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Zum Ende der Seite springen Anträge 26. Unionsparlament
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Anträge 26. Unionsparlament Hajo Poppinga 25.08.2008 14:17
 Änderung vom Wahlgesetz Charles Dowan 27.08.2008 11:48
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Sean William Connor 14.09.2008 15:59
 RE: Anträge 26. Unionsparlament SRM 23.09.2008 18:09
 RE: Anträge 26. Unionsparlament SRM 28.09.2008 19:49
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Denise M. Connor 28.09.2008 20:12
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Charles Dowan 29.09.2008 14:27
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Montgomery Scott 29.09.2008 14:33
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Fabian Montary 30.09.2008 15:36
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Palin Waylan-Majere 06.11.2008 16:41
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Montgomery Scott 30.09.2008 20:25
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Jan Frederik Frohn 30.09.2008 20:46
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Fabian Montary 30.09.2008 22:50
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Denise M. Connor 05.10.2008 22:00
 RE: Anträge 26. Unionsparlament Jan Frederik Frohn 09.10.2008 19:16
 RE: Anträge 26. Unionsparlament SRM 10.10.2008 17:29
 RE: Anträge 26. Unionsparlament SRM 11.10.2008 22:39
 RE: Anträge 26. Unionsparlament SRM 23.10.2008 08:12
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 RE: Anträge 26. Unionsparlament Jan Frederik Frohn 11.10.2008 22:13
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Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
25.08.2008 14:17 Anträge 26. Unionsparlament
Antragsthread. Es wird höflichst ersucht, Diskussionen und weitere vom Verfahrensgegenstand abweichende Äußerungen zu unterlassen.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Charles Dowan
Alter Sack
27.08.2008 11:48 Änderung vom Wahlgesetz
Ich beantrage das Wahlgesetz wie folgt zu ändern:

Mandatsverteilung
§ 17 (4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, verfallen die nicht zu besetzenden Mandate.

Nachrücker
§ 18 (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt



Mit freundlichen Grüssen
Charles Dowan
Unionskanzler a.D.
Mitglied der
Präsident der Kamahamea University
Präsident von Borussia Baromé
Sean William Connor
Unionskanzler a.D.
14.09.2008 15:59





Sehr geehrter Herr Alterspräsident,
sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident!

Gemäß Art. 41 I unserer Unionsverfassung schlage ich Ihnen hiermit vor


Herrn
Prof. Dr. Sylvain Rousseau-Mason


zum Unionskanzler der Demokratischen Union zu wählen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sean William Connor
Unionspräsident der Demokratischen Union





Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
SRM
Foren Gott
23.09.2008 18:09
Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen beantragt folgendes Gesetz:

Zitat:

U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union


Artikel 1. Präambel

Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten

Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer

Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt, auf progressive Besteuerung wird verzichtet.

Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.

Artikel 5. Schlussbestimmung

(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.


Ich beantrage auch gleich die Aussprache.



TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING



Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von SRM: 23.09.2008 18:11.

SRM
Foren Gott
28.09.2008 19:49
Die Unionsregierung beantragt, Frau Alexandra Hildebrand in das Amt der Unionsrichterin zu wählen.

Vielen Dank.



TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING



Denise M. Connor
Unionskanzlerin a.D.
28.09.2008 20:12
Ich beantrage dazu die Aussprache!



The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.

Verstorben am 14.05.2009
Charles Dowan
Alter Sack
29.09.2008 14:27
Dürfte ich wissen was mit meinem Antrag ist?
Der wird anscheinend etwas übersehen. Augenzwinkern



Mit freundlichen Grüssen
Charles Dowan
Unionskanzler a.D.
Mitglied der
Präsident der Kamahamea University
Präsident von Borussia Baromé
Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
29.09.2008 14:33
Zitat:
Original von Charles Dowan
Dürfte ich wissen was mit meinem Antrag ist?
Der wird anscheinend etwas übersehen. Augenzwinkern

Ich bitte um Verzeihung.



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
30.09.2008 15:36


    Manuri, den 30. September 2008

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat das Gesetz zur Anpassung der Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Gegebenheiten (Az. UR-2008/51) verabschiedet hat, welches Sie im Anhang finden. Die Gesetzgebung sieht eine Zustimmung des Unionsparlaments vor, weswegen ich bitte, den Entwurf zur Abstimmung zu stellen.

    Mit freundlichen Grüßen,



    – Anhang 1: Gesetzestext –

    Gesetz zur Anpassung der Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Gegebenheiten (UVerfÄndG-2008)

    Artikel 1 - Zweck
    Dieses Gesetz soll die Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Begebenheiten der politischen Aktivität anpassen.

    Artikel 2 - Änderung der Kompetenzen in der ausschließlichen Gesetzgebung der Union
    (1) In Artikel 47 Absatz 1 der Unionsverfassung werden folgende Nummern eingefügt:
    „8a. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung
    8b. die soziale Grundsicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge“
    (2) Folgender Artikel 47a wird mit dem Titel „Sozialrechtliche Regelungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingefügt: „Sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 31. Dezember 2008 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.“

    Artikel 3 - Einführung der Vertretungsgesetzgebung der Union
    Folgender Artikel 47b wird mit dem Titel „Vertretungsgesetzgebung der Union“ in die Unionsverfassung eingefügt:
    „(1) Die Union hat das Recht zur Gesetzgebung in Sachgebieten, welche unter die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fallen, wenn Unionsländer keine eigene Regelung zu einer bestimmten Sachfrage verabschiedet haben. Das entsprechende Unionsgesetz gilt wie ein Gesetz des jeweiligen Unionslandes und ist als solches auszuführen.
    (2) In Fällen des Absatz 1 bricht Landesrecht Unionsrecht.“

    Artikel 4 - Einführung der nachbarschaftlichen Beziehungen der Länder
    Folgender Artikel 47c wird mit dem Titel „Nachbarschaftliche Beziehungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingeführt: „Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf internationale Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss der Unionsrat dem Vorhaben zustimmen.“

    Artikel 5 - Änderung des Gesetzgebungsverfahrens
    (1) Artikel 50 Absatz 2 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: „Der Unionsrat kann innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz einlegen. Dies gilt nicht, wenn das Unionsparlament ein Gesetz auf Initiative des Unionsrates unverändert beschlossen hat.“
    (2) Artikel 50 Absatz 3 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: „Wird der Einspruch des Unionsrates von weniger als zwei Dritteln seiner Mitglieder eingelegt, so kann ihn das Unionsparlament mit der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder zurückweisen.“
    (3) Artikel 50 Absatz 4 der Unionsverfassung wird aufgehoben.

    Artikel 6 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.




Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Westliche Inseln
Palin Waylan-Majere
Palin Waylan-Majere Palin Waylan-Majere
Schaf im Wolfspelz
06.11.2008 16:41


    Manuri, den 06. November 2008

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich setze Sie hiermit davon in Kenntnis, dass der Unionsrat Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen der Nebenverdienste der Volksvertreter (Az. UR-2008/57) verabschiedet hat, welches Sie im Anhang finden. Die Gesetzgebung sieht eine Zustimmung des Unionsparlaments vor, weswegen ich bitte, den Entwurf zur Abstimmung zu stellen.

    Hochachtungsvoll,



    – Anhang 1: Gesetzestext –


    Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen der Nebenverdienste der Volksvertreter

    § 1 – Zweck des Gesetzes
    Dieses Gesetz dient der Transparenz der Einkommensverhältnisse der Mitglieder des Unionsparlamentes.

    § 2 – Pflichten der Mitglieder des Unionsparlamentes

    (1) Ein Mitglied des Unionsparlamentes ist verpflichtet, dem Präsidenten des Unionsparlamentes schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Unionsparlament ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
    1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 200 Bramer im Monat oder von 2000 Bramer im Jahr nicht übersteigt;
    2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
    3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
    4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
    5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Unionsparlamentes während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
    6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.

    (2) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 200 Bramer oder im Jahr den Betrag von 2000 Bramer übersteigen.

    (3) Anzeigen nach diesem Gesetz sind innerhalb einer Frist von höchstenfalls drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Unionsparlament sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.

    §3 Veröffentlichung
    Die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 werden im öffentlichen Forum des Unionsparlamentes durch den Präsidenten veröffentlicht.

    § 4 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.




Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler

Montgomery Scott
Unionspräsident a. D.
30.09.2008 20:25
Vielen Dank, Herr Montary. Sofern eine Aussprache gewünscht ist, bitte ich darum, diese binnen 24 Stunden hier zu beantragen.



Montgomery Scott, KEL
Unionspräsident a. D.
Vorsitzender der Montgomery-Scott-Stiftung

Jan Frederik Frohn
Tripel-As
30.09.2008 20:46
Das tue ich hiermit. Ich bitte zudem Herrn Montary zur Stellungnahme einzuladen.



Jan Frederik Frohn
Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
30.09.2008 22:50
Zitat:
Original von Jan Frederik Frohn
Das tue ich hiermit. Ich bitte zudem Herrn Montary zur Stellungnahme einzuladen.

Ich bin eh immer mal hier. Augenzwinkern



Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Denise M. Connor
Unionskanzlerin a.D.
05.10.2008 22:00
Hiermit stelle ich den Antrag für folgende Fragen an die Unionsregierung:

Nach der Entlassung von Herrn Prof. von Löwenherz aus dem Amt des Obersten Unionsananwalts frage ich hiermit die Unionsregierung:

1. Gibt es einen geeigneten Nachfolger für das Amt das Obersten Unionsanwalts?

2. Ist sich der der Herr Justizminister Grimm bewußt, dass er rechtlich streng genommen die Unionsanwaltschaft nicht führen kann, und was gedenkt der Herr Justizminister dahingehend zu unternehmen?

Ferner an Herrn Unionskanzler:

3. Die Abwesenheit des Herrn Poppinga sollte Oktober enden. Der oben genannte hat als stellv. Unionskanzler bis zum heutigen Tag sein Eid nicht abgelegt. Wann wird das erfolgen?

4. Was macht die Unionsregierung, wenn Herr Poppinga sein Amt nicht Antritt und wie lange wird der Unionskanzler noch warten?

5. Was wurde im Bereich des Unionsministers des Inneren (Hajo Poppinge, designiert) vereinbart und was bisher umgesetzt?

Weiterhin gehen meine Fragen an die Unionsaußenministerin Bont:

6. Wann werden neue Delegierte für den Rat der Nationen ernannt, und wann treten diese endlich ihren Dienst an?

7. In ihrem Koalitionsvertrag wurde folgendes vereinbart: "Besonderes Augenmerk legen wir auf die Intensivierung der Beziehungen zu unseren Nachbarstaaten, sowie zu jenen Ländern, mit denen wir traditionell ein enges Verhältnis pflegen. Hierauf soll ein Fokus liegen. Es gilt vorrangig der Grundsatz: Qualität kommt vor Quantität der Beziehungen nach Außen. Nichts desto trotz sollen auch neue Beziehungen geknüpft werden."
Meine Frage dazu lautet: Zu welchen Ländern bestand, oder besteht ein enges Verhältnis, und wie gedenkt das Unionsaußenministerium dieses weiter auszubauen bei stagnierenden Personalressort?

Eine weitere Frage geht an Unionsminister Schneider:

8. Wie bewerten Sie selber ihr Ministerium, welche bisher erarbeiteten Erfolge und Fakten können sie für dieses Ressort vorlegen.

9. Gehört die Präsentation des Staates in ihren Geschäftsbereich, und wenn ja, was wurde bisher darin geleistet, und welche Überschneidungen gibt es mit dem Amt der Unionsaußenministerin Bont?

Meine letzte Frage geht allgemein an die Unionsregierung:

10. Wie steht die Unionsregierung zum aktuellen Antrag zur Änderung der Unionsverfassung?



The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.

Verstorben am 14.05.2009
Jan Frederik Frohn
Tripel-As
09.10.2008 19:16
Ich stelle folgende Anfrage an die Unionsregierung:

Am 28.03.2007 wurde das Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek im Gesetzesarchiv archiviert.
Ich frage:
1. Ist dieses Gesetz noch gültig oder wurde es zwischenzeitlich aufgehoben?
2. Wie steht es um die Ausführung dieses Gesetzes?

Vielen Dank.



Jan Frederik Frohn
SRM
Foren Gott
10.10.2008 17:29
Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen stellt abermals folgenden Antrag:

Zitat:

U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union


Artikel 1. Präambel

Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten

Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer

Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt.

Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes

Der § 4 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.

Artikel 5. Schlussbestimmung

(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.




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SRM
Foren Gott
11.10.2008 22:39
Zitat:
Original von SRM
Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen stellt abermals folgenden Antrag:

Zitat:

U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union


Artikel 1. Präambel

Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten

Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer

Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt.

Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes

Der § 4 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.

Artikel 5. Schlussbestimmung

(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Ich ziehe diesen Antrag zurück und bitte darum, zeitnah über den Entwurf des Kollegen Frohn abzustimmen.



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SRM
Foren Gott
23.10.2008 08:12
Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen stellt abermals folgenden Antrag:

Zitat:

U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union


Artikel 1. Präambel

Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten

Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes

Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer

Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt.

Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes

Der § 4 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.

Artikel 5. Schlussbestimmung

(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.




TRÄGER DES WALRITTERORDEN
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VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING



Denise M. Connor
Unionskanzlerin a.D.
11.10.2008 19:36
Ich beantrage dazu die Aussprache erneut



The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.

Verstorben am 14.05.2009
Jan Frederik Frohn
Tripel-As
11.10.2008 22:13
Ich beantrage folgendes Gesetz und dazu die Aussprache.

Zitat:
Gesetz über die Nationalbibliothek

§1 – Grundlegendes

(1) Die Nationalbibliothek ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Demokratischen Union. Sie besteht aus der Bibliothek in Mixoxa und dem Medienarchiv in Salbor City. Sie hat ihren Sitz in Mixoxa.
(2) Die Nationalbibliothek ist eine unmittelbar dem Unionsministerium des Inneren zugeordnete Anstalt.

§2 – Aufgaben

(1) Die Nationalbibliothek hat die Aufgabe,
1. alle in der Demokratischen Union verabschiedeten Gesetze und Verordnungen sowie Erlässe zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
2. alle von Gerichten getätigten Urteile zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
3. alle von der Demokratischen Union ratifizierten internationale Verträge zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
4. Dokumente öffentlichen Interesses, wie bedeutende Reden usw., zu archivieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Das Einverständnis des Urhebers vorausgesetzt, hat die Nationalbibliothek auch die Aufgabe schriftliches Kulturgut und graphisches der Demokratischen Union zu archivieren. Es ist der Nationalbibliothek freigestellt, weitere Schwerpunkte in Eigenverantwortung zu setzen.

(3) Ferner arbeitet die Nationalbibliothek mit den Facheinrichtungen im Ausland und der Demokratischen Union zusammen.

§3 – Leitung der Nationalbibliothek

(1) Der Unionsminister des Inneren bestellt einen Generaldirektor für die Nationalbibliothek.
(2) Der Generaldirektor ist verantwortlich für die Repräsentation und Führung der Nationalbibliothek sowie die Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Generaldirektor arbeitet unabhängig und politisch neutral. Er ist nicht weisungsgebunden, sofern er die Bestimmungen dieses Gesetzes einhält.

§4 – Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Das Unionsarchivgesetz und das Gesetz über die Ratelonische Nationalbibliothek treten gleichzeitig außer Kraft.




Jan Frederik Frohn
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