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Klage der Konservativ Demokratischen Union (KDU) vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten Herrn Prof. Hajo Poppinga, Advocat gegen die sog. Union für Freiheit und Demokratie (UFD) vertreten durch Herrn Hans Sack auf I. Unterlassung und II. Für den Fall der Nichtbefolgung des Antrages I binnen 14 Tages beantragen wir hilfsweise die zwangsweise Löschung der Partei aus dem B-Net durch den zuständigen Administrator. III. Einstweilige Anordnung I. Die KDU beantragt die sog. UFD dazu zu verurteilen, es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen Union für Freiheit und Demokratie und / oder dem Kürzel UFD aufzutreten. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV (vgl. UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1.) Gemäß § 2 Abs. 2 Buch IV ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht von jedem, der sie ihm vorbehält, die Sache herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen. Vorliegend verlangt die KDU die Unterlassung der Einwirkung auf ihr Recht am Namen "Union für Freiheit und Demokratie". Nach vgl. UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1 sind Namen Sachen iSd § 1 IV. Buch ZGB und als solche eigentumsfähig und nach den allg. Regeln des ZGB übertragbar. Das Eigentum an dieser Sache müsste auch der KDU zustehen. Eigentum erwirbt gemäß § 4 Buch IV ZGB wer 1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt oder 2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll. Die KDU ist aus der Vereinigung von Vaterländischer Union (VU) und Union für Freiheit und Demokratie (UFD) hervorgegangen. Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1. Die UFD hat im Rahmen zahlreicher Zusammenschlüsse und Fusionen die Rechte an dem Namen "RVP" bzw. "Ratelonische Volkspartei" als deren Rechtsnachfolgerin stets konkludent mitübertragen bekommen. Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1. So verhält es sich auch hier. Die KDU ist Universalrechtsnachfolgerin der Parteien VU und UFD. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, daß die Vorstände von UFD und VU kein Interesse daran hatten, sich einem politischen Konkurrenten gegenüberzusehen, der unter dem Namen einer der Vorgängerparteien auftritt und so Wahlkampf betreibt. Es ist daher unstreitig, daß zumindest konkludent Einigkeit darüber bestand, daß die UFD das Eigentum an ihrem Namen auf ihren Rechtsnachfolger KDU gem. § 4 Nr. 2 Buch IV ZGB überträgt. So wie in den vorhergehenden Fusionen die Rechte an dem Namen "RVP" stets an den Rechtsnachfolger mitübertragen wurden, kam es auch bei der Fusion von Vaterländischer Union und Union für Freiheit und Demokratie zur KDU zu einer konkludenten Übertragung der jeweiligen Namensrechte an die Rechtsnachfolgerin der beiden Parteien, der Konservativ-Demokratischen Union. Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1. Die KDU hat somit zweifelsfrei an der Sache "Name 'Union für Freiheit und Demokratie'" erworben. Ein Anspruch gem. § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV ggü. Hans Sack und der sog. UFD steht ihr daher zu. II. Der hilfsweise Antrag ergibt sich aus I. und ist zur effektiven Rechtsdurchsetzung notwendig. III. Ferner beantragt die KDU dem Herrn Hans Sack und der sog. "RVP" es bis zu einem Urteilsspruch und abschließender Klärung zu untersagen, unter dem Namen "UFD" im politischen Wettbewerb aufzutreten und zu werben. Die KDU hat als Nachfolgepartei der UFD ein großes Interesse daran, beim Wähler keine Verwirrung über eine mögliche Wiederbelebung ihrer Vorgängerin aufkommen zu lassen. Durch die unrichtige Bezugnahme auf die UFD durch den Herrn Hans Sack kann der KDU ein nicht unerheblicher Ruf- und Ansehensschaden entstehen, da sie Rechtsnachfolgerin und politische Erbin der UFD ist, dieses Erbe aber nunmehr beeinträchtigt und in der Erinnerung der Bürger verändert werden kann. Eine einstweilige Anordnung bis zu abschließenden gerichtlichen Klärung ist daher angemessen und geboten. Prof. Poppinga Advocat ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionszivilgericht - Beschluss vom 26. Juli 2010 In der Zivilrechtsstreitigkeit der Konservativ Demokratischen Union - vertreten durch den Vorstand -- dieser vertreten durch den Prozessbevollmächtigen Advocat Prof. Hajo Poppinga gegen die Union für Freiheit und Demokratie - vertreten durch den Vorstand wegen Unterlassung wird die Klage vom 23. Juli 2010 (Geschäftsnummer UGZ 2010/02) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung findet vor dem Unionszivilgericht statt. Den Vorsitz wird die Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg führen. Laura van Middelburg Unionsrichterin im Hauptamte Der Eröffnungsbeschluss wurde den Prozessparteien per Privater Nachricht zugestellt, dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten wurde ferner die Klageschrift per Privater Nachricht zugestellt. Die Parteien werden gebeten sich anwesend zu melden; die Klägerin kann Ergänzungen zur Klageschrift vortragen. Die Beklagte wird gebeten dem Gericht anzuzeigen, ob sie anwaltlich vertreten wird und ggf. durch wen, oder ob deren gesetzlicher Vertreter diese selbst vertritt. Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur." ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionszivilgericht - Beschluss vom 26. Juli 2010 In der Zivilrechtsstreitigkeit der Konservativ Demokratischen Union - vertreten durch den Vorstand -- dieser vertreten durch den Prozessbevollmächtigen Advocat Prof. Hajo Poppinga gegen die Union für Freiheit und Demokratie - vertreten durch den Vorstand Az. UZG 2010/02 wegen Unterlassung erlässt das Unionszivilgericht auf Antrag der Klägerin vom 23. Juli 2010 durch die Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg nachfolgende EINSTWEILIGE ANORDNUNG:
I. Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrages vor, als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes der Demokratischen Union aus einem Zusammenschluss der vormals selbstständigen Parteien im Sinne des vorgenannten Gesetzes Union für Freiheit und Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU) hervorgegangen zu sein. Der Name "Union für Freiheit und Demokratie" sowie das Kürzel "UFD" seien Sachen nach § 1 ZGB IV und könnten somit im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehen, hier im Eigentum der so benannten und abgekürzten politischen Partei. Mit dem vorgenannten Zusammenschluss einhergehend habe die vormalige Partei Union für Freiheit und Demokratie (UFD) die ihr nach § 4 ZGB IV 1. Alt. zustehenden Rechte an diesem Namen nach ebd. 2. Alt. auf die neugegründete politische Partei Konservativ Demokratische Union übertragen. Nach § 2 Abs. 2 ZGB IV habe der Eigentümer einer Sache das Recht,jede ungerechtfertigte Einwirkung auf diese auszuschließen. Vorliegend verlange die KDU die Unterlassung der Einwirkung auf ihr Recht am Namen "Union für Freiheit und Demokratie" durch die Verwendung dieses Namens durch die gleichsam benannte und nicht mit ihr oder ihrer Vorgängerpartei in Verbindung stehende politische Partei. Die Konservativ Demokratische Union als Gesamtrechtsnachfolgerin der Union für Freiheit und Demokratie habe ein Interesse daran, Verwirrung in der Bevölkerung durch eine dort irrtümlich angenommene Verbindung zwischen ihrer Vorgängerpartei und der mit dieser oder der Konservativ Demokratischen Union in keinerlei Verbidnung, sondern im Gegenteil im politischen Wettbewerb stehenden, neugegründeten Partei des gleichen Namens zu vermeiden. II. Das Vorbringen der Klägerin ist schlüssig. Es stützt sich in seinen Ausführungen zur Eigenschaft des Namens und Kürzels einer politischen Partei als Sachen und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen auf die in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Unionszivilgerichts in Sachen Konservativ Demokratische Union ./. Ratelonische Volkspartei vom 8. Dezember 2009, Az. UGZ 01/2009, entwickelte Rechtsauffassung. Vorbehaltlich des Vorbringens neuer Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte im Hauptverfahren seitens der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin in diesem mit ihrem Antrag in der Hauptsache obsiegen wird. In Abwägung der widerstreitenden Interessen der Klägerin und der Beklagten überwiegen bei der Findung einer einstweiligen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Interessen der Klägerin. Diese konnte tatsächlich glaubhaft machen und rechtlich schlüssig darlegen, Eigentümerin des Namens "Union für Freiheit und Demokratie" und des Kürzels "UFD" zu sein. Durch die Verwendung dieses Namens und Kürzels durch eine konkurrierende politische Partei ist diese der Gefahr einer irrtümlichen Wahrnehmung in der Bevölkerung ausgesetzt, bei der neugegründeten Partei gleichen Namens und Kürzels handele es sich um eine mit der Vorgängerpartei der Konservativ Demokratischen Partei in irgend einer Verbindung stehenden politischen Organisation. Die Beklagte sieht sich demgegenüber, auch für den Fall eines schließlichen Obsiegens in der Hauptsache, durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung keinen vergleichbaren Nachteilen ausgesetzt. Insbesondere hat diese als erst kürzlich neu formierte politische Partei noch keine notorische Bekanntheit unter diesem Namen erlangt oder diesen mit einem veröffentlichten parteipolitischen Grundsatzprogramm verbunden. Die einzige zu erwartende Wirkung der Verwendung des Namens "Union für Freiheit und Demokratie" sowie des Kürzels "UFD" durch die Beklagte ist bis zum aktuellen Zeitpunkt die von der Klägerin besorgte Verwechslung mit einer Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängerpartei. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war somit zu entsprechen. Laura van Middelburg Unionsrichterin im Hauptamte Die einstweilige Anordnung wurde den Prozessparteien per Privater Nachricht zugestellt. Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Die eingeschränkte Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde vom Gericht zur Kenntnis genommen und wird im weiteren Gang des Verfahrens berücksichtigt werden.
Da der gesetzliche Vertreter der Beklagten jedoch offenbar uneingeschränkt anwesend ist und am öffentlichen Leben teilnimmt, wird dieser hiermit widerholt aufgefordert:
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sollte sich ihr gesetzlicher Vertreter nicht anwesend melden oder keinen Verfahrensbevollmächtigten benennen oder keine Verteidigungsanzeige abgeben, das Gericht davon auszugehen hat, dass die Beklagte sich gegen die gegen sie erhobene Klage nicht verteidigen will. In diesem Falle wäre der Klägerin mit ihren Klaganträgen stattzugeben. Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Ich Melde mich hiermit als Beklagter.
Ich Möchte mich in diesem Klagefall verteidigen. Ich habe Momentan keinen Anwalt und Möchte einen gestellt bekommen. Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis. Ministerpräsident des Freistaates Freistein. Bekennender: Exentriker
Die Beiordnung eines Anwaltes durch das Gericht zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten ist nach dem Gesetz nur in Strafverfahren möglich. Hier ist dem Angeklagten nach § 13 Abs. 2 S. 2 StPG auf seinen Antrag ein Pflichtverteiger beizuordnen. Eine entsprechende Vorschrift enthält das für Zivilverfahren relevante Prozessgesetz (ProzessG) nicht.
Sie müssen sich also selbst um einen Rechtsbeistand bemühen. Dazu können Sie hier national oder z. B. hier international annoncieren, dass Sie einen Rechtsbeistand suchen. Auch können Sie z. B. in den Gewerberegistern und/oder Foren anderer Staaten nach Rechtsbeiständen suchen und diese kontaktieren. Das Gericht hat ihre Verteidigungsanzeige zur Kenntnis genommen. Sie erhalten nachfolgend Zeit, einen Rechtsbeistand zu beauftragen sowie sich mit diesem zu beraten und ihn sich in den Fall einarbeiten zu lassen. Dabei wollen Sie das Gericht über ihre Fortschritte informiert halten. Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Ich melde mich unter der vom Gericht zur Kenntnis genommenen Maßgabe eingeschränkter Anwesenheit und teile mit, daß ich keine Ergänzungen zur Klageschrift vorzubringen habe.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Das Gericht hätte aber noch eine Bitte um Ergänzung, nämlich um die, ggf. vorläufige, Bezifferung des Streitwertes.
Und an Herrn Sack hätte das Gericht die Frage, wie weit die Suche nach einem Prozessbevollmächtigten in den letzten knapp 48 Stunden gediehen ist und wann mit einer Erwiderung auf die Klage sowie den Anträgen in der Hauptsache seitens der Beklagten zu rechnen ist? Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur." ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionszivilgericht - Da der gesetzliche Vertreter der Beklagten der vor rund 48 Stunden geäußerten Bitte des Gerichts, dieses über seine Fortschritte bei der Suche nach einem Prozessbevollmächtigten informiert zu halten, bislang nicht nachgekommen ist, wird ihm hiermit eine Frist bis
Es würde dann nach Bezifferung des Streitwertes durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin allein auf Grund dessen Vorbringens entscheiden. Laura van Middelburg Hauptamtliche Richterin am Unionszivilgericht Die Anordnung wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten per Privater Nachricht zugestellt. Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Ich stelle fest, dass die Beklagte die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen und dem Gericht auch kein Antrag auf Fristverlängerung zugegangen ist.
Ich bitte von daher den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Streitwert zu beziffern sowie, falls gewünscht, noch Anträge zur Kostentragung des Rechtsstreits zu stellen. Anschließend wird das Gericht seine Entscheidung verkünden. Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Frau Vorsitzende,
den Antrag zu I. erweitere ich wie folgt: "Für den Fall der Zuwiderhandlung durch die Beklagte, eines ihrer Organe, eines Ihrer Mitglieder oder Parlamentsgruppierungen wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 20.000 Bramer, zahlbar an die Klägerin, verhängt." Damit beziffere ich den Streitwert dann auch auf 20.000 Bramer. Es wird beantragt die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Vielen Dank, Herr Advocat.
Das Urteil wird in Kürze verkündet werden. Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur." ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionszivilgericht - URTEIL vom 2. August 2010 Im Namen des Volkes In der Zivilrechtsstreitigkeit der Konservativ Demokratischen Union - vertreten durch den Vorstand -- dieser vertreten durch den Prozessbevollmächtigen Advocat Prof. Hajo Poppinga gegen die Union für Freiheit und Demokratie - vertreten durch den Vorstand Az. UZG 2010/02 wegen Unterlassung hat das Unionszivilgericht durch die Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg für Recht erkannt:
I. Die Klägerin ist als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes der Demokratischen Union aus einem Zusammenschluss der vormals selbstständigen Parteien im Sinne des vorgenannten Gesetzes Union für Freiheit und Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU) hervorgegangen. Dieser Zusammenschluss erfolgte durch eine auf diesen gerichtete wechselseitige Willenserklärung der beteiligten Parteien als jeweils eigenständiger Rechtspersönlichkeiten, gemeinsam in der durch den Zusammenschluss neugeschaffenen Rechtspersönlichkeit Konservativ-Demokratische Union (KDU) aufzugehen. II. Die Beklagte wurde als politische Partei am 21.07.2010, mithin zeitlich nach dem unter I. als Tatsache festegestellten Zusammenschluss der Vorgängerperteien der Klägerin zu eben dieser, durch deren gesetzlichen Vertreter als bis dato alleiniges Vorstandsmitglied derselben gegründet und im Bürgernetz der Demokratischen Union als politische Partei eingetragen. Nach dem öffentlichen Bekunden des Gründers und gesetzlichen Vertreters der Beklagten diene die Wahl des Namens der Beklagten dazu, ein inhaltliches Anknüpfen der Partei an die Ziele der zwischenzeitlich in der Konservativ-Demokratischen Union aufgegangene Union für Freiheit und Demokratie auszudrücken. III. Nachdem der gesetzliche Vertreter der Beklagten dem Gericht zwar angezeigt hatte, dass diese sich gegen die Klage verteidigen wolle, trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts jedoch weder eine Klageerwiderung abgegeben noch einen Prozessbevollmächtigten benannt hat und auch eine entsprechende Fristsetzung des Gerichts trotz Kenntnisnahme (Zustellung via gelesener PN) ohne ggf. fristgemäßen und begründeten Antrag auf Fristverlängerung hat verstreichen lassen, war für die Entscheidungsfindung allein das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen, da die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht in der Hauptsache nicht verhandelt hat. IV. Das Vorbringen der Klägerin ist schlüssig. Der Name "Union für Freiheit und Demokratie" sowie das Kürzel "UFD" als Kennzeichen politischer Parteien sind Sachen nach § 1 ZGB IV, da sie keine Personen sind. Als Sachen können sie somit im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehen. Hier standen sie zunächst im Eigentum der so benannten und abgekürzten politischen Partei, da diese diesen Namen und diese Abkürzung dieses Namens mit ihrer Gründung als Kennzeichen einer politischen Partei erschaffen hatte. Zwar kennt das ZGB keinen Eigentumserwerb einer Sache durch Erschaffung derselben, doch ist davon auszugehen, dass eine durch eine Person neu erschaffene Sache im Moment ihrer Schöpfung zunächst herrenlos ist, sodann aber durch den Schöpfer zeitlich unmittelbar in Besitz genommen wird (§ 4 ZGB IV). Mit dieser Inbesitznahme hatte die vormalige politische Partei "Union für Freiheit und Demokratie" das Eigentum an diesem Namen sowie dem ebenfalls von ihr zu deren Abkürzung geschaffenen Kürzels "UFD" als Kennzeichen einer politischen Partei erworben und somit das Recht, nach § 3 Abs. 2 ZGB IV jede ihr unerwünschte Einwirkung auf die Sache auszuschließen. Eine solche Einwirkung auf den Namen einer politischen Partei einschließlich dessen Abkürzung ist dessen Benutzung durch eine andere, konkurrierende politische Partei. Durch diese wird die betreffende Partei darin beeinträchtigt, in ihren Zielen und ihrem Wirken mit diesem Namen identifiziert und unter diesem im politischen Wettbewerb zweifelsfrei wiedererkannt zu werden, wozu sich sich diesen Namen überhaupt erschaffen hat. Durch die Benutzung ihres Namens und dessen Kürzels durch eine mit ihr im politischen Wettbewerb stehende Partei wird eine Partei in ihrem Recht behindert, eine ihr gehörende Sache entsprechend deren Bestimmungszweck zu benutzen. V. Sachen im Sinne des § 1 ZGB IV sind dabei gleichermaßen der Name einer politischen Partei und auch dessen Abkürzung durch eine aus dem Namen abgeleitete Buchstabenfolge. Diese wurde wie auch der Name der Partei bewusst von dieser dazu dazu erschaffen und in Besitz genommen, diese fortan im Wettbewerb zu kennzeichnen und von Mitbewerbern zu unterscheiden. Das Kürzel einer Partei ist ebenso wie ihr ausgeschriebener Name dazu zu dienen bestimmt, in der öffentlichen Wahrnehmung mit den Zielen und dem Personal der so bezeichneten Partei verbunden zu werden und sie von konkurrierenden Parteien zu unterscheiden. Eine Schöpfungshöhe, ab der überhaupt erst Rechte nach § 2 ZGB IV an einer Sache erworben werden können, kennt das Gesetz nicht. Sie wäre im Falle der Annahme einer solchen durch die Schöpfung und Inbesitznahme einer Buchstabenfolge als Kennzeichen einer politischen Partei jedoch auch zweifelsfrei erreicht. In zahlreichen Situationen und Zusammenhängen - sei es in den Signaturen ihrer Mitglieder, auf Wahlplakaten, in Umfragen und Statistiken, in Pressemitteilungen, -überschriften und -meldungen sowie zusammengesetzten Bezeichnungen wie solcher von Parlamentsfraktionen oder Koalitionsregierungen - firmieren die Parteien unter ihrer jeweiligen Kurzbezeichnung, die somit zu ihrer unterscheidungskräftigen Kennzeichnung als juristischer Person geeignet ist. Auch im Verhältnis zwischen zwei Parteien verschiedener Namen, die aus diesen jeweils beide die gleiche Buchstabenfolge als Kurzbezeichnung herleiten, könnte diejenige Partei, die dieses zuerst getan hat, gegenüber der anderen ihre Rechte an diesem Kürzel nach § 3 Abs. 2 ZGB IV geltend machen, da diese das entsprechende Kürzel als Kurzbezeichnung einer politischen Partei als Sache erschaffen und in Besitz genommen hat, die andere es ohne deren Zustimmung widerrechtlich verwendet. VI. Mit dem Zusammenschluss der politischen Parteien Union für Freiheit und Demokratie (UFD) und Vaterländische Union (VU) zur politischen Partei Konservativ-Demokratische Union (KDU) haben diese nicht als Rechtspersönlichkeiten zu existieren aufgehört, sondern sind in der neugegründeten politischen Partei Konservativ-Demokratische Union als fortan gemeinsamer Rechtspersönlichkeit aufgegangen, die die Gesamtheit der Rechte und Pflichten beider Parteien übernommen hat und fortführt. Einhergehend mit diesem Zusammenschluss hat die politische Partei Union für Freiheit und Demokratie das von ihr innegehaltene Eigentum an diesem Namen in die neugegründete politische Partei Konservativ-Demokratische Union eingebracht. Der Name war dabei zuvor nicht Eigentum der Mitglieder der politischen Partei Union für Freiheit und Demokratie, sondern dieser Partei als eigenständiger juristischer Person. Eine neugeschaffene Sache ist im Moment ihrer Schöpfung zunächst herrenlos, und kann erst unmittelbar im Moment nach ihrer Schöpfung von einer Person in Besitz genommen werden. Es ist hier nicht relevant, ob der Name Union für Freiheit und Demokratie schon als Vorschlag eines Gründungsmitgliedes eine Sache und von diesem in Besitz genommen und später von diesem durch Rechtsakt der Partei übertragen wurde, oder nur ein Vorschlag einer zu schaffenden Sache war, die nach erfolgter Gründung der Partei von dieser erschaffen und in Besitz genommen wurde. Mit der Annahme des Namens "Union für Freiheit und Demokratie" und dem zugehörigen Kürzel "UFD" durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde dieser Name als Kennzeichen einer politischen Partei deren alleiniges Eigentum, und ist mit dem Zusammenschluss der Union für Freiheit und Demokratie mit der Vaterländischen Union zur Konservativ-Demokratischen Union im Wege der Universalsukzession in das Eigentum der durch den Zusammenschluss als juristischer Person entstandenen Klägerin übergegangen. Sämtliche Verfügungsrechte aus Eigentum an diesem Namen als Kennzeichen einer politischen Partei, mithin als Sache, standen vor dem Zusammenschluss der Union für Freiheit und Demokratie und der Vaterländischen Union allein der Erstgenannten als von ihren Mitgliedern zu unterscheidenden, eigenständigen Rechtspersönlichkeit zu, und sind mit dem Zusammenschluss auf die Klägerin als Universalsukzessorin der Union für Freiheit und Demokratie, und widerum in gleicher Form von den Personen ihrer Mitglieder unabhängigen, eigenständigen Rechtspersönlichkeit übergegangen. Den Anträgerin der Klägerin war somit in vollem Umfange zu entsprechen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 20 Abs. 2 UGerG. Laura van Middelburg Hauptamtliche Unionsrichterin am Unionszivilgericht Rechtsbehelfsbelehrung Nach § 10 UGerG kann gegen dieses Urteil binnen zwei Wochen ab heute schriftlich Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Eine Verletzung des Gesetzes ist gegeben, wenn
Ferner ergeht folgender Beschluss: ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionszivilgericht - BESCHLUSS vom 2. August 2010 In der Zivilrechtsstreitigkeit der Konservativ Demokratischen Union - vertreten durch den Vorstand -- dieser vertreten durch den Prozessbevollmächtigen Advocat Prof. Hajo Poppinga gegen die Union für Freiheit und Demokratie - vertreten durch den Vorstand Az. UZG 2010/02 wegen Unterlassung bleibt die einstweilige Anordnung des Unionszivilgerichts vom 26. Juli 2010 bis zur Rechtskraft des Urteils vom 2. August 2010 oder deren Aufhebung durch das Oberste Unionsgericht in Kraft. Laura van Middelburg Hauptamtliche Unionsrichterin am Unionszivilgericht Werden Erklärungen zum Urteil abgegeben? Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Erkläre Rechtsmittelverzicht.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionszivilgericht - Das Urteil ist nach Rechtsmittelverzichtserklärung seitens der Klägerin sowie Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig und hinsichtlich der Verurteilungen nach den Ziffern 1 und 3 ab sofort auf Antrag der Klägerin vollstreckbar. Die einstweilige Anordnung vom 26. Juli 2010 ist somit entsprechend Beschluss vom 2. August 2010 außer Kraft getreten. Die Frist nach Ziffer 2 hat heute um 0 Uhr zu laufen begonnen und endet entsprechend am 31. August 2010 um 24 Uhr. Laura van Middelburg Hauptamtliche Unionsrichterin am Unionszivilgericht Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Zur Kenntnisnahme:
![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionsgericht für Zivilsachen - An das Amt für Einwohnerangelegenheiten z. Hd. Herrn Bodo von Kurzschluss Az.: UGZ 2010/02 Christopuerto, 02.09.2010 Sehr geehrter Herr von Kurzschluss, mit Urteil vom 02. August 2010 zum o. g. genannten Aktenzeichen, in Rechtskraft erwachsen mit Ablauf des 16. August 2010, wurde die unter der ID Nr. 56 im Bürgernetz der Demokratischen Union eingetragene Partei "Union für Freiheit und Demokratie" verpflichtet, bis zum 31. August 2010, 24 Uhr, ihren Eintrag im Bürgernetz zu ändern oder zu löschen, da die Verwendung des Namens "Union für Freiheit und Demokratie" ältere Eigentumsrechte an diesem Namen der Konservativ-Demokratischen Union als Rechtsnachfolgerin einer bereits früher gegründeten Partei gleichen Namens verletzt. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung wurde im Urteil die zwangsweise Löschung des entsprechenden Eintrages aus dem Bürgernetz angedroht. Da die unter der ID Nr. 56 im Bürgernetz der Demokratischen Union eingetragene Partei dieser Verpflichtung bis zur Stunde, nicht nachgekommen ist, werden Sie als technischer Administrator des Bürgernetzes hiermit beauftragt, die im oben bezeichneten Urteil angeordnete Löschung der Partei mit der ID Nr. 56 und dem Namen "Union für Freiheit und Demokratie" aus dem Bürgernetz der Demokratischen Union vorzunehmen. Mit freundlichem Gruß Laura van Middelburg Hauptamtliche Unionsrichterin am Unionsgericht für Zivilsachen Laura van Middelburg ![]() "In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
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