet. Wahlmänner besitzen volles Stimmrecht im Landtage, Staatsräte haben lediglich beratende Stimme. (3) Alle 4 Monate kann jeder wahlberechtigte Bürger des Volksstaates bis zu drei Stimmen auf die Wahlmänner verteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen. (5) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluß ist unwiderruflich. Artikel 11 (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie dessen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf seiner Einwilligung. Artikel 12 Die Mitglieder des Landtages, des Landpräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes des Volksstaates von Katista und Salbor einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden. IV. Von der Gesetzgebung Artikel 13 (1) Die Gesetze des Volksstaates werden vom Landtag beschlossen. (2) Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch das Landespräsidium, den Senator oder aus der Mitte des Landtages eingebracht. (3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Artikel 14 Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder. Artikel 15 (1) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet. (2) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet. (3) Näheres regelt ein Gesetz. V. Vom Landespräsidium Artikel 16 (1) Das Landespräsidium übt die vollziehende Gewalt aus. (2) Das Landespräsidium besteht aus den Staatsministern und dem Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz innerhalb des Landespräsidiums. (3) Das Landespräsidium erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen. Artikel 17 (1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz. (2) Der Ministerpräsident vertritt den Volksstaat Katista-Salbor nach außen. Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages. (3) Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt. (4) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. (5) Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit Tod, Abwahl oder Rücktritt des Ministerpräsidenten. (6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen. (7) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig. Artikel 18 (1) Die Staatsminister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlasen. (2) Der Landtag kann Staatsministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Staatsministern das Mßtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Staatsministern als entlassen. VI. Von der Rechtsprechung [b]Artikel 19 (1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt. (3) Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten. VII. Von den Finanzen Artikel 20 (1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen. (2) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Länge eines Haushaltsjahres bestimmt der Landtag. (3) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten. (4) Der Haushaltsplan wird im voraus durch ein Gesetz festgelegt. (5) Das Landespräsidium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung des Landespräsidiums. VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 21 Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz im Volksstaate Katista-Salbor hat.Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 22 (1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor. (2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden. (3) Dem Landespräsidium sollen je ein Staatsminister für salborianische Belange und ein Staatsminister für katistianische Belange angehören. Artikel 23 (1) Der Volksstaat Katista-Salbor ist auf Beschluß seiner wahlberechtigten Bürger aufzulösen und wieder in die freie Republik Katista und die Republik Salbor aufzutrennen; der Beschluß wird in einer Volksabstimmung gefaßt. (2) Eine Volksabstimmung über einen solchen Trennungsbeschluß ist auf Antrag des Landtages, von 25% der wahlberechtigten Bürger in einem der beiden Landesteile oder von 25% der wahlberechtigten Bürger des Volksstaates hin abzuhalten. Mit der Durchführung ist das Landespräsidium betraut. (3) Der Trennungsbeschluß gilt als angenommen, wenn ihm 2/3 der Abstimmenden in einem der Landesteile oder 2/3 der Abstimmenden im Volksstaate insgesamt zugestimmt haben. (4) Das Vermögen des Volksstaates wird nach dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Abstimmung in den Landesteilen lebenden wahlberechtigten Bürger auf die wiederrerichteten Länder Katista und Salbor aufgeteilt. Artikel 24 (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung gelten die Landesparlamente von Katista und Salbor als aufgelöst, an ihre Stelle tritt der Landtag des Volksstaates von Katista und Salbor. (2) Der erste Landtag nach Inkrafttreten dieser Verfassung besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Volksstaates. Dieser Landtag soll spätestens sieben Tage nach Inkrafttreten dieser Verfassung erstmalig zusammentreten und hat binnen eines Monats Regelungen zur Wahl und Zusammensetzung nachfolgender Landtage treffen; mit Ablaufe dieses Monats endet seine Amtszeit und ein neuer Landtag muß gewählt werden. (3) Den Vorsitz im ersten Landtag führt zunächst das älteste Mitglied (niedrigste Bürgernummer); der Landtag kann einer anderen Person den Vorsitz übertragen. Artikel 25 (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren der bisherige Ministerpräsident der freien Republik Katista und der Präsident der Republik Salbor ihre Ämter; an ihre Stelle tritt der Vorsitzende des Landespräsidiums. (2) Als erster Vorsitzender des Landespräsidiums nach Inkrafttreten dieser Verfassung fungiert der Unionspräsident. Er hat hat schnellstmöglich ordentliche Wahlen zum Vorsitzenden des Landespräsidiums einzuleiten. (3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Präsident der Republik Salbor gehört als Staatsminister für salborianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Absatz zwei. (4) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Ministerpräsident der freien Republik Katista gehört als Staatsminister für katistianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Absatz zwei. Das ist der endgültige Verfassungsvorschlag; wenn noch materielle Änderungen gewünscht werden, so bitte jetzt vorbringen. Zum weiteren Vorgehen schlage ich vor, daß nun jeweils in Salbor und Katista entsprechende Abstimmungen zur Verabschiedung dieser Verfassung und damit zum Zusammengehen beider Unionsländer stattfinden. So wie ich das sehe, ist in Salbor eine 2/3 Mehrheit im Kongreß der Republik erforderlich, in Katista müssen 66,6% der Abstimmenden in einer Volksabstimmung für diesen Vorschlag stimmen. Es wäre gut, wenn wir das entsprechend entschlossen angehen. So haben wir dann Gewißheit - entweder für oder gegen eine Zusammenarbeit. Anmerkungen? [b]Edit: Artikel 6 II; Schreibfehler in Subsidiarität geändert. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 29.01.2011 21:41.
Das wäre dann der Gesamtvorschlag (genau wie oben, ergänzt um einen Artikel 26; siehe farbl. Hervorhebung):
Verfassung des Volksstaates von Katista und Salbor Präambel Die Völker der freien Republik Katista und der Republik Salbor, in der Überzeugung, dass nur ein demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann und von dem Willen beseelt, seine Gemeinschaft in Freiheit und Gerechtigkeit zu erstellen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, haben sich in Verantwortung vor Gott und den Menschen diese Verfassung gegeben. I. Von den Grundrechten und den Grundlagen des Staates Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, swoweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt. (3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden. Artikel 2 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Artikel 3 (1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Das Kommunkationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Artikel 4 (1) Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet. (3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. (4) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. (5) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Artikel 5 (1) Der Staat schützt und fördert die Wissenschaft. (2) Der Staat unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen. (3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. II. Vom Volksstaate Artikel 6 (1) Der Volksstaat von Katista und Salbor (Volksstaat Katista-Salbor) ist hervorgegangen aus der Freien Republik Katista und der Republik Salbor. Er ist Teil der Demokratischen Union und besteht aus den Landesteilen Katista und Salbor. (2) Dier Volksstaat Katista-Salbor wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet sein soll. (3) Nähere Bestimmungen zu Hoheitszeichen und Hauptstadt sind gesetzlicher Regelung vorbehalten. Artikel 7 (1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Katista und Salbor sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern. (2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 8 (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Union und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 9 (1) Die Vertretung des Volksstaates Katista-Salbor im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen. (2) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz. (3) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch das Landespräsidium gebunden. (4) Ist das Amt des Senators vakant oder ist dieser an der Amtsführung gehindert, findet die Amtsführung durch den Landtagspräsidenten ausgeführt; ist auch dieser Amt gehindert, wird er durch den Ministerpräsidenten vertreten. (5) Sollte nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 kein Senator bestimmt werden, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Senator aus den Bürgern des Volksstaates wählen. Der kommissarische Senator bleibt im Amt, bis ein neuer Senator gewählt oder nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 bestimmt wird. III. Vom Landtage Artikel 10 (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen. (2) Der Landtag wird durch Wahlmänner und Staatsräte gebildet. Wahlmänner besitzen volles Stimmrecht im Landtage, Staatsräte haben lediglich beratende Stimme. (3) Alle 4 Monate kann jeder wahlberechtigte Bürger des Volksstaates bis zu drei Stimmen auf die Wahlmänner verteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen. (5) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluß ist unwiderruflich. Artikel 11 (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie dessen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf seiner Einwilligung. Artikel 12 Die Mitglieder des Landtages, des Landpräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes des Volksstaates von Katista und Salbor einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden. IV. Von der Gesetzgebung Artikel 13 (1) Die Gesetze des Volksstaates werden vom Landtag beschlossen. (2) Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch das Landespräsidium, den Senator oder aus der Mitte des Landtages eingebracht. (3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Artikel 14 Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder. Artikel 15 (1) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet. (2) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet. (3) Näheres regelt ein Gesetz. V. Vom Landespräsidium Artikel 16 (1) Das Landespräsidium übt die vollziehende Gewalt aus. (2) Das Landespräsidium besteht aus den Staatsministern und dem Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz innerhalb des Landespräsidiums. (3) Das Landespräsidium erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen. Artikel 17 (1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz. (2) Der Ministerpräsident vertritt den Volksstaat Katista-Salbor nach außen. Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages. (3) Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt. (4) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. (5) Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit Tod, Abwahl oder Rücktritt des Ministerpräsidenten. (6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen. (7) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig. Artikel 18 (1) Die Staatsminister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlasen. (2) Der Landtag kann Staatsministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Staatsministern das Mßtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Staatsministern als entlassen. VI. Von der Rechtsprechung [b]Artikel 19 (1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt. (3) Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten. VII. Von den Finanzen Artikel 20 (1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen. (2) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Länge eines Haushaltsjahres bestimmt der Landtag. (3) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten. (4) Der Haushaltsplan wird im voraus durch ein Gesetz festgelegt. (5) Das Landespräsidium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung des Landespräsidiums. VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 21 Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz im Volksstaate Katista-Salbor hat.Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 22 (1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor. (2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden. (3) Dem Landespräsidium sollen je ein Staatsminister für salborianische Belange und ein Staatsminister für katistianische Belange angehören. Artikel 23 (1) Der Volksstaat Katista-Salbor ist auf Beschluß seiner wahlberechtigten Bürger aufzulösen und wieder in die freie Republik Katista und die Republik Salbor aufzutrennen; der Beschluß wird in einer Volksabstimmung gefaßt. (2) Eine Volksabstimmung über einen solchen Trennungsbeschluß ist auf Antrag des Landtages, von 25% der wahlberechtigten Bürger in einem der beiden Landesteile oder von 25% der wahlberechtigten Bürger des Volksstaates hin abzuhalten. Mit der Durchführung ist das Landespräsidium betraut. (3) Der Trennungsbeschluß gilt als angenommen, wenn ihm 2/3 der Abstimmenden in einem der Landesteile oder 2/3 der Abstimmenden im Volksstaate insgesamt zugestimmt haben. (4) Das Vermögen des Volksstaates wird nach dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Abstimmung in den Landesteilen lebenden wahlberechtigten Bürger auf die wiederrerichteten Länder Katista und Salbor aufgeteilt. Artikel 24 (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung gelten die Landesparlamente von Katista und Salbor als aufgelöst, an ihre Stelle tritt der Landtag des Volksstaates von Katista und Salbor. (2) Der erste Landtag nach Inkrafttreten dieser Verfassung besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Volksstaates. Dieser Landtag soll spätestens sieben Tage nach Inkrafttreten dieser Verfassung erstmalig zusammentreten und hat binnen eines Monats Regelungen zur Wahl und Zusammensetzung nachfolgender Landtage treffen; mit Ablaufe dieses Monats endet seine Amtszeit und ein neuer Landtag muß gewählt werden. (3) Den Vorsitz im ersten Landtag führt zunächst das älteste Mitglied (niedrigste Bürgernummer); der Landtag kann einer anderen Person den Vorsitz übertragen. Artikel 25 (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren der bisherige Ministerpräsident der freien Republik Katista und der Präsident der Republik Salbor ihre Ämter; an ihre Stelle tritt der Vorsitzende des Landespräsidiums. (2) Als erster Vorsitzender des Landespräsidiums nach Inkrafttreten dieser Verfassung fungiert der Unionspräsident. Er hat hat schnellstmöglich ordentliche Wahlen zum Vorsitzenden des Landespräsidiums einzuleiten. (3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Präsident der Republik Salbor gehört als Staatsminister für salborianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Absatz zwei. (4) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Ministerpräsident der freien Republik Katista gehört als Staatsminister für katistianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Absatz zwei. Artikel 26 Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn sie mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen wurde. Ich würde vorschlagen, daß wir im Anschluß an die Präsidentenwahl in Salbor die entsprechenden Abstimmungen in Katista und Salbor einleiten? Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 07.02.2011 16:44.
Machen wir es so. Mindestens eine Ja-Stimme aus Katista wird es schon mal geben.
![]() Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Gibt es noch Gespräche mit Heroth?
wäre aus meiner Sicht nur konsequent
Vorerst nicht, nein.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Um es nochmal ganz klar zu sagen: Wo findet denn die hauptsächliche Ausarbeitung der kulturellen Identitäten der jeweiligen Länder Salbor und Katista statt? Doch wohl in den Kulturpflegeinstitutionen Wissenschaftsinstitut und Landschaft; zumindest soweit sie denn überhaupt stattfindet. Genau das kann auch in Zukunft weiter passieren, die Einrichtungen bleiben ja mit verfassungsrechtlicher Garantie erhalten und können auch weiterhin wie gewohnt ihrer Arbeit nachgehen. Das heißt, keine der Identitäten geht verloren und kann auch weiterhin gepflegt, entwickelt und geschützt werden.
Das ist der kulturelle Teil und der wird durch diese Verfassung nicht berührt; genau deshalb auch die beiden Landesteile. Was wir aber klar erkennen müssen: Unsere Unionsländer als staatliche Gebilde haben ein Defizit in der Staatsführung, wir brauchen mehr Bürger um wieder ein funktionierendes Gemeinwesen und auch einen attraktiven politischen Wettbewerb auf die Beine zu stellen, der Bürger anzieht. Genau das erreichen wir mit dem geplanten gemeinsamen Unionsland - eine gemeinsame politische Sache, einen gemeinsamen funktionierenden Staat. Aber wir bekommen einen gemeinsamen Staat, der unsere bisherigen kulturellen Identitäten per Verfassungsauftrag bewahrt, schützt und auch alle Möglichkeiten wie bisher zur Pflege und Fortentwicklung bietet. Wir wollen keinen "Einheitsbrei" aus zwei Unionsländern und wir werden auch keinen bekommen. Wir haben die einmalige Chance, das neue Unionsland mit der unglaublich reichen Tradition zweier Unionsländer zu werden - und genau das ist unsere gemeinsame Identität. Laßt uns stolz diese Chance ergreifen! Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann ![]() Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Es handelt sich übrigens bei obigem Vorschlag um den letzten Vorschlag (v 1.2) aus dieser Diskussion.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
*simoff* Artikel 6.2 Subsardität ist sicher ein Tippfehler, oder ist dies ein katistanisches Prinzip, das daher nicht in meinem salborianischen Duden zu finden war?
![]() ![]() Präsident der Republik Salbor
Ah, ja. Das ist geändert. Danke.
![]() Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Sonst noch Anmerkungen?
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Von mir gibt es keine.
Jan-Claudius von Blomkohl Cullen Unionspräsident a.D.
Kauli?
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Ich hab mal die aktuelle Verfassung gewälzt. Um die Verfassung zu ersetzen, müssen 66% der abgegebenen Stimmen sich für die neue Verfassung aussprechen.
Ich denke, wenn wir mit der gleichen Mehrheit die Fusionsverfassung bestätigen, dann sollte das gelten. Ich bin mir nur noch nicht sicher, was passiert, wenn wir zustimmen und Salbor nicht... Artikel 71
(1) Diese Verfassung bedarf der Annahme durch 66% der abgegebenen Stimmen einer freien und geheimen Abstimmung der wahlberechtigten Bürger. (2) Es bleibt solange gültig, bis das Volk der freien Republik sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens 66% der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat. mit freundlichen Grüßen ![]() In omnia paratus
Würde ich auch so sehen.
Folgende Lösung (neuer Artikel 26 für die Verfassung): Artikel 26
Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn sie mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen wurde. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Der Unionsverfassung zufolge reicht die Zustimmung der Mehrheit der Bürger in jedem Landesteil.
Sollte Salbor also ablehnen, wäre das Ganze ohnehin nichtig. Palin Waylan-Majere OEL Altkanzler
Ich bin nicht sicher, wie das verfahrenstechnisch zu handhaben ist, verweise aber der Vollständigkeit halber auf Art. 24 Abs. 3 der Unionsverfassung. Nach dieser setzt jede Länderfusion einen Volksentscheid voraus.
Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Das ist kein Problem; dieser Volksentscheid ist ja quasi in jeder der Verfassungsabstimmungen enthalten. Ich würde vorschlagen, mit diesen nunmehr alsbald zu starten.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Das können wir tun...
*so* aber für den Fall, dass ich wider Erwarten doch in Salbor gewählt werde, könnte es sein, dass sich diese Meinung ändert und ich noch solange im Amt bleiben mag, bis alle Visitenkarten verteilt sind *gg* */so* ![]() Präsident der Republik Salbor
Wer sagt denn, daß dann nicht neue Visitenkarten zu vergeben sind?
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
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