Fünfter Entwurf über ein
Gesetz zur Reformierung des Imperianischen Staates
(Staatsreformgesetz)
Artikel 1
Verfassungsurkunde
Gemäß Art. 47 der Verfassungs-Urkunde für den imperianischen Staat wird diese durch folgende „Verfassungsurkunde für die Republik“ ersetzt:
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Verfassungsurkunde für die Republik Imperia
Die Republik Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit:
Titel I
Die Grundsätze des Staates
Artikel 1
Staatsbezeichnung
Der Staat trägt die Bezeichnung „Republik Imperia“.
Artikel 2
Staatsform
Imperia ist eine demokratische und rechstaatliche Republik und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger.
Artikel 3
Staatsbekenntnis
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an.
Artikel 4
Staatsgebiet
Die Republik setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen.
Artikel 5
Hauptstadt
Mixoxa ist die Hauptstadt der Republik. Der Imperialverweser, die Imperialregierung, das Herrenhaus und das Imperialgericht residieren in Mixoxa.
Artikel 6
Imperialsymbole
Die Republik trägt einen silbernen Adler auf grün-blauen Grunde als Imperialwappen, die Imperialfahne ist grün-blau mit silberner Krone. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialsymbole können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden.
Titel II
Die Rechte der Imperianer
Artikel 7
Imperialbürgerschaft
Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen ersten Wohnsitz im Staatsgebiet hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus.
Artikel 8
Gleichheit
Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.
Artikel 9
Persönliche Freiheit
Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt.
Artikel 10
Religionsfreiheit
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit
kein Abbruch geschehen.
Artikel 11
Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde.
Artikel 12
Meinungs- und Pressefreiheit
Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden.
Titel III
Der Imperialverweser
Artikel 13
Stellung im Staat
Der Imperialverweser ist Staatsoberhaupt der Republik und Repräsentant aller Imperianer im In- und Ausland. Er ist unverletzlich und genießt Immunität.
Artikel 14
Aufgaben des Imperialverwesers
Der Imperialverweser übt seine Gewalt im Rahmen dieser Verfassungsurkunde und der Imperialgesetze aus. Zu seinen Pflichten zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben.
Einzig dem Imperialverweser steht die Verleihung von Titeln, Orden und anderen Ehren zu, sofern diese nicht mit besonderen Vorrechten verbunden sind.
Artikel 15
Wahl des Imperialverwesers
Der Imperialverweser wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf sechs Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder in Imperia Wohnhafte kandidieren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Imperialverweser schwört bei seinem Amtsantritt vor dem Herrenhaus einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu regieren. Die Vereidigung wird vom Imperialkanzler vorgenommen.
Artikel 16
Vertretung des Imperialverwesers, Neuwahl
Ist der Imperialverweser dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialverwesers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die laufenden Amtsgeschäfte vom Imperialkanzler wahrgenommen.
Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Neuwahl eines Imperialverwesers, verliert der Inhaber sein Amt und es finden Neuwahlen statt.
Titel IV
Die Imperialregierung
Artikel 17
Zusammensetzung, Aufgaben
Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt die Republik im Unionsrat.
Artikel 18
Wahl des Imperialkanzlers
Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf vier Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Der Imperialkanzler wird vom Imperialverweser ernannt.
Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Nach dem Amtsantritt des Imperialkanzlers verliest der Imperialverweser in dessen Namen die Kronrede.
Artikel 19
Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl
Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen.
Artikel 20
Imperialminister
Der Imperialverweser ernennt die Imperialminister auf Vorschlag des Imperialkanzlers. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, bittet der Imperialkanzler den Imperialverweser um die sofortige Entlassung des abgewählten Imperialministers. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers.
Titel V
Das Imperialgericht
Artikel 21
Stellung im Staat
Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden vom Imperialparlament gewählt.
Artikel 22
Gesetzliche Grundlage
Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über.
Titel VI
Das Herrenhaus und die Gesetzgebung
Artikel 23
Stellung im Staat
Die Gesetz gebende Gewalt wird dem Herrenhaus übertragen.
Artikel 24
Mitgliedsrechte
Mitglieder des Herrenhauses sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen.
Den Mitgliedern des Herrenhauses steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen.
Artikel 25
Geschäftsordnung
Das Herrenhaus regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet.
Artikel 26
Beschlussfassung
Das Herrenhaus kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung des Herrenhauses, letztere für interne Angelegenheiten des Herrenhauses, nichts anderes bestimmen.
Für alle Abstimmungen und Wahlen im Herrenhaus und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben.
Artikel 27
Rechte des Herrenhauses
Das Herrenhaus hat das Recht, Adressen an den Imperialverweser und die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen.
Artikel 28
Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse
Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung des Herrenhauses und Ausfertigung und Verkündung durch den Imperialverweser im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen.
Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Imperialverweser ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet.
Artikel 29
Verfassungsänderungen
Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Herrenhauses. Änderungen der Vorschriften bezüglich des Kronrats bedürfen zusätzlich eines entsprechenden Beschlusses des Kronrats. Das Herrenhaus kann die Ablehnung einer Verfassungsänderung durch den Kronrat mit absoluter Mehrheit überstimmen.
Titel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 30
Amtseid
Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln:
»Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.«
Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden.
Artikel 31
Imperialgesetzblatt
Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialverweser.
Artikel 32
Unvereinbarkeit von Ämtern
Der Imperialverweser kann nicht zugleich Mitglied der Imperialregierung sein. Mitglieder der Imperialregierung und der Imperialverweser können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden.
Artikel 33
Übergangsbestimmungen
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind dem Herrenhaus zur Änderung vorzuschlagen.
Wahlen zum Imperialverweser werden gemäß den imperialgesetzlichen Bestimmungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde begonnen. Der Imperialverweser und alle anderen Amtsinhaber bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie ursprünglich gewählt wurden, im Amt.
Artikel 34
Gültigkeit der Verfassungsurkunde
Diese Verfassungsurkunde erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und gilt fort, bis mit Zweidrittelmehrheit aller Imperialbürger eine neue Verfassung verabschiedet wird. |
Artikel 2
Kommunen
Das Folgende wird Imperialgesetz:
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Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären Verwaltungsebenen.
(2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes ist die Kommune.
§ 2
Definitionen
(1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
Teil II
Die Kommunen
§ 3
Der Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant seiner Kommune.
(2) In seiner Kommune regiert der Bürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. Das Statut des Stadtrats wird vom Bürgermeister gegeben.
(3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern.
§ 4
Kandidatur als Bürgermeister
(1) Als Bürgermeister kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.
(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.
(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Bürgermeister zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.
§ 5
Wahl zum Bürgermeister
(1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Bürgermeisters derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen.
§ 6
Ernennung eines Bürgermeisters
Der Bürgermeister wird vom Imperialverweser ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.
§ 7
Amtszeit eines Bürgermeisters
(1) Die Amtszeit eines Bürgermeisters umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen.
(2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Bürgermeister im Amt.
(3) Die Amtszeit eines Bürgermeisters endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Bürgermeisters.
§ 8
Verpflichtungen des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können. Der Bürgermeister muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein Statut des Stadtrats vorlegen, das im Imperialgesetzblatt veröffentlicht wird.
(2) Kommt ein Bürgermeister seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialverweser entlassen werden. |
Artikel 3
Wahlen
Das Folgende wird Imperialgesetz:
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Imperialwahlgesetz (IWahlG)
§ 1
Gegenstand, allgemeine Bestimmungen
(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialverwesers gemäß der Verfassungsurkunde und des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialministers ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
§ 2
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Wahlbeginn Imperialbürger im Sinne der Verfassungsurkunde ist. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht nicht besitzt.
(2) Wählbar ist, wer die entsprechenden Bedingungen der Verfassungsurkunde erfüllt und nicht durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.
§ 3
Wahlzeitraum
(1) Der Wahlbeginn wird durch den zuständigen Imperialminister gemäß der Verfassungsurkunde bestimmt und dem Imperialverweser mitgeteilt. Der Wahlzeitraum umfasst einhundertzwanzig Stunden (fünf Tage).
(2) Die Bekanntgabe des Wahlzeitraumes durch den Imperialverweser erfolgt mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn.
§ 4
Wahlleiter
(1) Dem Wahlleiter obliegen Aufsicht und Durchführung der Wahl. Er wird vom zuständigen Imperialminister mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn für die jeweils anstehende Wahl bestimmt und vom Imperialverweser ernannt.
(2) Der zuständige Imperialminister kann sich selbst zum Wahlleiter bestimmen, sofern er nicht als Kandidat zur Wahl steht.
(3) Der Wahlleiter veröffentlicht mindestens drei Tage vor Wahlbeginn die Liste der Wahlberechtigten.
§ 5
Kandidaturen
Kandidaturen zum zu wählenden Amt sind dem Wahlleiter spätestens vierundzwanzig Stunden vor Wahlbeginn öffentlich bekannt zu machen. Der Wahlleiter kann für diese Bekanntmachung einen festen Ort bestimmen.
§ 6
Wahlgrundsätze
(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Die Wahl wird geheim durchgeführt.
§ 7
Wahlunterlagen
(1) Vor Wahlbeginn sendet der Wahlleiter den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. Diese Zusendung gilt zugleich als Wahlbenachrichtigung.
(2) Bei Problemen mit den Wahlunterlagen ist der Wahlleiter zur zügigen Prüfung des Sachverhalts verpflichtet. Er leitet unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ein, um dem oder den Betroffenen eine Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen.
§ 8
Feststellung des Wahlsiegers
(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(2) Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, wird mit den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, ein zweiter Wahlgang abgehalten.
(3) Der zweite Wahlgang kann abgehalten werden, sobald das Ergebnis verkündet ist und alle Wahlberechtigten des ersten Wahlgangs ihre Wahlunterlagen erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl. Tritt ein Kandidat vor Beginn des zweiten Wahlgangs zurück, rückt der Kandidat nach, der die nächst höhere Stimmenzahl im ersten Wahlgang erhalten hat. Gibt es nach dem Eintreten von Satz 3 nur noch einen Kandidaten, findet eine Abstimmung über diesen Kandidaten statt.
(4) Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird ein dritter Wahlgang nach den Bestimmungen des Abs. 3 abgehalten. Gewählt ist der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl. Gibt es erneut Stimmengleichheit, ist die Wahl gescheitert.
(5) Tritt nur ein Kandidat an, ohne im ersten oder zweiten Wahlgang die notwendige Mehrheit zu erreichen, so wird die Wahl wiederholt, wenn ein weiterer Wählbarer seine Bereitschaft zur Kandidatur innerhalb von zweiundsiebzig Stunden (drei Tagen) nach Ende des zweiten Wahlgangs bekundet. Ein dritter Wahlgang wird gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 abgehalten. Verfehlt der Kandidat erneut die einfache Mehrheit, ist die Wahl gescheitert. Die Wahl wird nicht wiederholt, wenn der gescheiterte Kandidat zurücktritt, ohne dass sich ein Ersatzkandidat findet. Die Wahl ist dann gescheitert.
(6) Bleibt ein Amt unbesetzt, weil die Wahl zu diesem Amt gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes als gescheitert gilt, greifen die Vertretungsbestimmungen der Verfassungsurkunde. Das Herrenhaus berät über das weitere Vorgehen und kann für den Einzelfall von diesem Imperialgesetz abweichende Festlegungen treffen.
§ 9
Ergebnisfeststellung
(1) Der Wahlleiter stellt das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge und das amtliche Endergebnis der Wahl spätestens am Tag nach dem Ende des Wahlgangs öffentlich fest.
(2) Wenn das Imperialgericht erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellt, kann es die Wahl annullieren. Neuwahlen gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes beginnen innerhalb von zehn Tagen.
(3) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist die Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(4) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten. Ein entsprechender Fall ist vom Wahlleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Wahlgangs und dem amtlichen Endergebnis
öffentlich zu machen, ohne die Identität des Wahlberechtigten dabei zu enthüllen.
§ 10
Wahlwerbung
(1) Bedient sich ein Kandidat bei seiner Wahlwerbung gesetzwidriger Mittel oder instrumentalisiert er Imperialbehörden, kann er von der Wahl ausgeschlossen werden.
(2) Über den Ausschluss entscheidet das Imperialgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten oder eines zum Amt Wählbaren. |
Artikel 4
Herrenhaus
Das Folgende wird Imperialgesetz:
| Zitat: |
Imperialgesetz über die Geschäftsordnung des Herrenhauses (GO)
§ 1
Gegenstand
Mit dieser Geschäftsordnung regelt das Herrenhaus seinen Geschäftsgang gemäß der Verfassungsurkunde und im Rahmen der verfassungsurkundlichen Bestimmungen.
§ 2
Tagungsbestimmungen
(1) Das Herrenhaus tagt öffentlich in Mixoxa.
(2) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Tagungen am Tagungsort gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist, kann der Sekretär des Herrenhauses den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Mitgliedern des Herrenhauses per E-Mail mitzuteilen und zu allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(3) Das Herrenhaus tagt ständig. In der Zeit zwischen dem 22. Dezember und dem 6. Januar des Folgejahres finden keine Abstimmungen statt.
§ 3
Der Sekretär des Herrenhauses
(1) Der Imperialverweser leitet das Herrenhaus in seiner Eigenschaft als dessen Sekretär. Er kann diese Aufgabe dauerhaft an den Imperialkanzler delegieren.
(2) Der Sekretär des Herrenhauses sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen. Er übt das Hausrecht im Herrenhaus aus und ist gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung gegenüber den Mitgliedern des Herrenhauses weisungsbefugt.
(3) Der Sekretär des Herrenhauses verfügt bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Er hat seine die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben deutlich von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied des Herrenhauses zu trennen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Herrenhauses sind berechtigt und verpflichtet, sich engagiert an Aussprachen und Abstimmungen zu beteiligen. Sie haben das Recht, jederzeit Zugang zum Plenarsaal zu erlangen, sofern kein anders lautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft wird angenommen, indem ein Imperialbürger sich an geeigneter Stelle, die durch den Sekretär des Herrenhauses bestimmt wird, zur Annahme des Mandats bekennt.
§ 5
Anträge
(1) Anträge sind alle Vorschläge, die zu einem Beschluss des Herrenhauses führen sollen, oder Wünsche nach einer Aussprache über einen Sachverhalt.
(2) Anträge können von den Mitgliedern des Herrenhauses sowie von der Imperialregierung und ihren Mitgliedern gestellt werden. Sie sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Sekretär des Herrenhauses oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert. Dies gilt nicht für Anträge, welche die Wahl einer Person zu einem Amt zum Inhalt haben.
(4) Der Sekretär des Herrenhauses kann einen Antrag zurückweisen, wenn dieser den formalen Anforderungen des Herrenhauses nicht genügt.
§ 6
Aussprachen
(1) Die Aussprachen des Herrenhauses finden im Plenarsaal statt und sind öffentlich. Auf Antrag eines Viertels der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses oder auf Antrag des Imperialkanzlers verfügt der Sekretär des Herrenhauses, dass die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen wird.
(2) Aussprachen werden schriftlich beantragt und vom Sekretär des Herrenhauses eröffnet. Sie dauern mindestens zweiundsiebzig Stunden, sofern nicht besondere Dringlichkeit besteht. Der Sekretär des Herrenhauses ist verpflichtet, Wünschen um eine Verlängerung einer Aussprache zu entsprechen, wenn kein triftiger Grund dagegen spricht und weitere relevante Wortmeldungen zu erwarten sind. Die Kronrede und die darauf folgende Aussprache müssen nicht beantragt werden.
(3) Der Sekretär des Herrenhauses erteilt das Recht der ersten Rede in einer Aussprache in der Regel dem Antragsteller, anschließend ist die Aussprache freigegeben. Der Antragsteller kann auf das Recht der ersten Rede bereits bei der Antragstellung verzichten, woraufhin ist die Aussprache sofort freigegeben ist, oder dem Antrag eine vom Sekretär des Herrenhauses zu verlesende Erklärung beifügen.
(4) Gesetzentwürfe müssen eine Aussprache durchlaufen, sofern nicht besondere Dringlichkeit besteht. Die besondere Dringlichkeit wird vom Sekretär des Herrenhauses auf Antrag eines Mitglieds der Imperialregierung festgestellt.
§ 7
Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden im Plenarsaal in namentlicher Abstimmung statt, sofern nicht anders vorgeschrieben. Abstimmungen über die Wahl einer Person zu einem Amt sind grundsätzlich geheim. Alle Mitglieder des Herrenhauses verfügen über eine Stimme.
(2) Abstimmungen dauern zweiundsiebzig Stunden und werden vom Sekretär des Herrenhauses eröffnet. Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht ist.
(3) Der Sekretär des Herrenhauses stellt die Beschlussanträge in der Regel so zur Abstimmung, dass mit »Ja«, »Nein« oder »Enthaltung« geantwortet werden kann.
(4) Die Abstimmungen sind sachbezogen und wertneutral zu halten. Die Stimmabgabe der Mitglieder des Herrenhauses erfolgt offen, an einem Ort und ohne Zusätze. Eine erfolgte Stimmabgabe darf nicht geändert werden. Jede Stimmabgabe muss einer der Abstimmungsmöglichkeiten zuzuordnen sein. Bei Verstößen gegen diese Grundsätze wird die betreffende Stimmabgabe als Enthaltung gewertet.
§ 8
Anfragen
(1) Alle Mitglieder des Herrenhauses sind berechtigt, eine Anfrage an ein Mitglied der Imperialregierung zu richten, die schnellstmöglich beantwortet werden muss. Bei Bedarf folgt auf die Antwort eine Aussprache.
(2) Die Anfrage kann mehrere Punkte umfassen. Sie ist als Antrag gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zu behandeln. Der Sekretär des Herrenhauses informiert dasjenige Mitglied der Imperialregierung, an das sich die Anfrage richtet.
(3) Ein Mitglied der Imperialregierung kann die Antwort auf eine Anfrage ganz oder teilweise verweigern, wenn der Inhalt der Anfrage ganz oder teilweise in das Aufgabengebiet eines anderen Mitglieds der Imperialregierung fällt.
§ 9
Abweichende Verfahren
Ergebnisse von der Geschäftsordnung abweichender Verfahren können nachträglich durch Beschluss des Herrenhauses für gültig erklärt werden.
§ 10
Hausordnung
(1) In den Räumlichkeiten des Herrenhauses haben sich die Mitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen des Parlamentsbetriebes sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.
(2) Im Plenarsaal sind die Mitglieder des Herrenhauses, der Imperialverweser und Personen, denen vom Sekretär des Herrenhauses das Rederecht erteilt wurde, redeberechtigt.
(3) Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, ist der Sekretär des Herrenhauses berechtigt, ein Hausverbot zu erteilen oder sonstige Maßnahmen zu veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.
(4) Verstößt ein Mitglied des Herrenhauses gegen die Geschäftsordnung, ist der Sekretär des Herrenhauses berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch die Verhängung von Bußgeldern. Der Entzug des Rede- oder Stimmrechts ist unzulässig.
§ 11
Fortgeltung
Sofern Teile dieses Imperialgesetzes im Widerspruch zur Verfassungsurkunde stehen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. |
Artikel 5
Imperialgericht
Das Folgende wird Imperialgesetz:
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Imperialgesetz über das Imperialgericht für die Republik Imperia (IGerG)
§ 1
Gegenstand
Dieses Imperialgesetz regelt den Aufbau und die Aufgaben des Imperialgerichts der Republik Imperia gemäß der Verfassungsurkunde.
§ 2
Voraussetzungen zum Richteramt
Zum Imperialrichter wählbar ist jeder Staatsbürger der Demokratischen Union, sofern er nicht Mitglied einer Landesregierung, der Unionsregierung, des Unionsparlaments, des Unionsrates oder des Unionsgerichts ist.
§ 3
Wahl zum Imperialrichter
(1) Die Wahl des Imperialrichters findet im Herrenhaus statt.
(2) Vorschläge werden von einem Mitglied des Herrenhauses im Herrenhaus bekannt gegeben, woraufhin der Vorgeschlagene das Rederecht erhält.
(3) Der Imperialrichter wird mit den Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung gewählt. Kommt die notwendige Mehrheit nicht zustande, wird ein weiterer Wahlgang abgehalten.
(4) Erreicht bei zwei Kandidaten keiner der beiden eine Zweidrittelmehrheit, wird ein zweiter Wahlgang abgehalten. Wird die benötigte Mehrheit erneut verfehlt, wird derjenige vom Imperialverweser ernannt, der im zweiten Wahlgang meisten Stimmen erhalten hat.
(5) Der Imperialverweser ernennt den Imperialrichter. Dieser schwört den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.
(6) Die Amtszeit des Imperialrichters endet mit dessen Tod, dem Verlust der ratelonischen Staatsbürgerschaft, seinem Rücktritt oder konstruktiver Neuwahl gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes.
§ 4
Aufgaben des Imperialgerichts
Das Imperialgericht entscheidet
1. Kompetenzstreitigkeiten unter Verfassungsorganen und Imperialbehörden,
2. abstrakte Normenkontrollen,
3. Verfassungsbeschwerden, die von jedem Imperialbürger mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt der Republik in mindestens einem in der Verfassungsurkunde gewährten Rechte verletzt worden zu sein,
4. konkrete Normenkontrollen,
5. Wahlprüfungen,
6. Zivilsachen,
7. Strafsachen,
8. Verwaltungssachen.
§ 5
Organstreitverfahren (§ 4 Ziffer 1)
(1) Das Organstreitverfahren löst Konflikte bezüglich Kompetenzen und der Rechtsverletzungen unter Verfassungsorganen und Imperialbehörden.
(2) Prozessparteien können sein:
1. ein Department oder die Imperialregierung,
2. das Herrenhaus,
3. mindestens ein Mitglied des Herrenhauses,
4. jede Imperialbehörde.
§ 6
Abstrakte Normenkontrolle (§ 4 Ziffer 2)
(1) Das abstrakte Normenkontrollverfahren prüft vom Herrenhaus verabschiedete Imperialgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde.
(2) Antragsteller können sein:
1. ein Department oder die Imperialregierung,
2. das Herrenhaus,
3. mindestens ein Mitglied des Herrenhauses.
(3) Der Antrag auf ein abstraktes Normenkontrollverfahren muss innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss des Imperialgesetzes durch das Herrenhaus gestellt werden.
§ 7
Verfassungsbeschwerde (§ 4 Ziffer 3)
(1) Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüfen vom Herrenhaus beschlossene Imperialgesetze und Handlungen von Imperialbehörden auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde.
(2) Antragsteller kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich durch das beanstandete Imperialgesetz oder die beanstandete hoheitliche Handlung unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt sieht.
§ 8
Konkrete Normenkontrolle (§ 4 Ziffer 4)
(1) Das konkrete Normenkontrollverfahren prüft Imperialgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde im Hinblick auf ihre tatsächliche Anwendung.
(2) Antragsteller kann jede natürliche oder juristische Person sein, die von dem zu prüfenden Imperialgesetz unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt wird. Der sonstige Rechtsweg muss ausgeschöpft sein.
(3) Antragsteller kann ferner jedes andere öffentliche Gericht sein, dass von der Verfassungswidrigkeit eines im konkreten Verfahren anzuwendenden Imperialgesetzes überzeugt ist.
§ 9
Wahlprüfung (§ 4 Ziffer 5)
(1) Gegenstand der Wahlprüfung kann eine Wahl gemäß dem Imperialwahlgesetz sein.
(2) Antragsteller können die im Imperialwahlgesetz als solche Genannten sein.
(3) Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß dem Imperialwahlgesetz gestellt werden.
(4) Das Imperialgericht muss die Wahl für ungültig erklären, wenn mehr als erhebliche Verfahrensfehler vorliegen und wahrscheinlich ist, dass daraus Beeinflussungen des Wahlergebnisses resultierten. Eine andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich.
§ 10
Einstweilige Verfügungen
In allen Verfahren kann das Imperialgericht auf Antrag einer Prozesspartei einstweilig etwas verfügen. Sollte das endgültige Urteil davon abweichen, gehen alle Aufwendungen und Schäden des Antragsgegners zu Lasten des Antragstellers.
§ 11
Ungültigkeit von Gesetzen
(1) Befindet das Imperialgericht ein Imperialgesetz oder eine rechtliche Bestimmung, die für eine Entscheidung relevant ist, für verfassungswidrig, kann es das entsprechende Imperialgesetz oder die entsprechende rechtliche Bestimmung verwerfen.
(2) Die Verwerfung soll partiell sein, wenn wahrscheinlich ist, dass das Herrenhaus oder die erlassende Stelle den übrigen Bestimmungsinhalt auch ohne den verfassungswidrigen Teil erlassen hätte.
§ 12
Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
(1) Das Imperialgericht verhandelt öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise von Verhandlungen ausgeschlossen werden, soweit dies im überwiegenden Interesse der Sicherheit der Republik oder zur Wahrung schutzbedürftiger Geheimnisse erforderlich ist. Die Feststellung darüber trifft das Gericht.
(3) Wer als Imperialrichter Dokumente gleich welcher Art aus geheimen internen Unterlagen und Protokollen veröffentlicht oder unbefugten Personen ganz oder teilweise zugänglich macht, macht sich nach den entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen strafbar.
§ 13
Urteile
Alle Urteile sind öffentlich zu verkünden und zu begründen.
§ 14
Prozesskosten
(1) Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn beide Prozessparteien über ein Konto verfügen, das den Erfordernissen der entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen genügt. Verfassungsbeschwerden sind gerichtskostenfrei.
(2) Das erkennende Gericht entscheidet über die Verteilung der Prozesskosten nach billigem Ermessen am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien.
(3) Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den entstandenen Gerichtskosten, der angemessenen Bezahlung der Rechtsbeistände beider Seiten und Auslagen für Zeugen und Gutachten. Die Gesamtsumme ist beim zuständigen Department zu begleichen, das für die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten an entsprechender Stelle aufkommt.
(4) Die Höhe der Gerichtskosten wird durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers festgelegt und darf eine Summe von eintausend Bramern nicht überschreiten.
(5) Auf Antrag können die Gerichtskosten je nach Einkommen und Vermögensstand auch in Raten, die das Gericht festlegt, beglichen werden.
§ 15
Ergänzende Bestimmungen
(1) Dieses Imperialgesetz genügt der Verfassungsurkunde.
(2) Dieses Imperialgesetz gilt nur, wenn ein Imperialrichter amtiert, der gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes gewählt wurde. Fehlt ein solcher, ist das Unionsgericht für Aufgaben des Imperialgerichts zuständig.
(3) Fehlen ein Prozessordnungsgesetz und eine Gerichtskostenverordnung, gelten die entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen analog, soweit dies möglich ist.
(4) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für Justiz zuständige Imperialminister. |
Artikel 6
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz wird vom Imperialverweser unverzüglich nach seiner Annahme verkündet und tritt danach in Kraft.
(2) Das »Kommunalgesetz für die Unionsrepublik Imperia« und das »Gesetz über die Provinzen für die Republik Imperia« werden aufgehoben. Die betroffenen Amtsinhaber gelten gemäß den Bestimmungen als Amtsinhaber seit über vier Monaten.
(3) Das »Wahlgesetz« wird aufgehoben.
(4) Das »Gesetz über den Obersten Gerichtshof der Republik Imperia« wird aufgehoben. |