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In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 06.05.2009. Aktenzeichen: 2009/06 Tot. Glückspielgesetz §1 Definition (1) Glückspiele sind jegliche Spiele, die den Einsatz von Geld erfordern und mit einem Gewinn locken, der nur durch eine geringe Wahrscheinlichkeit gewonnen werden kann. §2 Erlaubnis zum Gewerbe (1) Einer Erlaubnis der Imperialregierung bedarf, wer gewerbliche Glückspiele betreiben möchte. Ausnahmen sind gemeinnützige Spiele, die keinen Profit erzielen wollen. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen oder des Antragstellers ergeben, 2. Keine nachvollziehbare Gewinnverteilung vorliegt 3. Wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen kriminelle Machenschaften vorliegen, wie Geldwäsche oder ähnliches §3 Werbeverbot (1) Öffentliches Werben an nicht volljährigen Personen zugänglichen Orten ist untersagt. §4 Warnhinweispflicht (1) Es ist auf die Gefahr der Spielsucht hinzuweisen, genauso, wie Adressen auszuliegen haben, bei denen bereits verfallene Hilfe finden können. §5 Altersbeschränkung (1) Glückspiel dürfen nicht von Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren betrieben werden. §6 Suchtprävention und Hilfsleistungen (1) 7% der Einnahmen sind an einen Verein abzuführen, der die Prävention von Spielsucht vorantreibt. Dies muss einmal jährlich vor der Imperialversammlung nachgewiesen werden. §8 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft . In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 06.05.2009. Geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde am 8.06.2012. Aktenzeichen: 2009/06 Imperialarchiv Leitung: Dr. Volker Bernhardt Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Imperialarchiv: 09.06.2012 20:43.
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