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Bodo von Kurzschluss
Boss
15.03.2007 16:14 Anträge
Hier bitte alle Anträge an den Kongress rein.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
15.03.2007 22:36
Ich beantrage folgendes:

Zitat:

Geschäftsordnung des Kongresses der Republik


§ 1 - Grundsätzliches
(1) Der Kongress tagt permanent und öffentlich.
(2) Der Tagungsort ist das offizielle Forum der Demokratischen Union.
(3) Der Kongress kann mit Zweidrittelmehrheit einen zeitweilig anderen als den in Abs. 2 bestimmten Tagungsort bestimmen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Tagung am Tagungsort nicht gewährleistet ist; ein solcher Beschluss ist den Mitgliedern des Kongresses mitzuteilen sowie öffentlich zu verkünden.

§ 2 - Kongressleitung
(1) Der Kongressvorsitzende leitet die Tagung des Kongresses, führt das Protokoll und übt das Hausrecht am Tagungsort aus.
(2) Der Kongressvorsitzende kann neben seinem Stellvertreter nach Art. 15 V der Verfassung Mitglieder des Kongresses als Kommissare berufen. Diese sind berechtigt im Rahmen der Anweisungen des Kongressvorsitzenden die Tagung zu leiten.
(3) Der Kongressvorsitzende und die Kommissare werden in dieser Geschäftsordnung als Versammlungsleitung bezeichnet.

§ 3 - Anträge und Antragssteller
(1) Anträge sind alle Vorschläge, die zu einem Beschluss des Kongresses führen sollen.
(2) Anträge können von den Mitgliedern des Kongresses und der Landesregierung gestellt werden.
(3) Anträge sind im Kongress zu veröffentlichen; die Versammlungsleitung kann einen bestimmten Ort innerhalb des Tagungsortes für diesen Zweck benennen und alle nicht dort eingebrachten Anträge ignorieren.
(4) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde. Dies gilt nicht bei einem Antrag, der eine Person zur Wahl vorschlägt.
(5) bleibt frei

§ 4 - Aussprachen
(1) Die Versammlungsleitung eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Aussprache, es sei denn aufgrund anderer Vorschriften muß ohne Aussprache abgestimmt werden. In der Regel gibt sie dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
(2) Aussprachen dauern mindestens bis zum Ende des vierten Tages nach ihrer Eröffnung. Kommen nach Ablauf dieser Frist keine weiteren relevante Wortmeldungen, kann die Versammlungsleitung die Aussprache beenden.
(3) Nach dem Ende der Aussprache leitet die Versammlungsleitung zeitnah die Abstimmung ein.

§ 5 - Abstimmungsverfahren
(1) Die Versammlungsleitung eröffnet die Abstimmung über einen Antrag.
(2) Abstimmungen dauern bis zum Ende des fünften Tages nach ihrer Eröffnung. Die Versammlungsleitung kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn ihr Ergebnis bereits unumstößlich feststeht.
(3) Die Stimmabgabe der Mitglieder des Kongresses erfolgt offen, an einem Ort und ohne Zusätze. Eine erfolgte Stimmabgabe darf nicht geändert werden. Bei Verstößen gegen diese Grundsätze wird die betreffende Stimmabgabe als Enthaltung gewertet.
(5) Jede Stimmabgabe muss einer der Abstimmungsmöglichkeiten zuzuordnen sein. Ist dies nicht möglich, wird die Stimmabgabe als Enthaltung gewertet.
(4) Bei jeder Abstimmung muss die Möglichkeit gegeben sein, sich der Stimme mit der Stimmabgabe zu enthalten.

§ 6 - Mehrheiten
Der Kongress entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.

§ 7 - Direkte Abstimmungen
(1) Direkte Abstimmungen sind durchzuführen, wenn ein Vorschlag zur Wahl steht.
(2) Bei direkten Abstimmungen sind die Optionen:
- Zustimmung zum Zustandekommen eines Beschlusses ("ja" )
- Ablehnung eines Beschlusses ("nein" )
(3) Eine Abstimmung führt zum Zustandekommen eines Beschlusses, wenn die Option "ja" die notwendige Mehrheit erreicht.

§ 8 - Mittelbare Abstimmungen
(1) Mittelbare Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mehr als ein Vorschlag zur Wahl steht.
(2) Bei mittelbaren Abstimmungen sind die Optionen die zur Wahl stehenden Vorschläge.
(3) Erreicht eine Option die notwendige Mehrheit, wird dieser Antrag beschlossen. Erreicht keine Option die notwendige Mehrheit, wird die Option, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, zur direkten Wahl gestellt; sind mehrere Optionen gleichauf, wird eine weitere mittelbare Wahl zwischen den betreffenden Optionen durchgeführt.

§ 9 - Abweichende Verfahren
Ergebnisse von der Geschäftsordnung abweichender Verfahren können nachträglich durch Beschluss des Kongresses mit Zweidrittelmehrheit für gültig erklärt werden.

§ 10 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Ein Mitglied des Kongresses, dass stark vom Verhandlungsgegenstand abweicht, kann vom Kongressvorsitzenden zur Sache verwiesen werden.
(2) Verletzt ein Mitglied des Kongresses die Ordnung, so erteilt ihm der Kongressvorsitzende unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.
(3) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Kongressvorsitzende einem Mitglied des Kongresses sofort das Wort entziehen.
(4) Ist ein Mitglied des Kongresses innerhalb einer Aussprache oder eines anderen Threads des Kongresses dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden, so kann ihm der Kongressvorsitzende für den Rest eine Aussprache oder eines anderen Threads des Kongresses das Wort entziehen.
(5) Der Kongressvorsitzende kann ein Mitglied ausschließen, sofern eine Ordnungsmaßnahme nach (1) bis (4) wegen der schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Der Kongressvorsitzende fordert das Mitglied auf, das Unterforum „Kongress der Republik“ für diese Aussprache oder eines anderen Threads des Kongresses unverzüglich zu verlassen. Leistet das Mitglied dieser Aufforderung nicht Folge, so wird der Kongress unterbrochen. Das Mitglied ist damit ohne weiteres für die nächsten drei Aussprachen oder anderen Threads des Kongresses ausgeschlossen. In besonders schwerwiegenden Fällen oder wenn ein Mitglied sich bereits zuvor schon einmal einen Ausschluß zugezogen hat, kann der Kongressvorsitzende mit Zustimmung des Kongresses einen zeitlichen Ausschluß bis zu 10 Tagen anordnen.
(6) Gegen alle Ordnungsmaßnahmen kann das Mitglied beim Kongressvorsitzenden schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Kongress ohne Beratung.
(7) Bei anhaltender oder grober Störung kann der Kongressvorsitzende die Aussprache oder einen anderen Thread des Kongresses unterbrechen oder aufheben.
(8 ) Den Zuhörern und zugelassenen Gästen des Kongresses sind Zeichen des Beifalls und der Missbilligung sowie sonstige laute Äußerungen untersagt. Wird dieser Bestimmung zuwidergehandelt so können diesselben auf Anordnung des Kongressvorsitzenden aus dem Kongress entfernt werden.

§ 11 - Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch den Kongress in Kraft und ersetzt alle bisherigen Geschäftsordnungen.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Joseph A. Gladstone
Haudegen
28.03.2007 22:49
Die Regierung, vertreten durch das Innen- und Finanzministerium, beantragt eine Aussprache zur Finanz- und Wirtschaftspolitik.



Joseph A. Gladstone, Die Grünen
Präsident der Republik Salbor a.D.
Unionspräsident a.D.

Imperias Regierungschef Wolfgang Müller sprach: "Aber ich kann auch anders, Gladstone du bist ein Hurensohn."
Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
04.04.2007 10:29
Ich stelle hiermit folgende Anfrage an den Landespräsidenten Fiete Schulze:

Herr Schulze, in Ihrem Wahlprogramm versparchen Sie damals viel. Lange sind Sie nun schon im Amt und der Wähler fragt sich zunehmend was Sie denn geleistet haben. Daher einige Fragen an Sie:

1. Sie redeten davon, in Salbor eine Wirtschafts- und Tourismusmesse veranstalten zu wollen. Ein wundervolles Messegelände ist nun da... Mehr aber nicht. Wie ist der konkrete Planungsstand zu den beiden Messen? Stehen bereits Termine fest?
2. "Das Verhältnis zu nationalen und internationalen Partnern weiter ausbauen und vertiefen" - davon sparchen Sie auch damals. Bisher konnte ich da leider keine Anstrengungen beobachten. Was wurde da bereits unternommen, was wird unternommen werden?
3. Sie wollten auch unsere Universität reformieren, zu einer Stätte der Forschung machen. Ein sehr lobenswertes Ziel. Nur leider ist hier auch noch garnichts geschehen. Herr Schulze, wann und wie wird hier etwas passieren?

Das soll erst einmal genügen. Ich muss leider fesstellen, dass sich zwar etwas, zB die Umgestaltung des Forums und der Einrichtung eines Messegeländes, getan hat, was ja auch lobenswert ist, aber viele wichtige Dinge warten nun immer noch darauf, dass sie angepackt werden.

Vielen Dank.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Joseph A. Gladstone
Haudegen
05.04.2007 16:39
Das Finanzministerium beantragt:

Zitat:
Haushalt der Republik Salbor; Quartal II/2007

1. Kontostand vom 5. April 2007
403.521,49 Bramer

2. Ausgaben

2.1. Gehälter

Präsident der Republik Salbor: 3.000 Bramer
Landesminister: 2.250 Bramer
Kongressvorsitzender: 3.000 Bramer
Summe: 8.250 Bramer

2.2. Sonstige Ausgaben

Sonstiges: 20.000 Bramer
Summe: 20.000 Bramer

3. Einnahmen

---

4. Neuer Kontostand
375.271,49 Bramer




Joseph A. Gladstone, Die Grünen
Präsident der Republik Salbor a.D.
Unionspräsident a.D.

Imperias Regierungschef Wolfgang Müller sprach: "Aber ich kann auch anders, Gladstone du bist ein Hurensohn."

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Joseph A. Gladstone: 05.04.2007 22:51.

Joseph A. Gladstone
Haudegen
30.05.2007 22:00
Ich schlage dem Kongress der Republik Lars Gustaffsson als stellvertretenden Präsidenten vor.



Joseph A. Gladstone, Die Grünen
Präsident der Republik Salbor a.D.
Unionspräsident a.D.

Imperias Regierungschef Wolfgang Müller sprach: "Aber ich kann auch anders, Gladstone du bist ein Hurensohn."
Joseph A. Gladstone
Haudegen
31.05.2007 20:31
Leiten Sie die im Kongress notwendigen Schritte für eine Regierungserklärung ein.



Joseph A. Gladstone, Die Grünen
Präsident der Republik Salbor a.D.
Unionspräsident a.D.

Imperias Regierungschef Wolfgang Müller sprach: "Aber ich kann auch anders, Gladstone du bist ein Hurensohn."
Joseph A. Gladstone
Haudegen
10.06.2007 12:37
Ich schlage dem Kongress der Republik Lars Gustaffsson als stellvertretenden Präsidenten vor.



Joseph A. Gladstone, Die Grünen
Präsident der Republik Salbor a.D.
Unionspräsident a.D.

Imperias Regierungschef Wolfgang Müller sprach: "Aber ich kann auch anders, Gladstone du bist ein Hurensohn."
Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
13.06.2007 17:14
Ich beantrage eine Aussprache zu folgendem Gesetz:

Zitat:
Gesetz zur Änderung des Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern -
Bürgermeistergesetz (BmG)

§1
Der bisherige § 5 "Homepages" wird ersetzt durch:

§ 5 Präsentation
(1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von vier Wochen eine funktionierende, ausführliche Homepage oder alternativ einen ausführlichen Eintrag im Lexikon der Nationen für die Stadt zu erstellen.
(2) Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Landespräsident die Pflicht, ihn umgehend zu entlassen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Präsidenten in Kraft.




Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
15.06.2007 12:01
Ich beantrage eine Aussprache zu folgendem Gesetz:

Gesetz über das Landes- und Geschichtsforschungsinstitut Salbor


§ 1 - Einrichtung und Unterhaltung
Die Republik Salbor richtet das "Landes- und Geschichtsforschungsinstitut Salbor" ein und unterhält es künftig.

§ 2 - Aufgabe
Im Landes- und Geschichtsforschungsinstitut Salbor sollen Fragen zur Landes- und Geschichtsforschung geklärt werden. Es werden hier Ideen gesammelt und Konzepte entworfen - auch für eine zukünftige Gestaltung des Landes.

§ 3 - Teilnahme
Jeder interessierte Mensch kann an der Arbeit des Instituts teilnehmen.

§ 4 - Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende des Instituts ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich. Ihm unterliegt die Hausgewalt. Der Vorsitzende eröffnet Abstimmungen und beendet sie.
(2) Der Vorsitzende wird auf eine Dauer von 6 Monaten gewählt. Abstimmungsberechtigt ist hierbei, wer laut Landesverfassung Salbors Bürger der Republik Salbor ist.
(3) Eine Abstimmung dauert 4 Tage unf findet öffentlich statt.
(4) Der Vorsitzende wird durch den Kongressvorsitzenden vertreten.

§ 5 - Abstimmungen
(1) Die im Institut besprochenen Vorschläge werden nach der Diskussion durch den Vorsitzenden zur Abstimmung gestellt.
Abstimmungsberechtigt ist hierbei, wer laut Landesverfassung Salbors Bürger der Republik Salbor ist.
(2) Eine Abstimmung dauert 4 Tage unf findet öffentlich statt.
(3) Bei Annahme gilt der Vorschlag als gültig und wird angewendet.

§ 6 - Geschäftsordnung
Das Institut kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf keinem Punkt in diesem Gesetz widersprechen.

§ 6 - Schlussbestimmnungen
(1) Die Universität Salbor wird aufgelöst.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.




Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Lars Gustafsson
Routinier
02.07.2007 22:37
Ich beantrage eine Aussprache zu folgendem Gesetz:

Zitat:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Landespräsidenten

§1
Der Titel des Gesetzes wird geändert in: Gesetz über die Wahl des Präsidenten.

§2
In den §§ 1,2,3 und 6 wird das Wort Landespräsident durch Präsident ersetzt.

§3
§5 wird wie folgt neu gefasst: Jeder Wahlgang dauert 5 Tage.

§4
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.




Lars Gustafsson
Träger des Ordens "Held der Arbeit"
Bodo von Kurzschluss
Boss
29.07.2007 13:12
Ich beantrage folgendes Gesetz:

Zitat:


1.Gesetz zur Veränderung der Verfassung

§1
Art.16 Pkt.8 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.

§2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
16.09.2007 21:40
Ich stelle folgenden Antrag.

Zitat:

Gemäß Art.15 Pkt.1 der Verfassung stelle ich den Antrag, den Kongressvorsitzenden neu zu wählen. Ich schlage für dieses Amt Frau Kramer-Ruf vor.




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Bodo von Kurzschluss
Boss
26.09.2007 17:20
Ich schlage dem Kongress Herrn Joseph A. Gladstone als stellvertretenden Präsidenten vor.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Fiete Schulze
Sozialist
10.10.2007 22:34
Ich stelle folgenden Antrag:


Die Mitglieder des Kongresses der Republik verurteilen die Sezessionsversuche einiger Bürger von Imperia und Freistein auf das Schärfste.
Die Republik Salbor bekennt sich zur Demokratischen Union und wird auch in Zukunft uneingeschränkt der Demokratischen Union verbunden bleiben.




Freiheit durch Sozialismus!

Ich war, ich bin, ich werde sein!

Präsident der Republik Salbor

Bodo von Kurzschluss
Boss
02.11.2007 14:09
Ich stelle folgenden Antrag.

Zitat:

Haushalt der Republik Salbor; November/Dezember 2007

1. Kontostand vom 2. November 2007
401 521,49 Bramer

2. Ausgaben

Gehälter

Präsident der Republik Salbor: 2.000 Bramer
Kongressvorsitzende: 2.000 Bramer
Summe: 4.000 Bramer


3. Einnahmen

---

4. Neuer Kontostand
397 271,49 Bramer




Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Holger Beuttler
Mitglied
07.11.2007 19:10
Zitat:
Erstes Gesetz zur Bereinigung von Fehlern in verschiedenen Gesetzen

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Fortgeltung von bisherigem, aufgehobenen Unionsrecht
1. In § 1 werden die Ziffern 1, 3 und 4 gestrichen.

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Rechtsformen
1. § 1 wird gestrichen.
2. In § 2 wird die Abkürzung UGeG jeweils durch Unionsgesellschaftsgesetz ersetzt.

Artikel 3 Änderung des Katastrophenschutzgesetzes
1. § 3 Katastophenschutzdienst wird in „§ 3a Katastrophenschutzdienst“ umbenannt.
2. § 8 wird gestrichen.

Artikel 4 Änderung des Haushaltsgesetzes
1. In § 1 werden die Worte „der Demokratisk Republiken Salbor“ durch die Worte „des Landes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt neu gefaßt: (1) Ein Haushaltsplan gilt für ein Quartal. (2) Quartalsbeginn ist der Erste des Janurars, Aprils, Julis und Oktobers.
3. § 3 wird wie folgt neu gefaßt: „(1) Der Entwurf eines Haushaltplanes ist spätestens einen Monat vor Quartalsbeginn in Form eines Gesetzesvorschlages im Kongreß einzubringen. (2) Der Haushaltsplan hat alle planbaren Einnahmen und Ausgaben des Landes Salbor zu berücksichtigen. Vorgänge die ihrer Höhe nach ungewiß sind oder deren Eintritt mit hinreichender Gewißheit erfolgt sind dabei mit dem am Glaubwürdigsten Wert anzusetzen. (3) Der Haushaltsplan ist in tabellarischer Form aufzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu erfassen.“
4. § 4 wird wie folgt neu gefaßt: „Die Vorschriften über Landesgesetzte gelten für die Beratungen und die Abstimmung über den Haushaltsplan entsprechend.“
5. § 5, § 6 Absatz 1, 7 und 8 werden gestrichen.

Artikel 5 Änderung des Landesbesoldungsordnung
1. § 4 Absatz 11 wird aufgehoben.
2. Die bislang gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen der Anlage A, werden kursiv gedruckt und das Wort "gesperrt" in der Einleitung in "kursiv" geändert.

Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des Gesetzes über die Fortgeltung von bisherigem, aufgehobenem Unionsrecht
Die Verordnung wird aufgehoben.

Artikel 7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Bei meiner Durchsicht und Zusammenstellung der Gesetze habe ich verschiedene Fehler, unnötige Vorschriften und Doppelungen gefunden. Die Vorschriften, die ich bislang genauer durchgesehen habe, sind hier aufgeführt, weitere sind in Arbeit, daher der Titel "Erstes Gesetz".

Die weitere Begründung erfolgt bei Bedarf in der Aussprache.



Sabine Jasmin Joen
Haudegen
10.01.2008 13:47
Ich schlage dem Kongress Herrn Mikael Grönholm als stellvertetenden Präsidenten vor.



MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
Sabine Jasmin Joen
Haudegen
03.02.2008 18:03
Ich stelle folgenden Antrag:

Zitat:
Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern
Bürgermeistergesetz (BmG)


§ 1 Allgemeines
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt.
(2) Jede Stadt in Salbor, die sich auf der offiziellen Karte befindet, kann genau einen Bürgermeister haben.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß §§ 2-4 ist zulässig.

§ 2 Kandidaturen
(1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren.
(2) Bewerber geben ihre Kandidatur im öffentliches Forum Salbors bekannt.
(3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 5 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl/sofortige Ernennung statt.

§ 3 Wahlen
(1) Eine Wahl findet statt, wenn es mehrere Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt gibt.
(2) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Wahlberechtigt ist jeder, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Stadt wohnt.
(3) Wahlleiter ist der Landespräsident, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
(4) Die Wahl dauert fünf Tage.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hierbei wird auf ein Losprogramm zurückgegriffen, welches durch den Landespräsidenten oder den Wahlleiter bedient wird.
(7) Der Bürgermeister wird anschließend durch den Landespräsidenten vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 4 Sofortige Ernennung
(1) Ein sofortige Ernennnung findet statt, wenn es außer dem ursprünglichen Bewerber keinen weiteren Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt gibt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Landespräsidenten.
(3) Der angehende Bürgermeister leistet folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 5 Homepages
(1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von vier Wochen eine funktionierende, ausführliche Homepage, oder alternativ einen funktionierenden Eintrag in einem beliebigen Wiki-System für die Stadt zu erstellen.
(2) Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Landespräsident die Pflicht, ihn umgehend zu entlassen.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das bisherige Bürgermeistergesetz außer Kraft




MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
Sabine Jasmin Joen
Haudegen
06.02.2008 18:07
Ich beantrage eine allgemeine Aussprache zum Thema "Sozialversicherung"



MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
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