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Gesetz zur Regelung des Katastrophenschutzes
Artikel 1 Katastrophenschutzgesetz § 1 Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Katastrophenschutz auf dem Gebiet des Landes Salbor. Es gilt auch für den Zivilschutz im Verteidigungsfall soweit anderweitig nichts anderes bestimmt ist. § 2 Katastrophenschutz (1) Der Katastrophenschutz besteht aus den Katastrophenschutzbehörden und dem Katastrophenschutzdienst. (2) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium, höhere Katastrophenschutzbehörde sind die Regierungspräsidien, untere Katastrophenschutzbehörden sind die Land- und Stadtkreise. Besondere Katastrophenschutzbehörden sind das Landesamt für Katastrophen- und Zivilschutz, die Landeskatastrophenschutzschule und die Akademie für Notfallplanung und Zivile Verteidigung. (3) Der Katastrophenschutzdienst besteht aus den Fachdiensten und dem Selbstschutz. § 3 Katastrophenschutzbehörden Die allgemeinen Katastrophenschutzbehörden planen und leiten den Einsatz und die Ausbildung des Katastrophenschutzdienstes. Insbesondere klären sie die Bevölkerung bereits im Vorfeld über Schutzmaßnahmen auf, arbeiten mit Unternehmern die gefahrdrohende Anlagen betreiben zusammen und Gefahren zu erkennen und Schutzmaßnahmen für den Störfall festzulegen und bewerten für ihren Dienstbereich die Gefährdungslage. § 3 Katastrophenschutzdienst (1) Bei den Fachdiensten werden Brandschutzdienst, Bergungsdienst, Instandsetzungsdienst, Fernmeldedienst, ABC-Dienst, Veterinärdienst, Betreuungsdienst, Bergrettungsdienst und Versorgungsdienst eingerichtet. Betreiber von Grubenwehren und Wasserrettung können ihre Bereitschaft zur Mitarbeit als Fachdienst gegenüber der obersten Katastrophenschutzbehörde erklären. (2) Träger des Katastrophenschutzes sind die Feuerwehr, die Landesanstalt Technischer Hilfsdienst und Hilfsorganisationen die ihrer Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt haben. Ist keine Organisation in der Lage einen Fachdienst einzurichten, so ist die untere Katastrophenschutzbehörde zur Einrichtung einer Regieeinheit verpflichtet, wenn Bedarf besteht. (3) Der Selbstschutz umfaßt die Maßnahmen der Bevölkerung zum Schutz gegen Katastrophen und Waffenwirkung im Verteidigungsfall. Die Gemeinden sind für die Durchführung und die Förderung des Selbstschutzes verantwortlich. § 4 Katastrophenschutzübungen Der Katastrophenschutz führt in regelmäßigen Abständen fachdienst- und behördenübergreifende Übungen durch in welche auch Privatpersonen eingebunden werden können. § 5 Gliederungen im Katastrophenschutz (1) Einheiten im Katastrophenschutzdienst sind der Verband aus mehreren Fachdiensten, die Bereitschaft, der Zug, die Gruppe, die Staffel und der Trupp aus einem Fachdienst und im Selbstschutz der Zug mit Gruppen und Trupps. Ortsfeste Gliederungen des Katastrophenschutzes sind die Einrichtungen. (2) Die Gliederungen sind so vorzunehmen, daß sie den Anforderungen des Fachdienstes entspricht. § 6 Anschaffungen Für die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten, die ausschließlich im Katastrophenschutz verwendet werden, ist das Land zuständig. Für andere Anschaffungen sind die Trägerorganisationen zuständig. Das Land fördert diese Anschaffungen. § 7 Status der Helfer Die Helfer sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Für besondere Dienstposten sind die Helfer hauptamtlich als Besamte oder Angestellte anzustellen. §8 Krisenstab (1) Im Katastrophenfall wird der vom Innenministerium ein Krisenstab einberufen; er dient der Beratung der Landesregierung. (2) Der Krisenstab besteht aus Landespräsident, Innenminister, Vertretern der eingestezten Fachdienste und Fachberatern. § 9 Selbstschutz (1) Im Frieden ist in der Regel kein organisierter Selbtschutz aufzustellen. Die Bevölkerung ist aber über Maßnahmen im Katastrophensfall zu informieren und über Schutzmaßnahmen zu beraten. (2) Im Verteidigungsfall ist der Bürgermeister verpflichtet für jeweils 15.000 Einwohner der Gemeinde einen Selbstschutzzug aus drei Gruppen aufzustellen. Der Zug ist den Anforderungen entsprechend auszurüsten. Der Bürgermeister kann geeignete Bewohner der Gemeinde dienstverpflichten. Für Selbstschutzpflichtige werden vom Landesverband für den Selbtschutz geeignete Ausbildungskurse angeboten. (3) Der Landesverband für den Selbstschutz ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.. Mitglieder sind das Land und die Gemeinden. Der Landesverband hat die Aufgabe die Bevölkerung mit Hilfe der Gemeinden über den Selbtschutz aufzuklären. Er bedient sich dabei haupt- und ehremamtlicher Helfer (§ 7). § 10 Mitwirkungspflichten der Bevölkerung (1) Alle Einwohner haben sich bei Gefahr so zu verhalten, daß sie möglichst wenig Schaden durch die Gefahr davontragen. Sie dürfen Maßnahmen, die von anderen getroffen wurden, nicht beinträchtigen und sind zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet, wenn dadurch ihre Pflichten nicht verletzen oder sie sich selbst in erhöhte Gefahr begeben. (2) Sobald der Verteidigungsfall festgestellt wurde hat jeder 1. den Dachboden, Keller und sonstige Lagerbereiche von leicht brennbarem Material zu befreien, soweit dieses nicht mehr benötigt wird, 2. Maßnahmen zur Verdunklung zu treffen 3. der Haushaltsvorstand ist, geeignete Maßnahem zu treffen, die eine Bevorratung von Wasser ermöglichen, 4. den Wasservorrat und der Lebensmittelvorrat soweit möglich, ständig zu ergänzen, 5. geeignete Schutzkleidung und Werkzeuge zu beschaffen. (3) Im Katastrophenfall kann der örtlich zuständige Einsatzleiter alle Personen über 16 Jahren zur Mithilfe verpflichten, soweit sie dadurch nicht in unbillige Gefahr geraten oder wichtige Pflichten verletzen. Bei Sturmflut und Waldbrand ist jeder an der Einsatzstelle anwesende unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. § 11 Weitere Maßnahmen (1) Das Land legt Notvorräte an wichtigen Nahrungsmitteln, insbesondere Trinkwasser, Getreide, Milch und Fette an und sorgt im Katastrophenfall für die gleichmäßige Verteilung (Ernährungssicherstellung). (2) Das Land stellt für den Katastrophenfall Lager mit Sanitätsmaterial an und stellt die Ausrüstung für Hilfskrankenhäuser bereit. Im Katastrophenfall kann die Impfung und die Behandlung von Erkrankten angeordnet werden, soweit diese Maßnahmen nicht mit besonderen Gefahren für die behandelte Person verbunden ist. (Gesundheitsschutz). (3) Das Land kann im Katastrophenfall von natürlichen oder juristischen Personen Leistungen verlangen, wenn die eigenen Kräfte nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind. Verpflichtungsbehörde ist die untere Katastrophenschutzbehörde. (4) Die Katastrophenschutzbehörden, die Gemeinden und die Polizei können im Katastrophenfall Personen den Aufenthalt an bestimmten Orten untersagen, den Zutritt zu bestimmten Orten verweigern oder die Räumung von bestimmten Orten anordnen (Aufenthaltsregelung). § 12 Warndienst Das Land stellt durch geeignete Maßnahmen die Warnung der Bevölkerung durch Sirenen, Rundfunk und andere Maßnahmen sicher. Der Warndienst wird vom Warnamt ausgeführt. § 13 Sonstige Verpflichtungen (1) Betreiber von Eisenbahnen und von Fernmeldeanlagen sind verpflichtet geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Einrichtungen zu treffen. (2) Betreiber von Fernmeldeanlagen sind verpflichtet den Katastrophenschutzeinrichtungen Zugang zu ihren Netzen zu gewähren und unentgeltlich Übermittlungen vorzunehmen. (3) Landepost und Staatseisenbahn haben geeignete Maßnahmen zu treffen um den Betrieb ihrer Einrichtungen nach Unterbrechung unverzüglich wieder aufzunehmen. § 14 Verteidigungsfall Im Verteidigungsfall werden zusätzlich zu den Maßnahmen des Katastrophenschutz die Maßnahmen des Zivilschutzes ergriffen. Teil des Zivilschutzes ist der Katastrophenschutz. Artikel 2 Gesetz über die Landesanstalt Technischer Hilfsdienst § 1 Rechtsform Die Landesanstalt Technischer Hilfsdienst (Landesanstalt) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Sie dient der Nächstenhilfe. § 2 Rechtsaufsicht Die Rechtsaufsicht obliegt dem Innenministerium § 3 Organisation (1) Die Landeanstalt gliedert sich in die Landesleitung, die Bezirksleitung auf Regierungsbezirksebene und die Kreis- und Ortsverbände. (2) Die Landesanstalt wird von einem Direktor geleitet. Dieser wird vom Innenministerium ernannt. (3) Die Bezirksverbände werden von einem Bezirksbeauftragten, die Kreisverbände von einem Kreisbeauftragten und die Ortsverbände von einem Ortsbeauftragten geleitet. Die Vorschriften über die Einsetzung dieser Beauftragten regelt die Landesanstalt selbstständig. § 4 Helfer (1) Die für Feuerwehrangehörige geltenden Vorschriften sind sinngemäß für die Helfer anzuwenden. (2) Direktor und Bezirksbeauftragte sind hauptamtlich als Beamte anzustellen. § 5 Fachdienste Die Landesanstalt hat den Instandsetzungsdienst, den Bergungsdienst und den Fernmeldedienst im Katastrophenschutz zu übernehmen. Sie kann weitere Fachdienste einrichten, wenn sie hierzu in der Lage ist. § 6 Mitwirkungspflicht Die Landesanstalt ist verpflichtet im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken. § 7 Dienstpflicht Kann der Helferbedarf anders nicht gedeckt werden, kann der Direktor mit Zustimmung des Innenministeriums Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr zur Mitarbeit in dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortserband verpflichten. Die Verpflichtungsdauer soll 5 Jahre nicht überschreiten. Die Vorschriften über dienstverpflichtete Freuwehrangehörige sind sinngemäß anzuwenden. Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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