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Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Umweltgesetzbuch Patrick van Bloemberg-Behrens 03.12.2009 11:37
 RE: Umweltgesetzbuch Hajo Poppinga 04.12.2009 15:52
 RE: Umweltgesetzbuch Hans Sack 04.12.2009 16:13
 RE: Umweltgesetzbuch Hajo Poppinga 04.12.2009 16:40
 RE: Umweltgesetzbuch Helen Bont 04.12.2009 16:51
 RE: Umweltgesetzbuch Hans Sack 04.12.2009 17:30
 RE: Umweltgesetzbuch Hajo Poppinga 05.12.2009 15:17
 RE: Umweltgesetzbuch Sven Wenzel 04.12.2009 17:47
 RE: Umweltgesetzbuch Hans Sack 04.12.2009 17:56
 RE: Umweltgesetzbuch Palin Waylan-Majere 05.12.2009 14:37
 RE: Umweltgesetzbuch Patrick van Bloemberg-Behrens 05.12.2009 14:47
 RE: Umweltgesetzbuch Hajo Poppinga 05.12.2009 15:07
 RE: Umweltgesetzbuch Patrick van Bloemberg-Behrens 05.12.2009 15:29
 RE: Umweltgesetzbuch Hajo Poppinga 06.12.2009 11:22
 RE: Umweltgesetzbuch Hans Sack 05.12.2009 16:16
 RE: Umweltgesetzbuch Joeli Veitayaki 05.12.2009 16:24
 RE: Umweltgesetzbuch Hans Sack 05.12.2009 16:35
 RE: Umweltgesetzbuch Joeli Veitayaki 05.12.2009 18:11
 RE: Umweltgesetzbuch Hans Sack 05.12.2009 18:45
 RE: Umweltgesetzbuch Joeli Veitayaki 05.12.2009 23:16
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Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
03.12.2009 11:37 Umweltgesetzbuch
Sehr geehrte Damen und Herren,

Unionsminister Poppinga beantragt das folgende Gesetz. Die Aussprache wurde beantragt. Der Antragsteller hat das Wort. Bittesehr!

Zitat:
Umweltgesetzbuch

Buch I: Allgemeiner Teil
§ 1 Schutz der Umwelt
(1) Zweck des Umweltgesetzbuches ist die Bewahrung der Schöpfung und der Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen.
(2) Staatliches Handeln hat soweit möglich den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die Bedürfnisse der Tier- und Pflanzenwelt besonders zu berücksichtigen.

§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung
Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.

§ 3 Umweltbericht
Der Unionsminister soll dem Unionsparlament und dem Unionsrat während jeder Legislaturperiode einen Umweltbericht vorlegen, in dem er den aktuellen Zustand des Ökosystems in der Union beschreibt, die Entwicklungen rechtlicher und sachlicher Art seit dem letzten Umweltbericht und seine Vorhaben und Erwartungen für die Zukunft darlegt.

§ 4 Beteiligung der engagierten Öffentlichkeit
Die sich im Bereich des Schutzes des Ökosystems und der Umweltressourcen besonders engagierenden natürlichen und juristischen Personen (engagierte Öffentlichkeit) ist vor der Einleitung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltgesetzbuches die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der zuständigen Behörde zu geben.

§ 4 Definitionen
(1) Ökosystem ist die Gesamtheit von Tier- und Pfanzenwelt.
(2) Tierwelt meint die Fauna insgesamt.
(3) Pflanzenwelt meint die Flora insgesamt.
(4) Umweltressourcen sind alle sich erneuernden und nicht erneuernden natürlichen Rohstoffe und Güter.

§ 5 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Unionsminister für Umwelt, ist ein solcher nicht ernannt, der Unionsminister des Innern.
(2) Der Unionsminister des Innern wird ermächtigt alle zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen.

Buch II: Tierschutz
§ 6 Schutz der Tierwelt
Aus seiner Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung hat der Mensch das Tier als Mitgeschöpf in dessen Leben und Wohlbefinden zu achten und zu schützen. Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.

§ 7 Tierhaltung
(1) Die Pflege, Ernährung und Unterbringung (Haltung) eines Tieres hat nach dessen artgerechten Bedürfnissen zu erfolgen.
(2) Soweit es zum Schutze bestimmter Tierarten erforderlich ist, wird die zuständige Behörde ermächtigt per Verordnung besondere Anforderungen an die Haltung zu stellen.

§ 8 Tierversuche
(1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche) sind verboten, soweit nicht die Erlaubnis der zuständigen Stelle eingeholt wurde.
(2) Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt.

§ 9 Gefährdete und bedrohte Arten
(1) Tierarten von denen nur noch eine geringe Population besteht (bedrohte Arten) dürfen weder bejagt, befischt, gefangen, noch gehandelt oder getötet werden.
(2) Tierarten bei denen die Population im Rückgang begriffen ist (gefährdete Arten) dürfen nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der zuständigen Behörde bejagt, befischt, gefangen, gehandelt oder getötet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Arterhaltung die Erlaubnis zur Gefangennahme bedrohter und gefährdeter Arten erteilen.
(4) Zum Zwecke der Gefahrenabwehr kann die zuständige Behörde nach Abwägung die Erlaubis zur Tötung gefährdeter und bedrohter Arten erteilen.
(5) Die zuständige Behörde erstellt eine Liste gefährdeter und bedrohter Arten nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit. Veränderungen dieser Liste erfolgen nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit.

Buch III: Naturschutz
§ 10 Schutz der Natur
(1) Natur und Landschaft sind so zu pflegen und zu entwickeln, daß sie auch für zukünftige Generationen als Regenerationsgebiet sowie in ihrer Funktion als intakter Lebensraum für Mensch, Tier- und Pflanzenwelt zur Verfügung stehen.
(2) Jedermann ist zu verantwortungsbewusstem und pfleglichem Umgang mit der Natur und Landschaft verpflichtet.

§ 11 Naturschutzflächen
(1) Die zuständige Behörde kann Einzelschöpfungen der Natur oder Flächen bis zu 100 Hektar zu Naturdenkmälern erklären.
(2) Die zuständige Behörde kann Flächen über 10 Hektar zu Naturschutzgebieten erklären.
(3) Das Betreten und die Bewirtschaftung von Naturdenkmälern und Naturschutzgebieten (Naturschutzflächen) ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft grundsätzlich zulässig. Die zuständige Behörde kann den Zutritt zu Naturschutzgebieten beschränken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieses Paragraphen sind auch die Bürgermeister für das Gebiet ihrer Gemeinde.
(5) Behördliche Maßnahmenn im Bereich der Naturschutzflächen sind nur nach Anhörung der engagierten Öffentlichkeit zulässig.

§ 12 Nationalparks
(1) Die zuständige Behörde kann Flächen von besonderem öffentlichen und ökologischen Interesse über 500 Hektar zu Nationalparks erklären.
(2) Für Nationalparks sind besondere Nutzungs- und Verhaltensordnungen zu erlassen.
(3) Im Bereich der Nationalparks ist der Schutz des Ökosystems und der Umweltressourcen vorrangig.
(4) Bauliche Veränderungen mit Ausnahme von Rückbauten und Maßnahmen zum Schutz des Nationalparks sowie des Ökosystems und der Umweltressourcen sind grundsätzlich unzulässig.

Buch IV: Immissionen
§ 13 Allgemeiner Schutz
Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen.

§ 14 Erlaubnispflicht
(1) Anlagen die potentiell eine Immission produzieren, sind erlaubnispflichtig. Vor der Erteilung einer Erlaubnis ist der engagierten Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Eine Erlaubnis wird erteilt, soweit die Immission das umweltverträgliche Maß nicht überschreitet. Bestehen Zweifel über die Umweltverträglichkeit der Immission, so ist diese nach einem Probelauf der Anlage zu bestimmen. Der engagierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Abweichend von Absatz zwei kann eine Erlaubnis auch dann erteilt werden, wenn eine Immission das umweltverträgliche Maß überschreitet, aber von besonderer gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist.

§ 15 Allgemeine Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz im Sinne von Artikel 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
04.12.2009 15:52
Herr Präsident,
verehrte Mitglieder des Unionsparlamentes,

vor Ihnen liegt der Antrag zur Einführung eines Umweltgesetzbuches. Diese Koalition hat sich der Bewahrung der Schöpfung und dem Schutze unserer natürlichen Lebensgrundlagen verschrieben.

Wir folgen mit diesem Antrag unmittelbar dem Auftrag und den Anforderungen aus der Unionsverfassung:

Artikel 14 - Rechte zukünftiger Generationen
(1) Die Demokratische Union RXXXlon schützt die Rechte und Interessen zukünftiger Generationen. Keine Generation darf auf Kosten ihrer Nachfolger übermäßige Verschwendung treiben.
(2) Es wird gewährleistet, dass Gewässer, Böden und Atmosphäre nur soweit mit Schadstoffen belastet werden, wie sie durch die Regenerationsfähigkeit der Natur innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes wieder abgebaut werden können.
(3) Es wird gewährleistet, dass regenerative Rohstoffe nicht stärker genutzt werden als sie sich erneuern. Nicht erneuerbare Ressourcen und Energiequellen müssen unter den Maßgaben eines langfristigen Ausstiegsplans genutzt werden, um zukünftige Energiekrisen zu verhindern.
(4) Es wird gewährleistet, dass keine Gefahrenquellen aufgebaut werden, die zu Schäden führen können, die nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand beseitigt werden können.
(5) Der Erhalt vielfältiger Arten von Tieren, Pflanzen und Ökosystemen wird gewährleistet.


Das Umweltgesetzbuch setzt die Vorgaben aus der Verfassung um. Es ist dabei wegweisend in der Einbeziehung der engagierten Öffentlichkeit. Dieser Begriff wird durch das Gesetz neu eingeführt und gibt bei wesentlichen Maßnahmen allen engagierten Vereinen, Gruppen, Einzelpersonen usw. die Gelegenheit zur Stellungnahme vor Beschluß und Durchführung. Wir wagen damit mehr Demokratie! Das Gesetz trifft damit eine ganz klare Aussage: Umwelt geht uns alle an, wer sich engagieren will, der wird miteinbezogen!

Neu ist auch der regelmäßige Bericht, den der zuständige Minister während einer jeden Legislaturperiode vorlegen soll. Wir starten einen Bereich der regelmäßigen Umweltüberwachung, des sog. "Monitorings". So können wir Vorgänge nachvollziehen und erhalten regelmäßige Bestandsmeldungen über unsere Umwelt.

Wir nehmen uns des Tierschutzes an, siehe Buch II. Dort formulieren wir einen Schutzauftrag des Menschen für die Tiere, eine grundlose Zufügung von Leid oder Schmerzen wird nicht gestattet. Diese Bestimmung in §6 ist ein Auftrag an die gesamte öffentliche Verwaltung, sie ist zu Auslegung aller anderen Vorschriften heranzuziehen, bei grundsätzlich jedem Handeln der öffentlichen Verwaltung zu beachten. Das Gesetz legt ferner eindeutig fest, daß die Tierhaltung artgerecht zu erfolgen hat; wir nehmen mit dem grundsätzlichen Verbot von Tierversuchen auch in diesem Bereich eine deutliche Position ein.

Schließlich treffen wir in diesem Bereich auch wichtige und grundlegende Regelungen für den Schutz bedrohter und gefährdeter Arten. Sie werden besonders geschützt. Hier ist insbesondere das Ministerium im Rahmen der regelmäßigen Kontrolle gefragt, die Liste dieser Arten aktuell zu halten; auch hier wird die engagierte Öffentlichkeit gebraucht!

Im Bereich des Naturschutzes werden neben engagierten allgemeinen Programmsätzen vor allem drei Arten von Naturschutzflächen eingerichtet. Zum einen die Naturdenkmäler, die Einzelschöpfungen und kleinere Flächen umfassen. Sie sollen, ganz im Sinne eines Denkmals, eine besonderes Stück Natur schützen, aber weiterhin als wichtiges Beispiel und Lehrstück für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Grundsätzlich ähnlich funktionieren die Naturschutzgebiete, sie sind jedoch für weiträumigere Gebiere gedacht; insbesondere kann der Zugang zu ihnen beschränkt werden. Insbesondere wird auch Bürgermeistern die Möglichkeit gegeben, für ihre Gemeinde Naturdenkmäler und Naturschutzgebiete zu bestimmen.

Ferner richten wir durch dieses Gesetz Nationalparks ein. Sie sollen größere Flächen von öffentlichem und ökologischem Interesse umfassen, bauliche Veränderungen sind hier grundsätzlich unzulässig. Sie dienen also dazu, eine Fläche im Ist-Zustand zu erhalten bzw. ökoligisch weiterzuentwicklen und sind damit sozusagen das "schärfste Schwert" des Naturschutzes. Dies findet auch seinen Ausdruck darin, daß besondere Verhaltens- und Benutzungsordnungen zu erlassen sind. Darin kann aber auch die Chance für den sanften Tourismus liegen, die die einzelnen Unionsländer nutzen können. So kann etwa auch eine Nutzungsordnung das ökologisch verträgliche Zelten usw. vorsehen, damit die Bürger die Natur regelrecht erfahren können.

Abschließend sind die Immissionen geregelt, die unsere Natur beeinflussen. Sie sind grundsätzlich erlaubnispflichtig, niemand kann in Zukunft mehr "einfach so" Abwässer in Flüsse oder Seen einleiten usw. Hier greift im Bereich der Genehmigung dann auch die allgemeine Zielsetzung aus §2, Genehmigungen sind stets unter Berücksichtigung des ökologischen Interesses zu erteilen.

Dieses Gesetz ist mangels anderweitiger Grundlagen ein Vertretungsgesetz gem. Art 47a. Ich bin jedoch zuversichtlich, daß wir eine vernünftige und gute Regelung gefunden haben, von der ein Abweichen nur in besonderen Einzelfällen notwendig ist.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Hans Sack
König
04.12.2009 16:13
Dieses Manifest steht in meinen Augen ein Schlasg ins gesicht der Wirtschaftlichkeit. Ein Gemäßigter Umweltschutz ist ja vertretbar, aber das
geht zu weit.

Desweiteren sehe ich solche Bestimmungen als Ländersache an.

Klare Ablehnung.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

Bekennender:
Exentriker

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hans Sack: 04.12.2009 16:15.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
04.12.2009 16:40
Herr Sack,
zum Thema Ländersache: Die Vertretungsgesetzgebung sagt Ihnen aber schon etwas, oder?

Zum Thema gemäßigter Umweltschutz: Sofern Sie Ihre Bedenken konkretisierten, gäbe dies mir unter Umständen die Möglichkeit, diese auszuräumen oder Ihnen einen Kompromiß anzubieten.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 04.12.2009 16:41.

Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
04.12.2009 16:51
Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen,
mit dem vorliegenden Vertretungsgesetz setzt die Demokratische Union neue Maßstäbe auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Dies betrifft nicht nur die nachhaltige Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen, den Schadstoffausstoß, sondern auch den Tier- und Artenschutz oder der Schutz unserer Umwelt durch Nationaldenkmäler, Naturschutzgebieten und Nationalparks.
Dieses Vertretungsgesetz, für dessen kompetente Ausarbeitung ich Unionsminister Poppinga ausdrücklich danke, ist ein Angebot an die Unionsländer für eine einheitliche Umweltgesetzgebung. Es setzt sowohl hohe Standards, ohne die Wirtschaft unnötig in ihrer Freiheit einzuschränken.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Hans Sack
König
04.12.2009 17:30
Herr Poppinga,

Sicher ist mir die Vertretungsgesetzgebung bekannt und ich Akzeptiere diese, was nicht bedeutet das ich Persönlich diese gutheißen kann.

Zum Thema.

Zitat:
§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.


Dies ist meiner Meinung nach Unzureichend Ausformuliert und läd dazu ein der Landwirtschaft Ineffektive Bewirtschaftungsmethoden aufzuzwingen.

Zitat:
§ 8 Tierversuche (1) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken (Tierversuche) sind verboten, soweit nicht die Erlaubnis der zuständigen Stelle eingeholt wurde. (2) Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Weiterbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind erlaubt, soweit von der zuständigen Stelle nicht anders bestimmt.


In wie fern betrifft dies die Phahmerindustrie ? Anhand rein Theoretischer Abnalysen ist die verträglichkeit von Medikamenten nicht zu gewährleisten. Oder möchten sie mit einer trial and error Methode an Menschen Experementieren ? Dies wäre meiner Meinung nach Unverantwortlich und würde unseren Medizienischen Standart stark gefärden.

Zitat:
Buch IV: Immissionen


Dieses machwerk zeugt schicht von Unnützen und Unwirtschaftlichen Ausgaben für einen großteil der Industrie.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

Bekennender:
Exentriker

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hans Sack: 04.12.2009 17:34.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
05.12.2009 15:17
Zitat:
Original von Hans Sack
Zitat:
§ 2 Nachhaltige Bewirtschaftung
Zur Förderung einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sollen Umweltressourcen schonend und sparsam mit Rücksicht auf ihre Verfügbarkeit genutzt werden.


Dies ist meiner Meinung nach Unzureichend Ausformuliert und läd dazu ein der Landwirtschaft Ineffektive Bewirtschaftungsmethoden aufzuzwingen.


Das ist keinesfalls unzureichend ausformuliert, sondern ein generalisierter Auftrag, der aus diesem Grunde schon weiiter formuliert sein muß. Gleichzeitig hat auch die Landwirtschaft keinen Nachteil durch umweltpolitisch vernünftige Bewirtschaftung. Kein Landwirt kann ein Interesse daran haben, wenn etwa seine Böden durch Eindringen von Giften verdorren oder plötzlich aufgrund von Überbewirtschaftung in seinem Bereich kein Grundwasser mehr zur Verfügung steht.

Zitat:
In wie fern betrifft dies die Phahmerindustrie ? Anhand rein Theoretischer Abnalysen ist die verträglichkeit von Medikamenten nicht zu gewährleisten. Oder möchten sie mit einer trial and error Methode an Menschen Experementieren ? Dies wäre meiner Meinung nach Unverantwortlich und würde unseren Medizienischen Standart stark gefärden.


Das betrifft natürlich auch die Pharmaindustrie, sofern und soweit sie Tierversuche durchführt. Während diese heute grundsätzlich erlaubt sind, werden sie zukünftig grundsätzlich verboten sein. Wie sie aber am 2. Halbsatz des § 8 Abs. 1 sehen, kann dafür eine Genehmigung der zuständgen Stelle eingeholt werden. Dementsprechend kann dann die Behörde die Interessen des Antragsstellers mit den Verpflichtungen aus Umweltgesetzbuch und Verfassung abwähen - wenn dann das Interesse für den Tierversuch überwiegt, kann es eine Genehmigung geben.

Wogegen sich das UGB aber wendet, sind Versuche an Tieren ohne jeden Grund und ohne jedes Nachdenken, möglicherweise außer Verhältnis zum durch Versuch erreichten Ergebnis.

Zitat:
Buch IV: Immissionen
Dieses machwerk zeugt schicht von Unnützen und Unwirtschaftlichen Ausgaben für einen großteil der Industrie.


Dann haben Sie das Machwerk in diesem Punkt nicht genau gelesen.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Sven Wenzel
Routinier
04.12.2009 17:47
Mit diesem Gesetz wird das umgesetzt, was wir uns alle ganz vorne auf die Fahnen im Rahmen der gesellschaftlichen Arbeit schreiben sollten, nämlich der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Das ist nicht nur etwas Transzendentes, sondern es betrifft uns alle akut, hier und jetzt. Wir stellen hier die Gemeinschaft als Ganzes in den Vordergrund und nicht Partikularinteressen. Die Verfassung gibt uns hier einen klaren Auftrag.




Hans Sack
König
04.12.2009 17:56
Wie sie Meinen Herr Wenzel Augen rollen


Mich würden die Ausführungen Herrn Poppingas, zu meinen Anmerkungen interessieren.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

Bekennender:
Exentriker
Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
05.12.2009 14:37
Ich sehe dieses Gesetz als ersten großen Schritt auf einem sehr wichtigen politischen Feld.

Zu den Einlassungen von Herrn Sack:

1. Die Ressourcen sollen schonend und sparsam eingesetzt werden - das ist das genaue Gegenteil von Verschwendung und Umweltschädigung, die eben gerade - auf längere Sicht - ineffektiv sind.

2. Tierversuche sind ja nicht immer und grundsätzlich überall verboten, sondern erfordern künftig eine Genehmigung.
Dort, wo sich Menschen freiwillig Medikamententests unterziehen - für medizinische Studien unerlässlich - ist kein Verbot beabsichtigt und es wird auch keine Zwangsverpflichtung von Menschen für medizinische Tests geben.



Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
05.12.2009 14:47
Zitat:
Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.


Was ist denn ein Grund?



Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
05.12.2009 15:07
Zitat:
Original von Patrick Behrens-Nilsson
Zitat:
Die grundlose Zufügung von Schmerzen oder Leid ist nicht gestattet.


Was ist denn ein Grund?


Das, Herr Abgeordneter, ist natürlich grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen. Hier wurde bewußt eine Generalklausel gewählt, weil wir nicht jeden Fall vorhersehen können. Als Beispiel, daß die Planungsgruppe im Kopf hatte, darf ich Ihnen etwa die Impfung nennen. Auch hier verspürt das Tier einen Schmerz, dieser wird ihm aber aus einem Grunde zugefügt.

Ähnlich dürfte es sich mit einer Operation verhalten, die bei nur lokaler Betäubung zugefügt wird. Hier verspürt das Tier zwar keinen unmittelbaren Schmerz, wird aber dennoch leiden, weil es von fremden Menschen operiert wird und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist.

Das nur als Beispiele.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
05.12.2009 15:29
Herr Poppinga, wer entscheidet denn im Zweifelsfall, ob das Leid einen Grund hat oder nicht? Sie können das doch bei der Masse an Tieren gar nicht kontrollieren.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
06.12.2009 11:22
Zitat:
Original von Patrick Behrens-Nilsson
Herr Poppinga, wer entscheidet denn im Zweifelsfall, ob das Leid einen Grund hat oder nicht? Sie können das doch bei der Masse an Tieren gar nicht kontrollieren.


Ja, genau. Eine grenzenlose Kontrolle ist nicht möglich. Es ist ein wichtiger Programmsatz, den die Behörden werden so gut wie möglich zu kontrollieren - aber man kann nicht immer überall sein. Ist das nicht aber ein grundsätzliches Problem?



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Hans Sack
König
05.12.2009 16:16
Ich schließe mich der Frage von Herrn Behrens an.

Desweiteren muss ich sagen das die Problemlose Tierversuchsnutzung für die Pharmerindustrie gewährleistet sein muss. Ein Aufwändiges Genehmigungsverfahren für jedes zu testende Medikament, ist in diesem Sinne enorm Unwirtschaftlich.

Meiner meinung nach muss die Nutzung zu Medikamententests unter gewissen Aspekten, von vornherein erlaubt sein. Anders ist das ganze nicht tragbar.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

Bekennender:
Exentriker
Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
05.12.2009 16:24
Die Ansichten von Herrn Sack zeugen von seinem purem Egosimus, hier steht das Geldverdienen an erster Stelle. Rücksicht auf dei Umwelt nimmt er nur, wenn es ihm finanzielle Vorteile bringt. Insofern absolut inakzeptable Einwürfe.



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Hans Sack
König
05.12.2009 16:35
Zitat:
Original von Joeli Veitayaki
hier steht das Geldverdienen an erster Stelle. Rücksicht auf dei Umwelt nimmt er nur, wenn es ihm finanzielle Vorteile bringt.


Da haben sie Absolut recht, ich setze Wirtschaftliche Interessen in jeder form über den Umweltschutz.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

Bekennender:
Exentriker
Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
05.12.2009 18:11
Und damit sind sie kein Gesprächspartner



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Hans Sack
König
05.12.2009 18:45
Falsch ich bin eben ein gesprächspartner, da nicht alle Menschen an ihrem Ökowahn Interesse haben , aber diese Menschen dennoch vertreten werden müssen. Ich habe eine Stimme in diesem Parlament und ich werde diese auch nutzen.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

Bekennender:
Exentriker
Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
05.12.2009 23:16
Ich nehme an, dass sogar die Vereinigte Linke sich nicht auf ihre Seite schlagen wird. Allenfalls moderate Änderungsideen einbringt. Somit stehen sie ziemlich alleine da.



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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