Kreittmayr
Schwarze Witwe
20.12.2008 19:43
BilG: Bildungsgesetz (GÜLTIG)
| Zitat: |
Bildungsgesetz
Teil 1 Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Freistaat Freistein.
§ 2 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1. die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,
2. die Schülerinnen und Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
5. die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,
7. die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen.
(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen, die Integration behinderter Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beitragen.
(4) Der Lehrplan ist entsprechend zu gestalten und umzusetzen.
(5) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.
§ 3 Gliederung und Zweck des Schulwesens
(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.
(2) In der Sekundarschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrganges unterrichtet. Die Sekundarschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung. Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden. Die Schulpflicht endet nach der bestandenen Abschlussprüfung mit dem Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife.
(3) In der gymnasialen Oberstufe werden Schülerinnen und Schüler des 11. bis 12. Schuljahrganges unterrichtet. Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Es kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden. Der Besuch der gymnasialen Oberstufe ist freiwillig und darf besucht werden, wenn in den Fächern Ratelonisch, Mathematik und Albernisch mindestens gute Leistungen erzielt worden sind. Bei bestandener Abiturprüfung erhalten Schülerinnen und Schüler das Abiturzeugnis und haben die Befähigung zur Aufnahme eines Studiums Ihrer Wahl.
(4) Die Berufsbildende Schule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 3 Jahre besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung. Diese Prüfung wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb. Die Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im Ausbildungsbetrieb wahrgenommen. Am Ende der Ausbildung ist ein Prüfungszeugnis, ein Berufsschulabschlusszeugnis und ein Ausbildungszeugnis auszustellen.
§ 4 Schulpflicht
(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
(2) Vor der Aufnahme in die Schule ist eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen.
(3) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule teilzunehmen, können für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werde.
(4) Der Besuch einer Schule ist für alle im Freistaat Freistein wohnenden Kinder und Jugendlichen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 verpflichtend (Schulpflicht).
(5) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, ist Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang zu erteilen.
(6) Die Schulpflicht endet 10 Jahre nach ihrem Beginn.
(7) Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst mindestens zehn Jahre Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) (§ 3 Abs. 1 und 2).
(8) Das Staatsministerium für Kunst und Kultur wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Erfüllung der Schulpflicht sowie zu Inhalt, Umfang und Voraussetzungen für die Erteilung des Unterrichts durch Verordnung zu regeln.
Teil II Die Schule
§ 1 Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Das Kultusministerium regelt die Schulferien. Die Ferienregelung für Schulen in freier Trägerschaft kann von derjenigen für die öffentlichen Schulen abweichen.
§ 2 Schulverfassung (allgemein)
Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und Durchführung des Unterrichts, in der Festlegung des Schulträgers aus. Sie sind Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.
§ 3 Rahmenrichtlinien und Stundentafeln
(1) Das Kultusministerium erlässt die Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des Unterrichts, die
1. die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule (§ 1) sichern,
2. dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
3. dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
4. einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
(2) Das Kultusministerium erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.
(3) Bevor Rahmenrichtlinien erlassen werden, unterrichtet Das Kultusministerium rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirates.
§ 4 Zulassung und Einführung von Lernmitteln
(1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das Kultusministerium regelt das Verfahren der Zulassung.
(2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die Schule.
§ 5 Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden. Schulversuche sind wichtige Instrumente der Innovation und haben die Aufgabe, das Schulwesen des Landes qualitativ weiterzuentwickeln. Wie ich bereits im Gesetz erwähnte, dienen sie der Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Vorstellungen, wie Veränderungen im Aufbau und der Gliederung des Schulwesens sowie Ergänzungen der Stundentafeln und Lehrpläne (Rahmenrichtlinien). Sorgfältig vorbereitet, planvoll durchgeführt und wissenschaftlich begleitet, bringen sie neue Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. für die Entwicklung und Erprobung neuer Lernziele, Inhalte und Arbeitsverfahren. Ziel ist es, die aus den Versuchen gewonnenen Ergebnisse entsprechend ihrer Bedeutung in das Schulwesen des Landes einzubeziehen.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von Schulversuchen regelt das Kultusministerium.
§ 6 Schulleitung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
§ 7 Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Lehrerin und der Lehrer erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung einzusetzen.
(2a) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu pflegen.
(3) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung von Religionsunterricht.
(4) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung regionale und zentrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu regeln.
(5) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.
§ 8 Schülerinnen und Schüler
(1) Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet und erzogen werden. Alle Schüler haben ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
(3) Alle Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren.
(4) Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.
§ 9 Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter
(1) Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter haben das Recht und die Pflicht, im Schulwesen mitzuwirken.
(2) Dazu stehen offen:
a) die Klassenpflegschaft
b) die Elternvertretungen
c) die Schulkonferenz
(3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.
Teil III Kindertagesstätte
§ 1 Allgemeines
Dieser Teil regelt die Förderung des Kindertagesstättenwesens im Freistaat Freistein. Es dient zur Gleichstellung von Frauen und Müttern und zur grundlegenden Bildungsvermittlung für Kinder unter 6 Jahren.
§ 2 Recht auf Kindertagesstättenplatz
Jedes Kind ab dem vollendeten 1. Lebensjahr, jedoch bis zum Erreichen der Schulpflichtigkeit, hat das Recht auf einen Kindertagesstättenplatz und der Freistaat Freistein die Pflicht für jedes Kind nach Antrag durch den gesetzlichen Vertreter einen solchen unverzüglich zu schaffen.
§ 3 Einrichtung
Nach diesem Gesetz sind überall im Freistaat Freistein gemäß dem Bedarf Kindertagesstätten einzurichten und mit ausreichend Fachpersonal zu besetzen.
§ 4 Bildungsvermittlungspflicht
Den Kindern über 5 Jahren ist eine angemessene Bildung (Mengenlehre, Grundlagen der Schrift und des Lesens, Sprachausbildung, Toleranz und Anfänge des demokratischen Denkens) zu vermitteln. Dies soll erfolgen in Kleingruppen mit nicht mehr als 2-3 Kindern und zwar in Einheiten von 30 Minuten täglich.
§ 5 Kostenverteilung
(1) Die Kosten sind zu 3/4 vom Staat und 1/4 vom gesetzlichen Vertreter zu tragen.
(2) Die Kosten für sozial Schwache sind zu 100 % von der Staatskasse zu übernehmen.
(3) Die Grundvoraussetzungen um als sozial Schwach zu gelten werden in einem Anhang gesondert geregelt.
§ 6 Antrag
Die Anträge auf einen Kindertagesstättenplatz sind nur durch den gesetzlichen Vertreter bei den zuständigen Behörden (Rathäuser) einzureichen und von diesen schnellstmöglich zu bearbeiten. Auch Anträge auf volle Kostenübernahme sind bei diesen zu stellen und nach Prüfung rückwirkend zu gestatten.
§7 Ablehnung eines Kostenübernahmeantrages
Ablehnungen von Kostenübernahmeanträge sind nur durch triftige Gründe und nach einer eingehenden Prüfung zu erteilen. Es besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 14 Tagen.
Teil IV Die Hochschule
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften in diesem Teil gelten für alle Hochschulen in öffentlicher Hand im Freistaat Freistein.
§ 2 Gründung staatlicher Hochschulen
Der Freistaat Freistein sowie alle kommunalen Gliederungen dürfen Hochschulen unterhalten.
§ 3 Allgemeines
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Weiterentwicklung der Wissenschaften und Künste.
(2) Der Freistaat Freistein und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule das Recht auf Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Lehre und Forschung wahrnehmen können.
(3) Die Hochschulen stehen allen ratelonischen Staatsbürgern sowie ausländischen Bürgern mit Aufenthaltsgenehmigung in der Demokratischen Union Ratelon offen.
(4) Die staatlichen Hochschulen im Freistaat Freistein sind staatliche Einrichtungen. Sie haben das das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
§ 4 Hochschulabschlüsse
(1) Vorteile durch einen Hochschulabschluss darf man nur erzielen, wenn die ausstellende Hochschule vom für Kultus zuständigen Staatsministerium anerkannt wurden sind und der Hochschulabschlussinhaber seinen Abschluss an einer Hochschule nachweisen kann.
(2) Anerkannte Hochschulen müssen auf Anfrage jedes Interessenten mitgeteilt werden.
(3) Jede Hochschule entscheidet in eigener Verantwortung, welche Abschlüsse sie anbietet sowie die Vorschriften zur Erhaltung des Abschlusses.
(4) Für besondere Leistungen kann der Kanzler einer Hochschule die Ehrendoktorwürde verleihen. Wer bereits einen anerkannten Doktortitel besitzt, wird die Ehrenprofessorwürde verliehen. Beide Titel dürfen nur als Ehrendoktor beziehungsweise Ehrenprofessor getragen werden.
§ 5 Mitglieder einer Hochschule
(1) Mitglieder einer Hochschule sind die Dozenten sowie alle sonstigen Angestellten, die Studierenden und der Kanzler.
(2) Der Kanzler einer Hochschule gibt dieser eine Ordnung.
§6 Verwaltung
(1) Jeder Hochschule steht ein Kanzler vor. Dieser wird vom für Kultus zuständigen Ministerium ernannt und abberufen. Der Kanzler entscheidet über die Verwendung des Etats der Hochschule und bestimmt die Dozenten sowie über sonstige Angestellten der Hochschule.
(2) Die Forschungsgebiete einer Hochschule gliedern sich in Fakultäten. Die Fakultäten gliedern sich in Fachbereiche. Über die Einteilung einer Hochschule entscheidet der Kanzler.
(3) Jeder Fakultät steht ein Dekan vor. Dieser stammt aus den Reihen der Dozenten und wird vom Kanzler ernannt und abberufen.
§ 7 Prüfungen
(1) Erst nach bestandener Prüfung erhält man den zugehörigen Hochschulabschluss mit verbundenem Titel und einer Abschlussurkunde.
(2) Über das Bestehen einer Prüfung entscheiden die Dozenten des jeweiligen Prüfungsinhaltes per Abstimmung. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Dekan der Fakultät.
(3) Zur Zulassung zur Habilitation ist eine erfolgreiche Promotion an einer anerkannten Hochschule notwendig. Zur Unterstützung von Dozenten können Lehrende ohne erfolgreiche Habilitation herangezogen werden.
Teil VI Schlussbestimmungen/Inkrafttreten
(1) Das Bildungsgesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Privatschulen sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen; außer im Bezug auf § 3.
(3) Dieses Gesetz hebt das Gesetz zur Förderung des Kindertagesstättenwesens sowie das Hochschulgesetz auf. |
Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein
Unionsministerin des Inneren a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kreittmayr: 10.03.2009 14:01.
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