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![]() Manuri, 27. Mai 2009 Verehrte Kolleginnen und Kollegen, der Abgeordnete Poppinga beantragt das Vertretungsgesetz über die Prostitution und die Fraktion der FLA beantragt hierzu die Aussprache Vertretungsgesetz über die Prostitution A L L G E M E I N E S §1 Inhalt und Zweck Ziel dieses Gesetzes ist es die sittliche Unzucht und die damit einhergehende physische und psychische Ausbeutung der sich Prostituierenden Personen zu beenden und ihre Lebenssituation insgesamt zu verbessen. §2 Begriff der Prostitution (1) Unter Prostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt. (2) Unter Zwangsprostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen unter Zwang. Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden. (3) Nicht Prostitution ist die Vornahme sexueller Handlungen als Surrogatpartner im Rahmen einer Sexualtherapie, die von einem Arzte verordnet wurde. §3 Begriff des Vornahmeortes (1) Unter Bordell begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten. (2) Unter Nachtclub begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten und in dem darüber hinaus ein Schankbetrieb stattfindet. (3) Unter Dauervornahmeort begreift dieses Gesetz einen Wohnraum in dem eine Person die Prostitution gem. §2 regelmäßig vornimmt. (4) Unter Dauervornahmewohnung begreift dieses Gesetz eine Wohnung in dem eine Person die Prostitution gem. §2 Abs. 1 regelmäßig vornimmt und darüber hinaus auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (5) Unter Vornahmewohnung begreift dieses Gesetz den Wohnraum eines Freiers, in dem eine Person die Prostitution gem. §2 auf dessen Wunsch hin vornimmt. (6) Unter Wohnraum sind auch Wohnwagen und ähnliche mobile Wohnräume zu verstehen. (7) Unter Feldvornahmeort begreift dieses Gesetz alle Räume die nicht Wohnraum sind und an bzw. in denen die Prostitution gem. §2 vorgenommen wird. §4 Sexualtherapie (1) Nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt die Sexualtherapie. (2) Unter Sexualtherapie begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Therapiebedürftigen und einem Surrogatpartner aufgrund der Verordnung eines Arztes. (3) Der Partner des zu Therapierenden heißt Surrogatpartner und hat sich als solcher bei der zuständigen Staatskanzlei registrieren zu lassen. (4) Surrogatpartner haben einmal monatlich einen Gesundheitstest beim zuständigen Amtsarzte durchzuführen. (5) Surrogatpartner, welche nicht regelmäßig einen positiven Gesundheitstest vorlegen, werden nicht mehr im Rahmen der Sexualtherapie tätig und aus der Liste der zuständigen Staatskanzlei gestrichen. B E T R I E B . V O N . V O R N A H M E O R T E N §5 Verbot des Betriebes (1) Verboten ist der Betrieb von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2 und 3. Zuwiderhandlung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft. (2) Personen, die Prostitution gem. §2 an einem Ort gem. §3 Abs. 7 anbieten, werden mit Geldstrafe von mindestens 500 und maximal 1000 Bramern oder Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft. §6 Aufklärungsrecht- und pflicht Die Ordnungsbehörden der Kommunen und des Landes haben das Recht und die Pflicht bei Verdacht auf Betrieb eines Vornahmeortes gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und ihre Erkenntnisse an die Staatskanzlei zu übermitteln. §7 Schließung von Vornahmeorten Die Staatskanzlei kann aufgrund der Erkenntnisse der Ordnungsbehörden Vornahmeorte gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 schließen und diese Schließung auch mittels Zwang durchsetzen. §8 Vornahmewohnungen (1) Der Betrieb von Vornahmewohnungen ist straffrei soweit dort keine Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird. (2) Der Betrieb einer Vornahmewohnung in der Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft. F Ö R D E R U N G . D E R . P R O S T I T U T I O N §9 Begriff der Förderung (1) Unter Förderung begreift dieses Gesetz das zur Verfügung stellen von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7, die Vermittlung von Freiern, die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution und sonstige Hilfe bei der Ausübung der Prostitution gem. §2. (2) Förderung der Prostitution wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft. §10 Förderung der Zwangsprostitution (1) Wer die Hilflosigkeit, Zwangslosigkeit oder sonstige Notlage ausnutzt und/oder mittels Zwang, physischer und/oder psychischer Gewalt, Täuschung, Erpressung oder sonstiger den guten Sitten zuwiderlaufender Art und Weise auf eine Person einwirkt und sie auf diese Weise zur Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 hinführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft. (2) Wer Personen, die die Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 ausüben, Vornahmeorte zur Verfügung stellt, ihnen Freier vermittelt oder einen sonstigen Beitrag zur Ausübung und Förderung der Zwangsprostitution leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft. (3) Wer Personen zur Ausübung der Zwangsprostitution unter Anwendung der in §10 Abs. 1 genannten Weise in das Unionsland verbringt ist Menschenhändler und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft. §11 Förderung der Prostitution Minderjähriger Wer die Prostitution gem. §2 von Minderjährigen fördert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft. I N A N S P R U C H N A H M E . D E R . P R O S T I T U T I O N §12 Straffreiheit (1) Die Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 1 ist grundsätzlich straffrei, wenn sie in einer Vornahmewohnung oder Dauervornahmewohnung stattfindet. Andernfalls findet eine Bestrafung mittels Geldstrafe nicht unter 100 Bramern statt. (2) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 500 Bramern bestraft. §13 Minderjährige Wer die Prostitution mit Minderjährigen vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft. S C H L U S S B E S T I M M U N G E N §14 Zuständiges Gericht Zuständiges Gericht für die nach diesem Gesetz anhängigen Verfahren ist das Landesgericht, sofern vorhanden, ansonsten das Unionsgericht. §15 Vollzugsbehörde Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Staatskanzlei betraut, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. §16 Staatskanzleien Unter Staatskanzlei ist die die Behörde zu verstehen, die administrative und Stabsfunktionen für den Regierungschef wahrnimmt. §17 Vertretungsgesetz Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung. §18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Antragsteller hat das Wort. ![]() gez. Joeli Veitayaki Parlamentspräsident
Herr Präsident,
liebe Kollegen, das Geschäft ist so alt wie die Menschheit - die Prostitution. Sie gehört zum Leben dazu, wie Qualm zur Zigarre gehört oder gutes Wetter zum gelungenen Sonntagsspaziergang. Das etwas jedoch unmittelbar zur Menschheit hinzugehört, heißt jedoch nicht, daß es unreguliert bleiben soll und darf. Insbesondere die Prostitution, die ein urmenschliches Bedürfnis wortwörtlich befriedigt, bietet schmutzigen Geschäft und erniedrigen Handlungen einen Spielraum, der so nicht bestehen sollte. Die meisten Unionsländer haben keine Regelung zu diesem Themenkomplex getroffen, sodaß wir Menschnschiebern, Luden und Zuhältern einen Nährboden bieten, der so nicht bestehen sollte. Das vorliegende Vertretungsgesetz greift als Maßnahme gegen alle Unrechtssexgeschäfte durch. Das Gesetz baut sich wie folgt auf: I. Zuallerst wird eine Definition der Prostitution gegeben. Dabei wird unterschieden zwischen der normalen Prostitution (Sex gegen Geld), Zwangsprostitution (Sex unter Zwang) und Sexualtherapie (Sex gegen Geld, aber aus medizinischen Gründen) - die nicht Prostitution ist. Hier finden sich auch die Abstufungen im Moral- und Unrechtsempfinden der Bürger. Gegen eine Sexulaltherapie wird niemand etwas sagen können, insbesondere wird man dies nicht als klassische Prostitution bezeichnen können, da sie aus medizinischen Gründen stattfindet. Die normale Prostitution gehört, wie schon gesagt, irgendwie dazu. Was wir aber verhindern müssen ist die wie auch immer geartete Zwangsprostitution. II. Ferner folgt die Definfition verschiedener Orte, an denen Prostitution vorgenommen kann und wird, die sog. Vornahmeorte. Hier wird später noch zu differenzieren sein, da zur Regelung der Prostitution und zur Förderung einer menschengerechten Prostitution die Vornahme in bestimmten Orten mehr gewünscht ist, als an anderen. III. § 4 behandelt umfänglich die Sexualtherapie und hält auch Schutzmechanismen für den Surrogatpartner, die Sexualtherapeutin sozusagen, bereit. Diese muß regelmäßig einen Gesundheitstest ablegen. Sexualtherapien werden nur auf ärztliche Verordnung hin vorgenommen. IV. Weiter folgen die Verbote für einzelne Vornahmeorte. Nicht erwünscht sollte sein der Betrieb von Bordellen, Nachtclubs und Wohnungen, die ausschließlich der Prostitution dienen. Gewöhnlich dienen solche Einrichtungen vor allem Zuhältern und Luden, um dort Kontrolle über Prostituierte auszuüben und sie zu hanebüchenen Bedingungen arbeiten zu lassen. Insbesondere fördern solche Orte, in denen mehrere Prostituierte konzentriert arbeiten, die Bildung von Banden und Kartellen, die ihrerseits wiederum die Straßenkriminalität erhöhen. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot sind die Dauervornahmewohnungen und Vornahmewohnungen, also die Fälle, in denen eine Prostituierte zu ihrem Freier fährt bzw. in denen eine Prostituierte ihre Dienste dort anbietet, wo sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Kleinstrukturen tragen dazu bei, "selbständige Prostitution", sozusagen Ein-Mann-Betriebe, zu fördern und somit helfen wir, das Geld direkt bei den Diensteanbietern zu lassen. Durch diese Kleinstruktur verhindern wir insbesondere die Möglichkeit, illegale Einwanderer in die Union zu bringen, die dann in Nachtclubs und Bordellen regelrecht versklavt werden und dort auftreten müssen bzw. ihren Körper verkaufen müssen. Natürlich können wir es auch mit diesem Gesetze nicht völlig unterbinden, erfahrungsgemäß findet jedoch gerade die Zwangsprostitution in größen Etablissements statt und nicht in der eigenen Wohnung der Prostituierten - die eine Verschleppte regelmäßig nicht besitzt. V. Der nächste Punkt behandelt die Förderung der Prostitution. Die zumeist gewerbsmäßige Prostitution soll verhindert werden, insbesondere die Zwangsprostitution und die Förderung der Prostitution Minderjähriger wird rigoros verboten. VI. Schließlich wird die Inanspruchnahme der Prostitution behandelt. Es würde wenig nützen, das Anbieten bestimmter Fprmen der Prostitution zu verbieten, aber die Inanspruchnahme gänzlich unreguliert zu lassen. Dementsprechend ist auch nur die Inanspruchnahme der Prostitution in Vornahmewohnungen und Dauervornahmewohnungen straffrei. Besonders bestraft wird die Inanspruchnahme der Prostitution Minderjähriger und die von Zwangsprostituierten. Ich bitte um Zustimmung zu diesem notwendigen Gesetzeswerk, das die Prostitution nicht verbietet, aber kriminelle Kartelle vom geschäft ausschließt. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
nun....
zu Absatz 2 gesagt, wäre die unentgeltliche Vornahme sexueller Handlungen unter Zwang auch Prostitution? gez. Joeli Veitayaki Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen,
der von Herrn Poppinga vorgelegte Gesetzentwurf ist in sich schlüssig und trägt meines Erachtens dazu bei, den Schutz der in der Verfassung garantierten Menschenwürde zu verwirklichen. Mädchen und Frauen vor Zwangsprostitution zu schützen und den kriminellen Sumpf trockenzulegen, ist ist in meinen Augen in der Tat eine vordringliche Aufgabe des Staates. Mit diesem Gesetz kommt der Gesetzgeber seiner Verpflichtung auf Schutz der personalen Freiheitsrechte und der öffentlichen Sicherheit nach. Eine Frage an den Antragssteller habe ich jedoch noch: an einigen Stellen ist von "Staatskanzlei" die Rede. Heißt das, dass die Unionsländer für die Durchführung verantwortlich sind? Wenn nicht, rege ich an, an statt dessen das Unionsinnenminisasterium oder eine andere Unionsbehörde zu benennen. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
Kinder, Frauen und Männer vor Prostitution zu schützen ist ein ehrenwertes Ziel. Die Intention von Herrn Poppinga ist durchaus nachvollziehbar. Die Art und Weise wie er versucht dieses Ziel zu erreichen aber nicht. Denn Bordelle und Nachtclubs zu verbieten wird uns dem Ziel des Opferschutzes nicht näher bringen, aber andererseits die Kriminalität sogar verschärfen. Was genau ist ein Bordell? Ein Bordell ist eine Einrichtung, in dem (überwiegend) Frauen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt (Prostitution) anbieten. Dabei werden Bordelle meist wie Gewerbebetriebe geführt, sie haben eine Rechtsform, sind in das Firmenregister eingetragen, besitzen unter Umständen eine Gaststättenkonzession und führen Steuern ab. Warum nutzen Menschen, die dem Gewerbe der Prostitution nachgehen, nun ein Bordell? In erster Linie aus dem Wunsch nach Schutz heraus. In der eigenen Wohnung, in den eigenen vier Wänden, kann ein Freier durchaus Gewaltmaßnahmen anwenden, denen sich der oder die Prostituierte nicht entziehen kann. In einem Bordell ist der Schutz des Individuums, und zwar sowohl von Freier als auch Prostituierte/n eher gewährleistet. Ein Bordell hat damit eine ordnungspolitische Funktion, um Prostitution in geordnete Bahnen zu lenken. Der Vorschlag des Kollegen Poppinga würde dazu führen dass Prostitution in eine rechtlich nicht zu kontrollierende Grauzone rutschen würde. Sichergestellt werden kann aber durch regelmässige Kontrollen dass - die im Bordell tätigen Prostituierten nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Betreiber oder einem Zuhälter stehen, - der Betreiber in die Tätigkeit der Prostituierten nicht dirigistisch eingreift - in den Räumlichkeiten Minderjährige der Prostitution nicht nachgehen bzw. Minderjährigen der Zutritt oder sexuelle Dienstleistungen gewährt werden. In kleinen Wohnungen wäre diese Kontrolle nahezu unmöglich. Man darf dabei das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht vergessen. Zu einem Bordell hat man dagegen immer Zutritt als Ordnungskraft. Aus diesem Grund lehne ich diesen Gesetzesentwurf ab. Werde mein Schüler Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Rex Marker: 28.05.2009 21:51.
Herr Poppinga, wo sehen Sie die Ermächtigungsgrundlage der Union für dieses Gesetz?
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Sie sagen es... Madonna Ritchie-Ashcraft * 16.08.1958 + 11.10.2009 Für tot erklärt, verschollen nach dem Flugzeugabsturz Ich glaube an den Sex und an den Tod - zwei Erfahrungen, die man nur einmal im Leben macht. - Woody Allen -
Also gegen ein Gesetz zur Regelung der Prostitution habe ich nichts einzuwenden , ich halte es sogar für eine Gute Sache.
Aber Bordelle verbieten ?? mit welcher Begründung ? Ich erachte es als Absolut Idiotisch zum Schutz der Prostituierten Bordelle zu verbieten weil dies den Exakt gegenteiligen Effekt hätte. Wie hier bereits erwähnt wurde bieten Bordelle den Prostituierten Schutz und überhaupt eine Basis zur Kontrolle. Abgesehen davon Behindert ein solches Gesetz dieses Gewerbe doch erheblich. Eine Regelung der Prostituition zum Schutz der Prostituierten ist Sinnvoll und Wünschenswert. Ein Generelles Verbot von Bordellen hingegen ist Unhaltbar. Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis Senator der Freien Republik Katista Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kintaro Bergmann: 29.05.2009 09:34.
Ich tue es nur sehr sehr ungern, aber Herr Bergmann hat in diesem Punkt recht. Wenn Sie protitution generell verbieten, wird es, wie auch schon hier angesprochen, zu Straftaten kommten, denn dieses Gewerbe hat es immer gegeben. Lieber sollte man wirklich die Personen schützen, damit wären Ihre Bedingungen für dieses Gewerbe sicherlich verbessert und sie müssten sich nicht verstecken und vielleicht schlimmere Dinge ertragen, als wenn sie ihrem Beruf legal nachgehen würden.
Wohingegen den Passus zum Schutz der Minderjährigen finde ich sehr gut, die sollten wirklich geschützt werden. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass dem Staat damit Einnahmen verloren gehen, denn deieses Gewerbe wird dann schwaz betrieben. Es könnte auch den Frauen helfen, wie viele Frauen müssen sich wegen diesem Beruf schämen? Würde man ihn anerkennen und sie schützen, würde zumindest der Druck des Staates auf die Frauen, etwas schlimmes zu machen abnehmen. Das man niemanden wünscht diesen Beruf nachgehen zu müssen, ist eine andere Sache, aber fakt ist nun mal, es gibt genug von Frauen und auch Männern da draußen die das betreiben. Tot. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Robert Cullen: 29.05.2009 11:26.
Ich kann mich den Worten der Kollegen Marker, Bergmann und Cullen nur anschließen.
Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]()
Herr Cullen, Herr Behrens-Nilsson,
Sie mißverstehen offenbar den Antrag - Prostitution wird nicht generell verboten. Prostitution ist weiterhin erlaubt und erwünscht - allerdings nur in den Wohnungen der Prostituierten oder in den Wohnungen der Kunden. Niemand will die Prostitution verbieten, das wäre auch gar nicht möglich. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Das hat man schon Verstanden. Es geht darum das es Unhaltbar ist Generell Bordelle zu verbieten.
Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis Senator der Freien Republik Katista
In wieweit gibt es eigentlich Statistiken des Innenministeriums über die Häufigkeit von illegaler Prostitution in der DU?
gez. Joeli Veitayaki Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
§17 Vertretungsgesetz Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.
Ja, in der Tat. Als Vertretungsgesetz wirkt dieses Gesetz wie ein Landesgesetz, dementsprechend sind auch die jeweiligen Länder mit der Ausführung beauftragt. Was die Bordelle angeht, liebe Kollegen, so sind diese leider, und da muß man der Wahrheit ins Auge blicken, auch ein Hort der Zwangsprostitution. In Nebenzimmer wird nicht nur legale Prostitution betrieben, nein, es werden auch Frauen in menschenunwüriger Weise geknechtet und zu Sex gewzungen. Das gilt es zu verhindern. Bisher ist diese Materie ohnehin kaum geregelt. Für Alternativvorschläge bin ich allerdings offen. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Ach und Man kann das dann also in Privat Wohnungen besser Kontrollieren ?. Aber ich habe wohl vergessen das man in Privat Wohnungen niemanden "Knechten" kann.... oder ?. Also ihrer Argumentation fehlt es an Hand und Fuß Herr Poppinga. Ich kann dem Parlament nur Empfehlen dieses Gesetz in dieser Form Abzulehnen. Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis Senator der Freien Republik Katista Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kintaro Bergmann: 29.05.2009 13:06.
Ich gebe nochmals zu bedenken dass eine Kontrolle in Wohnungen, insbesondere aufgrund der Garantie der Privatsphäre, kaum möglich wäre! Jede Kontrolle müßte durch einen Richter genehmigt werden. Ein Verbot von Bordellen ist damit der falsche Weg.
Werde mein Schüler
Bei Privatwohnungen ergibt sich der Vorteil, daß Illegale sich natürlich schon keine Wohnung nehmen können. Insofern entfällt auf Seiten der Prostitutierten der Vornahmeort. Was die Vornahme beim Kunden angeht, so wird es hier natürlich auch schwieriger, weil wir durch das Verbot von Bordellen und ähnlichen Etablissements das Netzwerk zerschlagen, was hinter der illegalen Einwanderung und damit auch Prostitution steht. Die ganze Logistik fehlt, um Zwangsprostitution zu betreiben. Insbesondere im Zusammehang mit den §§ 9 ff. bietet sich hier ein effektiver Schutz gegen Schleuserbanden und andere. Insofern wird dann zumindestens die Zwangsprostitution mehr als wirkungsvoll eingedemmt.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Illegal eingewanderte Personen haben in der Regel jemadnen, der für sie die Wohnung anmietet. Damit hat man dann auch schon das Gesetz umgangen.
gez. Joeli Veitayaki Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
§§ 9 ff. griffe hier. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
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