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In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses zum "Gesetz zur Reformierung der Sicherheitsbehörden" am 13.01.2007 und Verkündung des Selbigen durch den Imperialverweser am 29.03.2007. ![]() Imperialgesetz über die Sicherheitsbehörden (ISicherG) Teil I Allgemeine Bestimmungen § 1 Definitionen (1) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Imperiale Untersuchungsbehörde (IUB), die Imperialpolizei (IP) und die Kaiserliche Garde (KG). (2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Gesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister. § 2 Gesetzesbindung, "Polizeiliche Generalklausel" (1) Die Sicherheitsbehörden und der Imperianische Nachrichtendienst (IND) erfüllen sämtliche Aufgaben auf der Grundlage und im Rahmen dieses Gesetzes, soweit nicht anders durch Imperial- oder Unionsgesetz bestimmt. Sie achten die verfassungsmäßigen Rechte. (2) Die Sicherheitsbehörden und der Imperianische Nachrichtendienst treffen auch ohne gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Maßnahmen, um eingetretene ernste Störungen oder unmittelbar drohende ernste Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. § 3 Zusammenarbeit (1) Die Sicherheitsbehörden und der Imperianische Nachrichtendienst arbeiten mit den Polizei- und Sicherheitsbehörden der Union und der anderen Unionsländern sowie untereinander zusammen. (2) Der zuständige Imperialminister kann mit der Union und mit anderen Unionsländern Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Einsatz von Polizei- und Sicherheitskräften abschließen. Er kann die Union und andere Unionsländer um Einsatz von Polizei- und Sicherheitskräften im Kaiserreich ersuchen oder auf einer rechtlichen Grundlage den Einsatz von Polizei- und Sicherheitskräften außerhalb des Kaiserreichs anordnen. § 4 Grundsätze polizeilichen Handelns (1) Für das Handeln von Sicherheitsbehörden und des Imperianischen Nachrichtendienstes gilt immer das Recht des Einsatzortes. (2) Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die Sicherheitsbehörden und der Imperianische Nachrichtendienst stets diejenige zu wählen, welche die Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 5 "Polizeilicher Zwang" (1) Die Sicherheitsbehörden und der Imperianische Nachrichtendienst können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. (2) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen. § 6 Schusswaffengebrauch (1) Die Sicherheitsbehörden und der Imperianische Nachrichtendienst machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen oder Beteiligte oder Unbeteiligte sich in unmittelbarer Gefahr befinden, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch. (2) Dem Schusswaffengebrauch hat, sofern die Umstände dies zulassen, ein deutlicher, auf den Schusswaffengebrauch hinweisender Warnruf vorauszugehen. § 7 Hilfeleistung Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs oder durch Schusswaffengebrauch Personen verletzt, ist diesen, soweit es nötig ist und die Umstände es nicht ausschließen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen. § 8 Private Privatdetektive und Private, die gewerbsmäßig Personen schützen oder Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter und Werttransporte bewachen, und die im Staatsgebiet des Kaiserreichs tätig sind, sind verpflichtet, 1. dem zuständigen Imperialminister Auskunft über getroffene und geplante Maßnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden; 2. über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und des Imperianischen Nachrichtendienstes Stillschweigen zu bewahren; 3. alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden und des Imperianischen Nachrichtendienstes beeinträchtigen könnte oder zur Verwechslung mit Sicherheitsbehörden und dem Imperianischen Nachrichtendienst führen könnte. Teil II Die Imperiale Untersuchungsbehörde § 9 Organisation (1) Die Imperiale Untersuchungsbehörde hat ihren Sitz in Mixoxa. Sie wird vom Schatzmeister geleitet. Der Schatzmeister wird vom Kaiser auf Vorschlag des zuständigen Imperialministers ernannt und entlassen. (2) Weitere organisatorische Vorschriften können vom Kaiser auf Vorschlag des zuständigen Imperialministers durch Imperialerlass bestimmt werden. § 10 Aufgaben Die Imperiale Untersuchungsbehörde trifft Maßnahmen, um 1. den Steuervollzug zu gewährleisten; 2. Insolvenzen und Erbschaften umzusetzen; 3. organisierte im Bereich des Drogenhandels und der Wirtschaftskriminalität zu unterbinden; 4. ihrer Aufgabe als gerichtlicher Polizei nachzukommen; 5. andere ihr übertragende Aufgaben wahrzunehmen. § 11 Vollzugshilfe Die Imperianische Untersuchungsbehörde leistet Verwaltungsbehörden und Gerichten im Einzellfall auf Gesuch Vollzugshilfe, wenn die Ausübung entsprechender Maßnahmen oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs gesetzlich vorgesehen oder für die Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Teil III Die Kaiserliche Garde § 12 Organisation (1) Die Kaiserliche Garde hat ihren Sitz in Mixoxa. Sie wird vom Generalgardisten geleitet. Der Generalgardist wird vom Kaiser auf Vorschlag des zuständigen Imperialministers ernannt und entlassen. (2) Weitere organisatorische Vorschriften können vom Kaiser auf Vorschlag des zuständigen Imperialministers durch Imperialerlass bestimmt werden. § 13 Aufgaben Die Kaiserliche Garde trifft Maßnahmen, um 1. traditionelle Ehrengarden zu stellen; 2. die Gebäude und Gelände von Organen der Republik zu sichern (Objektschutz); 3. hochrangige Persönlichkeiten, darunter vor allem Amtsinhaber hoher Ämter des Kaiserreichs, zu schützen (Personenschutz); 4. im Falle von außergewöhnlichen Sicherheitsgefährdungen, insbesondere von Aufständen und Unruhen, Geiselnahmen und Aktionen des organisierten Verbrechens, die Kräfte für wirkungsvolle Gegenmaßnahmen zur Verfügung zu stellen; 5. andere ihr übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Teil IV Die Imperialpolizei § 14 Organisation (1) Die Imperialpolizei hat ihren Sitz in Mixoxa und unterhält Abteilungen und Abschnitte, sodass eine flächendeckende Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Staatsgebiet gewährleistet ist. Sie wird vom Präsidenten der Imperialpolizei geleitet. Der Präsident der Imperialpolizei wird vom Kaiser auf Vorschlag des zuständigen Imperialministers ernannt und entlassen. (2) Weitere organisatorische Vorschriften können vom Kaiser auf Vorschlag des zuständigen Imperialministers durch Imperialerlass bestimmt werden. § 15 Aufgaben Die Imperialpolizei trifft Maßnahmen, um 1. konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bereits eingetretene Störungen zu beseitigen; 2. Menschen aus unmittelbarer Gefahr zu retten; 3. bei Katastrophen und Unfällen Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten; 4. andere ihr übertragene Aufgaben zu erfüllen. § 16 Allgemeine Hilfsbefugnis Die Imperialpolizei wird immer dann hilfsweise tätig, wenn eine andere zuständige Sicherheitsbehörde nicht rechtzeitig handeln kann. Teil V Der Imperianische Nachrichtendienst § 17 Organisation (1) Der Imperianische Nachrichtendienst hat seinen Sitz in Mixoxa. Sie wird vom Nachrichtendienstlichen Leiter geleitet. Der Nachrichtendienstliche Leiter wird vom Kaiser auf Vorschlag des zuständigen Imperialministers ernannt und entlassen. (2) Weitere organisatorische Vorschriften können vom Kaiser auf Vorschlag des zuständigen Imperialministers durch Imperialerlass bestimmt werden. § 18 Grundlagen und Zielsetzung (1) Der Imperianische Nachrichtendienst wird zum Schutze der nationalen Integrität sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Kaiserreichs eingerichtet. (2) Drohen Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für das Kaiserreich, unterrichtet der Imperianische Nachrichtendienst den Kaiser, die Imperialregierung und andere Sicherheitsbehörden und Stellen, um schnellstmöglich Maßnahmen zur Abwehr besagter Gefahren zu treffen. § 19 Aufgaben (1) Voraussetzung für das Tätigwerden des Imperianischen Nachrichtendienstes ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Zur Erfüllung seines Auftrages sammelt und analysiert der Imperianische Nachrichtendienst sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über 1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen den Bestand oder die Sicherheit des Kaiserreichs gerichteter Bestrebungen, auch seitens politischer Parteien; 2. ungesetzliche Beeinträchtigungen der Amtsführung der Verfassungsorgane des Kaiserreichs oder ihrer Mitglieder; 3. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Staatsgebiet des Kaiserreichs für eine fremde Macht; 4. organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen; (2) Der Imperianische Nachrichtendienst wirkt mit bei 1. der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen könnten, 2. der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, 3. technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte. (3) Als geheimhaltungsbedürftig gelten Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse, deren Bekanntwerden gegen das Interesse der Republik wäre. (4) An einer Überprüfung darf der Imperianische Nachrichtendienst nur mitwirken, wenn die zu überprüfende Person zugestimmt hat oder es Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß dieser Person gibt. § 20 Befugnisse (1) Der Imperianische Nachrichtendienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, verarbeiten. (2) Der Imperianische Nachrichtendienst darf zur Informationsbeschaffung als die folgenden Maßnahmen anwenden: 1. Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr angeworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckte Ermittler; 2. Observationen; 3. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren, Filmen); 4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen; 5. Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; 6. Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel; 7. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen; 8. Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden); 9. Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen; 10. Überwachung des Brief-, Post-, Fernmelde- und des elektronischen Verkehrs. (3) Von mehreren möglichen Maßnahmen hat der Imperianische Nachrichtendienst diejenige zu wählen, welche die Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar im Missverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. (4) Der Imperianische Nachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß Abs. 2 nur erheben, wenn er straftatpräventiv arbeitet oder tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Handlung innerhalb des Aufgabenbereichs der Sicherheitsbehörden oder des Imperianischen Nachrichtendienstes vorliegen. (5) Der Imperianische Nachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 19 teilnimmt und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. (6) Minderjährige dürfen nicht als nachrichtendienstliche Quellen eingesetzt werden. In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses zum "Gesetz zur Reformierung der Sicherheitsbehörden" am 13.01.2007 und Verkündung des Selbigen durch den Imperialverweser am 29.03.2007. Geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an die Verfassungsurkunde am 8.06.2012. Imperialarchiv Leitung: Dr. Volker Bernhardt
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