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Zum Ende der Seite springen UVerwG 03/09 Tiuri von Korvald ./. Unionsminister des Inneren
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 UVerwG 03/09 Tiuri von Korvald ./. Unionsminister des Inneren William C. Ashcraft 08.06.2009 17:10
 RE: UVerwG 03/09 Tiuri von Korvald ./. Unionsminister des Inneren William C. Ashcraft 08.06.2009 17:10
 RE: UVerwG 03/09 Tiuri von Korvald ./. Unionsminister des Inneren pjotr 08.06.2009 17:24
 RE: UVerwG 03/09 Tiuri von Korvald ./. Unionsminister des Inneren William C. Ashcraft 08.06.2009 17:34
 RE: UVerwG 03/09 Tiuri von Korvald ./. Unionsminister des Inneren Tiuri 08.06.2009 17:38
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 RE: UVerwG 03/09 Tiuri von Korvald ./. Unionsminister des Inneren Tiuri 09.06.2009 07:30
 RE: UVerwG 03/09 Tiuri von Korvald ./. Unionsminister des Inneren William C. Ashcraft 28.07.2009 10:58

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William C. Ashcraft
Kaiser
08.06.2009 17:10 UVerwG 03/09 Tiuri von Korvald ./. Unionsminister des Inneren
Graf Tiuri von Korvald, Advokat

An das
Verwaltungsgericht I. Instanz
Manuri, Katista
z. Hd. Prof. Dr. Dr. Ashcraft, Dr. Schrobi
Hawkins, 07. Juni 2009 

Klage

des staatenlosen Herrn Tiuri von Korvald

./.

den Unionsminister des Innern
vertreten durch den Unionskanzler Herrn Palin Waylan-Majere, MdUP

wegen einer Ausweisung aus der Demokratischen Union


Im Eilverfahren beantrage ich, durch einstweilige Verfügung
  • die Ausweisung des Klägers aus der Demokratischen Union vom 04. Juni 2009 durch den Beklagten bis zum Ende des Verfahrens außer Kraft zu setzen.

Im eigenen Namen erhebe ich Klage und beantrage ferner,
  • die Ausweisung des Klägers aus der Demokratischen Union vom 04. Juni 2009 durch den Beklagten aufzuheben.


Begründung:
I.

Am 04. Juni 2009 veröffentlichte der Beklagte eine schriftliche Ausweisung des Klägers aus der Demokratischen Union aufgrund §2 (2) des Gesetzes über Ausländer und Staatenlose (AuslG). Kurz danach richtete er die als Anlage I beigefügte private Nachricht an den Kläger mit Hinweis auf den Inhalt der veröffentlichten Ausweisung. Die veröffentlichte Ausweisung enthält Hinweise auf die angewandten Rechtsnormen, eine Begründung sowie eine Erklärung über die Gültigkeit der Ausweisung. Am selben Tag reichte der Kläger formell Widerspruch gegen die Ausweisung ein, die vom Beklagten am 07. Juni 2009 abschlägig beschieden worden ist.

II.

Die Ausweisung ist unbegründet. Der Beklagte begründet die Ausweisung mit einer Verwechslungsgefahr mit dem ehemaligen König und späteren Staatssekretär des mittlerweile untergegangenen Königreichs Tehuri; es besteht aber keine Verwechslungsgefahr, da der Kläger und dieses ehemalige Staatsoberhaupt identisch sind. Die abschlägige Bescheidigung des Widerspruchs begründet der Beklagte damit, dass der Aufenthalt des Klägers in Albernia nicht nachvollziehbar sei. Der Aufenthalt in Albernia kann aber durch die albernischen Behörden bestätigt werden, ebenso wie der Kläger auch in der Demokratischen Union einen Wohnsitz in Manuri unterhält.
Der Kläger ist staatenlos und hat seinen Hauptwohnsitz in Hawkins im Königreich Albernia. Zudem unterhält er eine Zweitwohnung in der Marktgasse 8, 10113 Manuri. Er trägt den Namen Tiuri von Korvald und gibt sich weder als Staatsoberhaupt noch als Regierungsmitglied eines untergegangenen Staates aus. Der Kläger ist am 06. November 1977 in Tiboria im untergegangenen Königreich Tehuri geboren. Insgesamt ist der Kläger also zweifelsfrei zu identifizieren, es bestehen keine Zweifel an seiner Identität und er ist postalisch erreichbar. Die Grundlagen nach §2 (2) AuslG zur Ausweisung eines Staatenlosen ist also nicht vorhanden, sodass eine Ausweisung nicht gerechtfertigt ist und die Ausweisung aufzuheben ist.

III.

Die Ausweisung ist formell unzureichend, da sie nicht den Bestimmungen des Unionsverwaltungsaktsgesetzes (UVaG) entspricht. Eine Ausweisung aus der Demokratischen Union ist eine belastende Verwaltungsakte und somit dem Betroffenen gemäß §2 (1) UVaG durch einen Bescheid mitzuteilen. Da der Kläger eine Einzelperson ist, ist der Bescheid gemäß §2 (2) UVaG auf schriftlichem Wege - also per privater Nachricht - zuzustellen. Zusätzlich hat der Bescheid gemäß §2 (4) UVaG eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die gesendete private Nachricht ist nicht als Bescheid betitelt und enthält keine Rechtsmittelbelehrung, ebensowenig wie die veröffentlichte Ausweisung. Somit wurde kein Bescheid erstellt, die Ausweisung verstößt gegen §2 UVaG und ist aufzuheben. Ebenso ist die abschlägige Bescheidung des Widerspruchs formell unzureichend, da auch diese als Bescheid gemäß §4 (2) UVaG auszustellen ist.

IV.

Die Ausweisung ist persönlich motiviert. Der Kläger vertritt die Republik Roldem in einer Organstreitklage gegen den Beklagten um die Feststellung eines Verfassungsbruchs des Beklagten. In der Hoffnung, die Klage gegen ihn werde fallen gelassen, hat der Beklagte daher sein Amt genutzt, um den Kläger aus der Demokratischen Union auszuweisen, ohne vorher tatsächlich die Identifikation des Klägers zu prüfen, die hätte gegeben werden können. Die Ausweisung ist somit unnötigerweise erfolgt und aufzuheben.

V.

Das Verwaltungsgericht I. Instanz ist gemäß §7 (3) des Unionsgerichtsgesetzes (UGerG) zulässig, da die Ausweisung als Teil des Verwaltungsrechts öffentliches Recht ist und der Beklagte als Unionsminister eine Person des öffentlichen Rechts ist. Obwohl die Ausweisung nicht per Bescheid erfolgt ist, hat der Kläger die Bestimmungen des §4 UVaG befolgt und fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, auf den das Unionsinnenministerium abschlägig reagiert hat, sodass eine Klage vor Gericht sowohl gemäß §4 (2) UVaG - da dem Widerspruch nicht abgeholfen worden ist - und §4 (3) UVaG - da die Ausweisung den Kläger belastet - zulässig ist.

VI.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Vorfeld des Verfahrens ist notwendig, damit der Kläger sich selbst verteidigen kann, und zudem gerechtfertigt, da bei der Ausweisung schwere Formfehler begangen worden sind. Zusätzlich wird als Zeuge Sir Jonathan Skirrow benannt, der dem Gericht - auch unter Eid - die Identifikation des Klägers und den Wohnort bestätigt.

Beweise

Als Beweise wird die in Anlage I beigefügte private Nachricht vom 04. Juni 2009 sowie die öffentlich einsehbare Ausweisung vom selben Tag angeführt. Beide Beweise sind auch am 04. Juni 2009 sowie am 07. Juni 2009 als Screenshots entnommen worden und können bei Bedarf vorgelegt werden. Als Zeuge wird zusätzlich der albernische Parlamentsabgeordnete Sir Jonathan Skirrow, GCTO, MP, LL, wohnhaft in Eldenburgh im Kingdom of Albernia, aufgerufen.

gez. von Korvald

Anlage I - Ausweisungsbenachrichtigung

Nachricht von: Palin Waylan-Majere
Gesendet: 04.06.2009 10:08
An: Tiuri
Betreff: Ausweisung

Sie sind gemäß dieser Anweisung aus der Demokratischen Union ausgewiesen. Wenn Sie nicht ausreisen, werden Sie zwangsweise abgeschoben, wobei Sie die Kosten der Abschiebung zu tragen haben.


Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet.
Der Kläger möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen.
Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung.



DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Eröffnungsbeschluss
vom 08. Juni 2009



In der Verwaltungsstreitigkeit

des Herrn Tiuri von Korvald
- Kläger -

gegen

die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium des Inneren
vertreten durch den Unionsminister
vertreten durch den Unionskanzler Herrn Palin Waylan-Majere
- Beklagte -

wegen

Aufhebung der Ausweisung aus der Demokratischen Union.

wird die Klage vom 07. Juni 2009 (Geschäftsnummer UVerwG 03/09) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt.
Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen.


Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht




Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
William C. Ashcraft
Kaiser
08.06.2009 17:10
Sir Jonathan Skirrow, GCTO, MP, LL
16 Farnborough Lane
Eldenburgh / Greater Aldenroth
Kingdom of Albernia

2009, June 7th
 


Eidesstattliche Versicherung


Ich versichere hiermit an Eides statt,
  1. dass der frühere König Tiuri von Tehuri heute den Namen Graf Tiuri von Korvald trägt;
  2. dass eben dieser seinen Wohnsitz in Hawkins / Winhall im Kingdom of Albernia hat.
Dies ist mir aufgrund meiner persönlichen Bekanntschaft zum Herrn von Korvald bekannt.

Signed
J. Skirrow




Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
pjotr
elder statesman
08.06.2009 17:24
Wir beantragen vorerst, den Antrag auf einstweilige Anordnung des Antragstellers abzuweisen. Das von ihm angemahtne Rechtsgut der Freizügigkeit überwiegt keinesfalls das durch die Einreiseregelung zu schützende Rechtsgut der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
William C. Ashcraft
Kaiser
08.06.2009 17:34


DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht -

Einstweilige Verfügung
vom 08. Juni 2009



In der einstweiligen Verfügungssache

des Herrn Tiuri von Korvald
- Kläger -

gegen

die Demokratische Union
vertreten durch das Unionsministerium des Inneren
vertreten durch den Unionsminister
vertreten durch den Unionskanzler Herrn Palin Waylan-Majere
- Beklagte -

wegen

Aufhebung der Ausweisung aus der Demokratischen Union.

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

1. Die Ausweisung des Klägers aus der Demokratischen Union vom 04. Juni 2009 durch den Beklagten wird bis zum Ende des Verfahrens außer Kraft gesetzt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß GKG II ist der Antragsgegner von den Gerichtskosten befreit.

Gründe


Der Antragsteller hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

Am 04. Juni 2009 erfolgte durch den Beklagten die Ausweisung nach § 2 II AuslG. Der am selben Tag eingelegte Widerspruch wurde durch den Beklagten am 07.06.2009 abschlägig beschieden.

Der Beklagte begründet die Ausweisung mit einer Verwechslungsgefahr mit dem ehemaligen König und späteren Staatssekretär des mittlerweile untergegangenen Königreichs Tehuri. Das fehlen einer solchen Verwechslungsgefahr konnte der Antragsteller durch Beibringen einer Versicherung an Eides statt glaubhaft machen.

Des Weiteren konnte der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Ausweisung in formeller Hinsicht mangelbehaftet ist.

Eine Ausweisung würde zudem eine besondere Härte darstellen, da der Antragsteller seine Interessen selbst wahrnimmt.

Auf Grund des Vorbringens des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Bescheid des Antragsgegners sowohl formal aus auch materiell nicht korrekt ergangen ist und die Ausweisung keinen Bestand haben kann.


Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht




Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Tiuri
Mitglied
08.06.2009 17:38
Ich danke dem Gericht für die einstweilige Verfügung und melde mich nun anwesend.

Ich möchte ergänzen, dass der Kläger seit gestern zusätzlich Staatsbürger des Kingdom of Albernia ist (1, 2), die albernische Botschaft in der Demokratischen Union wird dies auch gerne bestätigen. Zudem weise ich auf diese Erklärung des Klägers in seiner früheren Heimat, dem Königsschloss Tehuris, hin.

Der Antrag auf einstweilige Verfügung beruhte im Übrigen nicht auf dem Recht der Freizügigkeit, sondern auf der formellen Unzulänglichkeit der Ausweisung, die alleine ein Aufhebung schon rechtfertigt.

Davon abgesehen biete ich der Unionsregierung an, dass diese die Ausweisung aufgrund meines neues Status' als Staatsbürger Albernias aufhebt und ich die Klage daraufhin zurückziehen werde.



Graf Tiuri von Korvald, Advokat

pjotr
elder statesman
08.06.2009 18:44
Wir überdenken das.



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Tiuri
Mitglied
09.06.2009 07:30
Herr Vorsitzender,

ich ziehe meine Klage hiermit zurück.



Graf Tiuri von Korvald, Advokat

William C. Ashcraft
Kaiser
28.07.2009 10:58
Zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren ist somit geschlossen.



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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