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Zum Ende der Seite springen [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung
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 [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung pjotr 23.02.2009 13:40
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung pjotr 24.02.2009 16:21
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung pjotr 24.02.2009 19:42
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung pjotr 23.02.2009 13:44
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung Leif Kyrkogård 23.02.2009 14:16
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung Bodo von Kurzschluss 23.02.2009 14:31
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung pjotr 23.02.2009 14:32
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung Bodo von Kurzschluss 23.02.2009 14:35
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung Arthur T. Washington 24.02.2009 15:12
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung pjotr 24.02.2009 14:30
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 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung Arthur T. Washington 24.02.2009 15:42
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung Arthur T. Washington 24.02.2009 16:37
 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung pjotr 24.02.2009 16:40

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pjotr
elder statesman
23.02.2009 13:40 [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung
Ich eröffne die Aussprache über eine Gesetzesinitiative des Abgeordneten Jerkov (vi!):

Zitat:
Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung

§ 1 - Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung
(1) Der Kongress der Republik Salbor beschließt hiermit die Einrichung einer Wissenschaftsstiftung die der Förderung der salborianischen Kulturwissenschaft, der salborianischen Sprachwissenschaft sowie aller sonstiger wissenschaftlicher Arbeit in der Republik Salbor dienen soll.
(2) Name der Stiftung ist "Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses".
(3) Die Stiftung wird vom Kongress der Republik mit den nötigen Mitteln ausgestattet.
(4) Dieses Gesetz wird gleichwohl als Stiftungserlass tätig.

§ 2 - Organisation der Stiftung
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geführt, der vom Kongress der Republik bestimmt wird.
(2) Der Kongress gibt der Stiftung eine Satzung.
(3) Über Personalentscheidungen trifft der Vorstand Entscheidungen. Diese können vom Kongress revidiert werden.
(4) Ermangelns eines Vorstandes wird der Kongress in dessen Vertretung tätig.

§ 3 - Einrichtung eines Institutes für Salborianistik
(1) Die Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses richtet in Zusammenarbeit mit der Montary University ein Institut für Salborianistik ein, das seinen Sitz in der Republik Salbor hat.
(2) Die Montary University stellt die Infrastruktur zur Verfügung, wohingegen die Republik Salbor die Personalkosten tragen wird.
(3) Die Unterzeichnung dieses Gesetzes durch einen Vetreter der Montary University gilt gleichsam als Vertragsschluss zwischen der Universität und der Republik Salbor.
(4) Entscheidungen des Institutes für Salborianistik die grundsätzlicher Natur sind werden von einem Gremium getroffen, das zu gleichen Teilen aus Vertretern der Republik Salbor und der Montary University zusammengesetzt ist.

§ 4 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.




RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pjotr: 23.02.2009 14:08.

pjotr
elder statesman
24.02.2009 16:21 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung
Wenn ich Sie gefragt habe, haben Sie damit natürlich auch Rederecht Augenzwinkern

Habe das Gesetz jetzt mal entsprechend geändert:

Zitat:
Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung

§ 1 - Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung
(1) Der Kongress der Republik Salbor beschließt hiermit die Einrichung einer Wissenschaftsstiftung die der Förderung der salborianischen Kulturwissenschaft, der salborianischen Sprachwissenschaft sowie aller sonstiger wissenschaftlicher Arbeit in der Republik Salbor dienen soll.
(2) Name der Stiftung ist "Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses".
(3) Die Stiftung wird vom Kongress der Republik mit den nötigen Mitteln ausgestattet.
(4) Dieses Gesetz wird gleichwohl als Stiftungserlass tätig.

§ 2 - Organisation der Stiftung
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geführt, der vom Kongress der Republik bestimmt wird.
(2) Der Kongress gibt der Stiftung eine Satzung.
(3) Über Personalentscheidungen trifft der Vorstand Entscheidungen. Diese können vom Kongress revidiert werden.
(4) Ermangelns eines Vorstandes wird der Kongress in dessen Vertretung tätig.

§ 3 - Einrichtung eines Institutes für Salborianistik
(1) Die Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses richtet in Zusammenarbeit mit der Montary University ein Institut für Salborianistik ein, das seinen Sitz in der Republik Salbor hat.
(2) Die Montary University stellt die Infrastruktur zur Verfügung, wohingegen die Republik Salbor die Personalkosten tragen wird.
(3) Die Montary University und der Kongress arbeiten einen Kooperationsvertrag aus, der vom Kongress gegengezeichnet wird.
(4) Entscheidungen des Institutes für Salborianistik die grundsätzlicher Natur sind werden von einem Gremium getroffen, das zu gleichen Teilen aus Vertretern der Republik Salbor und der Montary University zusammengesetzt ist.

§ 4 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


Ich werde dann ein Zimmer im Kongress dafür freistellen, dass das Vertragswerk ausgearbeitet werden kann. In Ordnung?



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pjotr: 24.02.2009 16:21.

pjotr
elder statesman
24.02.2009 19:42 RE: [Aussprache] Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung
Zitat:
Gesetz zur Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung

§ 1 - Einrichtung einer Wissenschaftsstiftung
(1) Der Kongress der Republik Salbor beschließt hiermit die Einrichung einer Wissenschaftsstiftung die der Förderung der salborianischen Kulturwissenschaft, der salborianischen Sprachwissenschaft sowie aller sonstiger wissenschaftlicher Arbeit in der Republik Salbor dienen soll.
(2) Name der Stiftung ist "Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses".
(3) Die Stiftung wird vom Kongress der Republik mit den nötigen Mitteln ausgestattet.
(4) Dieses Gesetz wird gleichwohl als Stiftungserlass tätig.

§ 2 - Organisation der Stiftung
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geführt, der vom Kongress der Republik bestimmt wird.
(2) Der Kongress gibt der Stiftung eine Satzung.
(3) Über Personalentscheidungen trifft der Vorstand Entscheidungen. Diese können vom Kongress revidiert werden.
(4) Ermangelns eines Vorstandes wird der Kongress in dessen Vertretung tätig.

§ 3 - Einrichtung eines Institutes für Salborianistik
(1) Die Wissenschaftsstiftung des Salborianischen Kongresses richtet in Zusammenarbeit mit der Montary University ein Institut für Salborianistik ein, das seinen Sitz in der Republik Salbor hat.
(2) Die Montary University stellt die Infrastruktur zur Verfügung, wohingegen die Republik Salbor die Personalkosten tragen wird.
(3) Die Montary University und der Kongress arbeiten hierzu einen Kooperationsvertrag aus, der nach Beschluss des Kongresses der Republik Salbor und durch Unterzeichnung des Lordrektors der Montary University Rechtskraft erlangt.
(4) Entscheidungen des Institutes für Salborianistik die grundsätzlicher Natur sind werden von einem Gremium getroffen, das zu gleichen Teilen aus Vertretern der Republik Salbor und der Montary University zusammengesetzt ist.

§ 4 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


Gibt es hier weiteren Diskussionsbedarf?



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
pjotr
elder statesman
23.02.2009 13:44
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Die Einrichtung eines Institutes für Salborianistik wird ja schon lange diskutiert. Ich halte hier die Synergieeffekte mit der Montary University für durchaus positiv und möchte mich für das Institut als gemeinsame Einrichtung aussprechen.
Zudem können wir natürlich auch noch anderer Wissenschaftszweige durch entsprechende Stipendien und Forschungsförderungen der Wissenschaftsstiftung voranbringen.



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Leif Kyrkogård
Doppel-As
23.02.2009 14:16
Ich werde dem Antrag natürlich zustimmen, ein solches Institut kann für Salbor nur gut sein!



Leif Kyrkogård
Salbors president


Bodo von Kurzschluss
Boss
23.02.2009 14:31
Ich hoffe, diese Stiftung wird auch mit Leben gefüllt, und wird nicht so eine Totgeburt wie die Uni.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
pjotr
elder statesman
23.02.2009 14:32
Durch die Zusammenarbeit mit der MU hoffe ich, gleich von Anfang an Aktivität reinzubringen.



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Bodo von Kurzschluss
Boss
23.02.2009 14:35
Man soll die Hoffnung ja nicht aufgeben, nicht wahr? Augenzwinkern

Aber die MU macht mir momentan auch nicht gerade den aktivsten Eindruck.



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Arthur T. Washington
Professor
24.02.2009 15:12
Zitat:
Original von Bodo von Kurzschluss
Man soll die Hoffnung ja nicht aufgeben, nicht wahr? Augenzwinkern

Aber die MU macht mir momentan auch nicht gerade den aktivsten Eindruck.

Simoff: Das scheint nur so, wir sind immer ansprechbar und eine neue Website soll auch noch dieses Jahr kommen. smile



Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Arthur T. Washington
verstorben am 7. April 2012, UniLex-Artikel

pjotr
elder statesman
24.02.2009 14:30
Auch hier: Wenn es hier inhaltlich nichts weiter anzubringen gibt, werden ich heute Abend die Abstimmung einleiten.



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
pjotr
elder statesman
24.02.2009 15:15
Wenn Sie schon grad zufällig hier sind Mr. Washington: Ist das Gesetz so im Sinne der MU und kann eine gute Grundlage für das Institut bilden?



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Arthur T. Washington
Professor
24.02.2009 15:42
Sofern Sie mir Rederecht einräumen... Ich weiß ja, wie das in so Gremien ist. smile

Ich würde das Vertragswerk aus dem Gesetz ausgegliedert sehen wollen. Stattdessen sollte das Gesetz schlicht beinhalten, dass ein Kooperationsvertrag zwischen der Landesregierung und der Leitung der Montary University geschlossen wird und dieser dann vom Kongress noch ratifiziert wird, sofern das notwendig ist. Dort sollen dann auch Beirat und konkrete Entscheidungsbefunisse sowie die Ausfinanzierung geregelt werden. Es mutet etwas seltsam an, wenn ich als Lordrektor der Universität ein Gesetz der Republik Salbor unterzeichnen soll. Augenzwinkern



Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Arthur T. Washington
verstorben am 7. April 2012, UniLex-Artikel

Arthur T. Washington
Professor
24.02.2009 16:37
Das ist in Ordnung, wenn ich auch eine andere Formulierung vorschlagen würde:

Die Montary University und der Kongress arbeiten hierzu einen Kooperationsvertrag aus, der nach Beschluss des Kongresses der Republik Salbor und durch Unterzeichnung des Lordrektors der Montary University Rechtskraft erlangt.


Natürlich nur, wenn Ihre Verfassung das so vorsieht, aber das sollten Sie ja selbst wissen. Augenzwinkern



Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Arthur T. Washington
verstorben am 7. April 2012, UniLex-Artikel

pjotr
elder statesman
24.02.2009 16:40
Nun, bestimmte Formulierungen sieht die Verfassung nicht vor Augenzwinkern Ich werde einfach Ihren Vorschlag übernehmen.



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
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