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Gerhard Cheman
Grünschnabel
14.10.2009 06:56
SubG: Subventionsgesetz (GÜLTIG)
| Zitat: |
Subventionsgesetz (SubG)
§1 Inhalt
Inhalt dieses Gesetzes ist die Vergabe von Subventionen
§2 Ressortbereich
Das Subventionsprogramm unterliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft.
§3 Subventionen
Staatliche Subventionen fördern die heimische Wirtschaft und schaffen Anreize, im Freistaat Freistein zu investieren. Das Nähere regelt der Staatsminister für Wirtschaft mittels Verordnung.
§4 Anforderungen für Subventionen
Staatlich gefördert werden Unternehmen, die
a) ihren Sitz im Freistaat Freistein haben,
b) einen Förderanspruch beim Staatsministerium für Wirtschaft stellen,
c) glaubhaft nachweisen können, dass sie gefördert werden müssen und
d) einen realen Nutzen für den Freistaat Freistein erzeugen.
Es liegt im Ermessen des Staatsministers für Wirtschaft, festzustellen, inwieweit ein Unternehmen realen Nutzen erzeugt. Die Entscheidung des Staatsministers für Wirtschaft muss begründet werden.
§5 Grenzen staatlicher Subventionen
Wird ein Unternehmen mit einem öffentlichen Kredit gefördert, so darf die Kreditsumme fünfundzwanzig Prozent des Unternehmenswertes nicht übersteigen. Ein Kredit bedarf der Zustimmung des Ministerpräsidenten.
§6 Untersagte Subventionen
Subventionen sind untersagt, wenn sie:
a) wettbewerbsverzerrend sind,
b) unrechtmäßig oder
c) ohne genaue Prüfung von wirtschaftlichen und finanziellen Aspekten vergeben wurden.
§7 Einspruch gegen staatliche Subventionen
Unternehmen haben die Möglichkeit zu klagen, wenn
a) sie eine ungleichmäßige Behandlung bei der Vergabe von Subventionen befürchten oder wenn
b) sie eine Benachteiligung durch die Maßnahmen des Staatsministers für Wirtschaft befürchten.
Die Unternehmen können dann beim Landesgerichtshof, oder bei Nichtexistenz beim Unionsgericht Klage einreichen. Die Klage ist innerhalb von 14 Tagen nach Handlung des Wirtschaftsministers einzureichen.
§8 Rechenschaft
Der Staatsminister für Wirtschaft hat Rechenschaft über sein Handeln auf Verlangen beim Ministerpräsidenten vorzulegen. Sofern nicht weiter erwähnt ist der Staatsminister für Wirtschaft nur dem Volk Freistaats Freistein Rechenschaft schuldig. Bei dem Verdacht einer Straftat oder einer unangebrachten Bevorzugung muss auf richterliche Verfügung der Staatsminister für Wirtschaft auch Rechenschaft vor dem Gericht ablegen.
§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Verkündigung folgenden Tag in Kraft. |
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