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Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 10:08 Polizeigesetz der Republik Imperia
Zitat:
Polizeigesetz der Republik Imperia


§1
Allgemeines

Die Landespolizei erfüllt sämtliche Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Sie untersteht dem Inneministerium.


§2
Aufgaben der Landespolizei

(1) Sie trifft Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
(2) Sie hilft den Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind
(3) Sie trifft Sofortmassnahmen bei Katastrophen und Unfällen nach Massgabe der Gesetzgebung über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung.
(4) Sie ist zuständig für die gerichtliche Polizei.
(5) Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in der Gesetzgebung vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist.
(6) Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.


§3
Subsidiarität der Zuständigkeit

(1) Die Landespolizei wird nur tätig, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist oder diese nicht rechtzeitig handeln kann.
(2) Die Landespolizei übt ihre Aufgaben auf dem ganzen Staatsgebiet der Republik Imperia aus.


§4
Zusammenarbeit

(1) Die Landespolizei arbeitet mit den Polizeibehörden der Union und der anderen Unionsländern.
(2) Das Innenministerium kann mit der Union und mit anderen Unionsländern Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen.
(3) Das Innenministerium kann die Union und andere Unionsländer um Einsatz von Polizeikräften in der Republik Imperia ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Polizeibehörden ausserhalb der Republik anordnen.


§5
Anwendbares Recht

Für das polizeiliche Handeln gilt immer das Recht des Einsatzortes.


§6
Grundsätze des polizeilichen Handelns

Die Landespolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetze gebunden und achtet die verfassungsmässigen Rechte.


§7
Polizeiliche Generalklausel

Die Landespolizei trifft auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um eingetretene, ernste Störungen oder unmittelbar drohende, ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren.


§8
Verhältnismässigkeit

(1) Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Landespolizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
(3) Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.


§9
Polizeilicher Zwang

(1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
(2) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen.


§10
Hilfeleistung

Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, ist diesen, soweit es nötig ist und die Umstände es nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.


§11
Schusswaffengebrauch

(1) Die Landespolizei macht, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen oder beteiligte oder unbeteiligte sich in unmittelbarer Gefahr befinden, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch.
(2) Dem Schusswaffengebrauch hat, sofern die Umstände dies zulassen, ein deutlicher Warnruf vorauszugehen.
(3) Die Landespolizei hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nötigen Beistand zu leisten.


§12
Vollzugshilfe

Die Landespolizei leistet Verwaltungsbehörden und Gerichten im Einzelfall auf Gesuch Vollzugshilfe, wenn die Ausübung polizeilicher Massnahmen oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs gesetzlich vorgesehen oder für die Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind.


§13
Private

Privatdetektive und Private, die gewerbsmässig Personen schützen oder Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter und Werttransporte bewachen, sind verpflichtet,
(1) der Landespolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden;
(2) über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Landespolizei Stillschweigen zu bewahren;
(3) alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Landespolizei beeinträchtigen könnte oder zur Verwechslung mit Polizeiorganen führen könnte.


§14
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten am 30.04.2004.

Aufgehoben durch das "Gesetz zur Reformierung der Sicherheitsbehörden" vom 29.03.2007


Aktenzeichen: 2004/08




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