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Zum Ende der Seite springen UStG 2007-02 gg. Mason, Brian
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 UStG 2007-02 gg. Mason, Brian Schrobi 05.04.2007 15:57
 RE: UStG 2007-02 gg. Mason, Brian Schrobi 05.04.2007 16:00
 RE: UStG 2007-02 gg. Mason, Brian Konrad Grimm 07.04.2007 13:41
 RE: UStG 2007-02 gg. Mason, Brian Schrobi 29.04.2007 15:57

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Schrobi
Unionsrichter a.D.
05.04.2007 15:57 UStG 2007-02 gg. Mason, Brian
Fürs Protokoll:

Zitat:

Die Unionsanwältin beim Obersten Unionsgericht

Postfach 6 13 23 - Unionshauptstadt Manuri (Freie Republik Katista) - Demokratische Union R***lon


An das Unionsgericht
- Strafgericht I. Instanz -
Narvena (Freistaat Freistein)
Demokratische Union R***lon

Unionshauptstadt Manuri, 25. Januar 2007


- Anklageschrift -


in der Strafsache

gegen

Herrn Brian Mason,
wohnhaft in Halena (Westliche Inseln & St. Pierre)
wegen Beleidigung - strafbar gemäß § 66 StGB -

Die Unionsanwaltschaft legt der Angeklagten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 23. Dezember 2006 um 17:05 Uhr sagte der Angeklagte im Zuge einer öffentlichen Diskussion auf dem Rothenbeker Rathausplatz in Manuri über ein erotisches Fotoshooting des Geschädigten für das Jugendmagazin "Yoopa" zu diesem: "Und Probleme mit der Selbsteinschätzung haben Sie auch nicht, oder? Sie alte Gesichtsbaracke sind so beliebt, wie meine Furunkel am Arsch."

Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung der einem anderen kraft dessen Personenwürde und auf Grund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommenden verdienten Wertgeltung und Achtung seiner Persönlichkeit, die zur Kenntis des anderen oder eines Dritten gelangt ist.

Ob eine Äußerung die Qualität einer strafrechtlich relevanten Beleidigung erreicht, ist durch Auslegung ihres objektiven Sinngehaltes zu bestimmen.

Eine Baracke ist laut Wörterbuch "ein primitiver, einstöckiger Bau mit flachem Dach, der bes. Soldaten od. Obdachlosen als provisorische Wohnung dient" (Microsoft Encarta Enzyklopädie Professional 2004). Mit der Verwendung dieses Begriffes als Metapher für das Gesicht des Geschädigten diesem selbst gegenüber zieht der Beschuldigte einen Vergleich zwischen dem ästhetischen Zustand einer zumal alten Baracke und den Gesichtszügen des Geschädigten und bringt damit zum Ausdruck, deren Anblick hätte auf den Betrachter die gleiche Wirkung wie die Betrachtung eines alten, eingedenk seiner Bestimmung für niedere soziale Schichten schon von vornherein schlicht gehaltenen Bauwerkes, welches in Folge des ebenfalls benannten Alters weiter an ästhetischem Wert verloren hat.

Eine Furunkel ist eine lokale eitrige Entzündung der Haut (Microsoft Encarta Enzyklopädie Professional 2004). Indem der Beschuldigte den Geschädigten mit diesem, von dem durchschittlichen Menschen als für den Betroffenen unangenehmen und für den Betrachter unästhetischen medizinischen Befund verglichen hat, und diesen zudem auf einen von den meisten Menschen als ohnehin unhygenisch und/oder unästhetisch empfundenen Körperteil bezogen hat (vgl. "Arsch", sowie "Arschloch"), hat er dem Geschädigten die Missachtung seiner ihm kraft seiner Personen würde sowie seines sittlich sozialen Verhaltens zukommenden Personenwürde kundgetan.

Der nach § 71 StGB erforderliche Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

Die Angeklagte wird somit der Beleidigung beschuldigt, strafbar nach § 66 StGB.

Vorstrafen der Angeklagten sind nicht bekannt.


Zitat:
Original von Ford
Anwesend als Vertreterin der Unionsanwaltschaft.

Was in der Anklageschrift noch fehlt und hiermit nachgereicht wird, ist das Beweismittel:

http://www.dur2005.de/forum/thread.php?p...6976#post196976


Zitat:
Plädoyer Anklage
Hohes Gericht,

der Sachverhalt ist unstreitig: der Angeklagte hat zum Nebenkläger am 23. Dezember 2006 um 17:05 Uhr auf dem Rothenbeker Rathausplatz in Manuri gesagt: "Und Probleme mit der Selbsteinschätzung haben Sie auch nicht, oder? Sie alte Gesichtsbaracke sind so beliebt, wie meine Furunkel am Arsch., dabei bezog er sich auf eine Aussage des Nebenklägers, dieser habe durch ein erotisches Fotoshooting für das Jugend-Magazin "Yoopa!" deutlich an Popularität unter Jugendlichen zugelegt.

Diese Aussage ist eine Beleidigung, denn sie vergleicht das Gesicht des Nebenklägers mit der Ästhetik eines eingedenk seiner Bestimmung für niedere soziale Schichten schon von vornherein schlicht gehaltenen Bauwerkes, welches umgangssprachlich geradezu als Sinnbild von Hässlichkeit und Unansehnlichkeit gilt, sowie die Beliebtheit des Nebenklägers mit einem höchst unangenehmen und vom Betrachter in der Regel als ekelerregend empfundenen pathologischen Befund, nämlich einer eitirgen Entzündung der Haut, zudem an einer Körperstelle, die ebenfalls im konnotativen Ruf der Unästhetik steht. Diese Vergleiche sind eine Kundgabe der Missachtung der dem Nebenkläger kraft dessen Personenwürde und auf Grund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommenden verdienten Wertgeltung und Achtung, und da er öffentlich geäußert wurde ist er nicht nur zu dessen Kenntnis, sondern auch der Kenntnis zahlreicher anderen Personen gelangt.

Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe liegen nicht vor.

Die doch sehr fantasievolle Komposition dieser Beleidigung verweist auf einige Mühe, die der Angeklagte zur Begehung der Tat aufgewendet hat, es handelt sich um keinen "Ausrutscher", keine Beleidigung die dem Angeklagten im Effekt entglitten ist, sondern eine sorgfältig ausgewählte und angebrachte Äußerung. Der Angeklagte zeigt sich uneinsichtig, verlangt, dass wenn der Nebenkläger eine Entschuldigung erwarte auf ihn zukommen und ihm dies mitteilen soll und versucht, dessen Empfinden durch die Äußerung tief verletzt zu sein auf eine Überempfindlichkeit herabzuspielen. Zudem ist er Angeklagte einschlägig vorbestraft. Aus diesen Gründen muss hier zu einer empfindlichen Strafe gegriffen werden, ich beantrage, den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 24 Tagessätzen, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

Vielen Dank.


Zitat:
Plädoyer Nebenklage
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schließe mich den Worten der Unionsanwältin an.


Zitat:
Plädoyer Angeklagter
Bilden Sie einfach jeweils die gegenteilige Aussage der Sätze und Sie haben mein Plädoyer. Danke, mehr habe ich nicht zu sagen.


Das ausführliche Protokoll kann hier eingesehen werden.



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schrobi: 05.04.2007 16:15.

Schrobi
Unionsrichter a.D.
05.04.2007 16:00
Zitat:

DEMOKRATISCHE UNION
- UNIONSGERICHT -
Strafgericht I. Instanz


IM NAMEN DES VOLKES

U R T E I L


vom
05. April 2007


In der Sache UStG 2007-02
gegen Brian Mason

hat das Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung für Recht erkannt:

I. Der Angeklagte wird wegen Beleidigung – strafbar gemäß § 66 StGB - zu einer Geldstrafe in Höhe von 24 Tagessätzen zu je 50 Bramer, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
II. Die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.

BEGRÜNDUNDG

Tatbestand
Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Angeklagte äußert sich am 12.12.2006 um 17:05 gegenüber dem Geschädigten, nachdem dieser zuvor an einem erotischen Fotoshooting für das Jugendmagazin „Yoopa“ teilgenommen hatte, wie folgt:
„Und Probleme mit der Selbsteinschätzung haben Sie auch nicht, oder? Sie alte Gesichtsbaracke sind so beliebt, wie meine Furunkel am Arsch.“

Der Geschädigte stellt daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung, woraufhin die Unionsanwaltschaft eine Ermittlungsverfahren einleitet und schließlich am 25. Januar 2007 Anklage vor dem Unionsstrafgericht erhebt.

Entscheidungsgründe
Die Beleidigung nach §66 StGB ist durch langjährige Rechtspraxis als Kundgabe eines Missachtens einer anderen Person, die diese in ihrer persönlichen Ehre verletzt, definiert. Dies bedingt, dass jene Kundgabe auch dazu geeignet ist, den Angegriffenen in seiner Ehre zu verletzen, d.h. ihn objektiv in seinem ethischen oder sozialen Wert geringer als tatsächlich darzustellen.

Entscheidend in diesem Verfahren, ist die Bewertung der Bezeichnung des Geschädigten als „alte Gesichtsbaracke“, sowie der Vergleich des Geschädigten mit einer „Furunkel am Arsch“ des Angeklagten.

Das Gericht schließt sich der von der Unionsanwaltschaft hervorgebrachten Argumentation an, dass der Vergleich des Gesichts des Geschädigten mit einer Baracke, die sinnbildlich für eine hässliche und unansehnlich verkommene Unterkunft für niedere soziale Schichten steht, geeignet ist, den Geschädigten gegenüber anderen in seiner sozialen und ethischen Wertgeltung niedriger als tatsächlich darzustellen.

Ferner stimmt das Gericht den Ausführungen der Anklage zu, dass der weitere Vergleich des Geschädigten mit einer Furunkel, einer eitrigen Entzündung der Haut, die vom allgemeinem objektiven Betrachter als höchst unangenehm und Ekel auslösend empfunden wird, ebenfalls den Geschädigten in seinem ethischen und sozialen Wert mindern kann und somit dessen persönlichen Ehre verletzt.

Für das Gericht gibt es keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte diese Äußerungen bewusst getätigt hat, um den Geschädigten in der Öffentlichkeit in seiner Ehre zu verletzen und damit zu beleidigen.

Der objektive Tatbestand der Beleidigung nach § 66 StGB ist somit erfüllt und der Angeklagte dementsprechend zu verurteilen.

Strafmaß
Das Gericht sieht keinerlei strafmildernde Umstände gegeben. Der Angeklagte hat sich weder reuig gezeigt, noch erweckt er den Anschein, sich und seine Umgangsformen ändern zu wollen. Die Tatsache, dass er bereits wegen eines weiteren Beleidigungsdelikts verurteilt wurde und somit vorbestraft ist, erfordert eine empfindlichere Strafe als im vorherigen Verfahren.
Das Gericht schließt sich somit den Ausführungen der Unionsanwaltschaft im vollen Umfang an und hält eine Geldstrafe in Höhe von 24 Tagessätzen, ersatzweise 12 Tage Haft, für Tat und Schuld angemessen.

Kostenentscheidung
Der Angeklagte hat als unterlegene Partei gemäß der aktuellen Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 die Verfahrenskosten zu tragen.
Nach §7a der Gerichtskostenverordnung werden die Verfahrenskosten, auf Grundlage der verhängten Geldstrafe in Höhe von 1200 Bramer, auf 10% dessen, d.h. auf 120 Bramer festgelegt.


Rechtsmittel und Rechtskraft:

1. Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.

2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die Einlegung von Rechtsmitteln, Rechtskraft.


UR Dr. Schrobi, 05.04.2007




Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Konrad Grimm
Grünschnabel
07.04.2007 13:41
Die Unionsanwaltschaft erklärt Rechtsmittelverzicht.



Schrobi
Unionsrichter a.D.
29.04.2007 15:57
Das Urteil ist seit dem 19. April rechtskräftig.

Das Verfahren ist somit abschließend beendet.



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

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