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Alte Version:
In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Imperialverweser am 07.05.2005. Aktenzeichen: 2005/06. Ersetzt durch das "Imperianische Sonn- und Feiertagsgesetz" am 24.01.2006 ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Richard Heyl zu Wintersberg: 29.03.2007 21:27.
In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 24.01.2006 ![]() Imperianisches Sonn- und Feiertagsgesetz §1 Definition von Sonn- und Feiertagen, Dauer der Arbeitsruhe (1) Sonntage und gesetzliche Feiertage sind für die gesamte Bevölkerung des Kaiserreichs Imperia arbeitsfrei, mit Ausnahme von Personen mit Tätigkeiten, deren Ausübung für den Erhalt der öffentlichen Ordnung und/oder das Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich ist. (2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe in der Regel von 0 bis 24 Uhr, an halbtägigen gesetzlichen Feiertagen von 12 bis 24 Uhr. §2 Allgemeine und besondere Ausnahmen, Anspruch auf Urlaubsausgleich (1) Abweichend von den Bestimmungen von § 1 sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht erwerbsmäßig verrichtete leichtere Arbeiten erlaubt, soweit sie die öffentliche Ruhe nicht stören, ebenso unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind. (2) Im Falle eines dringenden Bedürfnisses können die zuständigen Behörden darüber hinaus auf Antrag einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom sonn- und feiertäglichen Arbeitsverbot zulassen. (3) Im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 1 oder durch Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 2 in ihrer Feiertagsruhe beeinträchtigten Personen ist ein angemessener Ausgleich durch Urlaub zu gewähren. §3 Feiertage (1) Gesetzliche Feiertage weltlicher Natur sind a) Neujahr (1. Januar) b) der Tag von Nissa (1. März) c) der Tag der Arbeit (1. Mai) d) der Tag der Republik (31. Mai) e) der Silvesterabend (31. Dezember), halbtägig. (2) Gesetzliche Feiertage religiöser Natur sind: a) Ostersonntag b) Ostermontag c) Christi Himmelfahrt d) Pfingstsonntag e) Pfingstmontag f) der Heilige Abend (24.12.), halbtägig g) der erste Weihnachtstag (25.12) h) der zweite Weihnachtstag (26.12) §4 Sonderbestimmungen Aus besonderem Anlass kann die Imperialregierung Werktage durch Verordnung zu einmaligen Feier-, Gedenk-, oder Trauertagen erklären. Bei längerer Staatstrauer treffen die Bestimmungen zur Arbeitsruhe nur auf den ersten der deklarierten Trauertage zu. §5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Sonn- und Feiertagsgesetz für die Republik Imperia. In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 24.01.2006 Geändert duch das Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde am 8.06.2012. Imperialarchiv Leitung: Dr. Volker Bernhardt
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