|
||
|
| Seiten (2): [1] 2 nächste » |
Folgende Klage ging bei Gericht ein:
Das Verfahren wird vor dem Unionsverwaltungsgericht eröffnet. Ich bitte die Parteien sich anwesend zu melden. 04.01.2008, Unionsrichter Dr. iur. William C. Ashcraft Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Für die Unionsregierung melde ich mich anwesend.
Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Der Kläger ist hier.
Herr Kläger, Sie begehren im Wege der Feststellungsklage die Feststellung der Verletzung ihrer Rechte durch die Beklagte. Können Sie uns näher ausführen wie, wodurch und in welchen Rechten Sie sich durch die Beklagte verletzt sehen?
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Herr Vorsitzender, als Abgeordneter des Unionsparlamentes habe ich in unserer gewaltenteiligen Staatsordnung die Pflicht, die Arbeit der Regierung zu kontrollieren, Art. 25 II der Unionsverfassung. Um diese Pflicht wahrnehmen zu können, habe ich das Recht, von der Regierung jederzeit Antwort auf meine Anfragen verlangen zu dürfen, Art. 28 I, näher präzisiert in § 7 I GOUP. Demnach habe ich das Recht, eine Anfrage pro Woche zu stellen, die die Regierung innerhalb von sieben Tagen beantworten muss.
Von diesem Kontrollrecht habe ich am 17. Dezember 2007 Gebrauch gemacht. Die Beantwortung der Anfrage an die Regierung hätte also bis zum 24. Dezember 2007 erfolgen müssen. Beantwortet hat die Beklagte die Anfrage aber erst am 2. Januar 2008. Die Beantwortung der Anfrage wurde also um über 100 % der vorgeschriebenen Frist verschleppt. Auf diese Weise wird das Kontrollrecht des Parlaments ausgehöhlt. Es ist daher außerordentlich bedeutsam, zum Schutz dieses Rechtes klar festzustellen, dass die Regierung mit ihrer Zuspätbeantwortung gegen die Verfassung verstoßen hat.
Herr Connor, schildern Sie uns doch bitte Ihre Sicht der Dinge.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Herr Vorsitzender,
ich will mich versuchen kurz zu fassen. Letztlich ist zwischen der Unionsregierung und Herrn Grimm streitig, ob das entscheidende Datum der 17. Dezember 2007 oder der 23. Dezember 2007 gewesen ist. Herr Grimm hat seinen Antrag am 17. Dezember 2007 beim Präsidium des Unionsparlaments eingereicht. Mit dem einreichen eines Antrages ist der gleiche kein Gegenstand einer parlamentarischen Debatte, sondern vorab ein parlamentarischer Vorgang, der durch das Präsidium bearbeitet wird. So heißt es im § 4 Abs. V der Geschäftsordnung des Unionsparlaments ausdrücklich: (5) Der Parlamentspräsident nimmt die Anträge der Abgeordneten, der Unionsminister, des Unionskanzlers, des Volkes, des Unionsrates und des Unionspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentspräsident kann auch einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen. Das hier keineswegs eine Frist angefangen hat zu Wirken deuten die Rechte des Parlamentspräsidenten an. Er hat bspw. nach § 4 Abs. VI das Recht Anträge an den Antragsteller zurückzuweisen und Korrekturen zu verlangen (6) Der Parlamentspräsident hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der deutschen Sprache verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen. Die Anfrage an die Unionsregierung wird über das Parlamentspräsidium gestellt, wie es der Abgeordnete Grimm gemacht hat. Sie wird also so behandelt, wie ein üblicher Antrag, der vom Parlamentspräsidenten öffentlich im Unionsparlament der Unionsregierung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Anfrage im Unionsparlament wird der Antrag als Vorgang durch das Präsidium genehmigt und erst dann zum eigentlichen Antrag - erst hier setzt die Frist von 7 Tagen zur Beantwortung ein. § 7 Anfragen an die Unionsregierung (1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal pro Woche in eine Anfrage an die Unionsregierung oder einen einzelnen Unionsminister stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Parlament beantwortet werden muss. Es sind höchstens zehn Einzelfragen zulässig. (2) Für jede neue Anfrage, die an einen Unionsminister gestellt wird, solange eine ältere Anfrage noch offen ist, verlängert sich die Frist für die Beantwortung der neueren Anfrage für den betreffenden Unionsminister um weitere sieben Tage. (3) Auf Beschluss der Mehrheit des Unionsparlament kann jederzeit jedes Mitglied der Unionsregierung verpflichtet werden, eine Anfrage zu beantworten. Dabei gibt es dann keinerlei Beschränkungen in der Anzahl der Fragen. Ferner: Was die Frage der Öffentlichkeit angeht habe ich mir erlaubt die Worte in der Geschäftsordnung herauszustreichen. Herr Grimm argumentiert, dass der Unionsregierung durch den öffentlichen Aushang der Antragstext und die Anfrage bekannt war. Ich bitte das Unionsgericht zu beachten, dass die öffentliche Aushängung von von Anträgen im Unionsparlament eine kann Regel ist. Herr Grimm hätte den Antrag auch theoretisch dem Unionsparlamentspräsidenten via PN zustellen können und dieser hätte dann den Antrag öffentlich machen müssen. An diesem Beispiel lässt sich vielleicht am deutlichsten erklären, dass nicht die Zustellung an das Präsidium des Unionsparlaments relevant ist, sondern die Eröffnung des Threads zur Beantwortung im Unionsparlament. Entscheidend für die Beantwortung war der 23. Dezember als Stichtag. Damit war die Antwort fristgemäß. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D. Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 06.01.2008 00:22.
Herr Kläger, was sagen sie zu diesen Ausführungen des Herrn Connor?
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Im Übrigen: Auch der 2. Januar 2008 ist, wenn man den 23. Dezember 2007 als Stichtag heranzieht, eine Zeit von 10 Tagen.
Hierzu ziehe ich Art. 6 der Landesverfassung Katistas (Manuri, Katista: Sitz des Unionsparlaments) hinzu. Das besagt: Artikel 6 Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der Republik Katista fehlt ein Feiertagsgesetz. Dieses besteht aber in den Ländern Heroth und den Westlichen Inseln Einmal nachzulesen hier und hier. Beide Landesgesetze erkennen einhellig den 25. Dezember, 26. Dezember und 01. Januar als Feiertag an (24. Dezember bedingt). Wir dürfen davon ausgehen, dass auch andere Unions-, und Landesgesetze diese Tage als Feiertage festschreiben würden, wenn es solche Regelung gäbe. Sowohl das Weihnachtsfest, als auch das Neujahrsfest wird in der Demokratischen Union begangen (nachzuvollziehen anhand zahlreicher Weihnachtsgrüße und z.B. der Neujahrsansprache des Unionspräsidenten). Unstrittig sind diese Tage Feiertage. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Auf die Ausführungen bzgl. der Feiertage werde ich nicht besonders ausführlich eingehen. Erstens gibt es keine parlamentarischen Feiertage, zweitens ist Katistanisches Landesrecht für das Unionsparlament überhaupt nicht einschlägig. Das Unionsparlament unterliegt in meinen Augen ausschließlich der Unionsgesetzgebung, untersteht ja etwa auch nicht der katistanischen Polizeigewalt.
Fraglich ist in der Tat die Frage, wann ein Antrag gestellt ist. Und da möchte ich mit ganz einfachem Menschenverstand antworten: Dann, wenn er eingebracht ist. Die Geschäftsordnung widerspricht dem in keinem Punkt. Das Präsidium mag Anträge zurückweisen können, ja - nachdem sie gestellt sind. Im übrigen ist gar nicht gesagt, dass für eine Anfrage nach § 7 GOUP überhaupt die allgemeinen Antragsregeln aus § 4 GOUP einschlägig sind. Es findet über eine Anfrage an die Unionsregierung schließlich auch keine Aussprache statt. Die theoretischen Ausführungen der Beklagten darüber, wie die Situation möglicherweise gewesen wäre, wenn sie von dem Antrag gar keine Kenntnis gehabt hätte, sind nicht einschlägig, weil am Sachverhalt vorbei. Natürlich muss die Regierung Kenntnis von einer Anfrage haben. Ich meine aber sogar, dass ich das Recht hätte, diese Anfrage direkt per PN an die Regierung zu richten und das Parlamentspräsidium aussen vor zu lassen. Die Form ist in der Geschäftsordnung bewusst nicht geregelt. Am 23. Dezember 2007 wurde durch das Parlamentspräsidium lediglich und ausschließlich die Raum für die Beantwortung geschaffen, die Anfrage war gestellt - lassen Sie mich das nochmal in der ganzen logischen Banalität dieses Satzes zum Ausdruck bringen - als sie gestellt war.
Lesen Sie nochmal das Unionsgerichtsgesetz. Es sind alle Normen entscheidend. Auch Landesgesetze müssen Beachtung finden.
Stimmt. Und doch wird die Anfrage, wie ein gewöhnlicher Antrag behandelt. Aus gutem Grund, weil die Anfrage bis zur Veröffentlichung durch den Parlamentspräsidenten ein parlamentarischer Vorgang ist.
Diese theoretischen Ausführung sind entscheidend, weil der Kläger durch das Gericht die Auslegung einer Norm verlangt. Das Gericht muss die Norm so auslegen, dass sie für die Zukunft allgemein gültig gilt. Dabei ist eben auch eine theoretische Option, die rechtlich möglich ist, zu beachten.
Nein. Am 23. Dezember wurde die Anfrage gestellt. Die Antwort war fristgemäß daran ändert die vermeindliche Simplifizierung des Herrn Grimm nichts. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Nein, nein. Notwendig ist lediglich, dass die Anfrage gestellt wird und die Regierung davon Kenntnis hat. Gegen die von der Beklagten angeführten teleologische Reduktion spricht auch, dass Art. 28 der Unionsverfassung an sich ja bereits eine viel weitergehende Formulierung enthält und die Geschäftsordnung ohnehin schon das Anfragerecht beschneidet. Diese Beschneidung muss aber schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heraus auf ein Minimum reduziert werden, das erforderlich ist, um die Arbeitsfähigkeit der Regierung zu erhalten und diese nicht unter missbräuchlichen Anfragen zusammenbrechen zu lassen.
Es geht hier um nicht weniger als darum, dass die Kontrollrechte des Parlamentes im Allgemeinen und der Opposition geschützt werden müssen; es geht um nicht weniger als um unsere Demokratie.
Zitieren Sie, Herr Grimm, doch Art. 28:
Artikel 28 - Stellungnahme des Unionspräsidenten und der Unionsregierung (1) Ein Mitglied des Unionsparlaments kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen. (2) Der Unionspräsident, die Mitglieder des Unionsrates und die Mitglieder der Unionsregierung sowie ihre Beauftragten haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden. Die Geschäftsordnung schränkt Art. 28 nicht ein, sondern enthält Vorschriften, die den Art. 28 konkretisieren. Und wenn Sie der Überzeugung sind, dass die Geschäftsordnung mit der Unionsverfassung (
) nicht vereinbar ist, dann wäre für diese Feststellung nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberste Unionsgericht zuständig.Außerdem wende ich keine teleologische Reduktion der Norm an, sondern eine simple rechtliche abstraktion, der Sie sich hier verweigern. Ich will es mal bildlich darstellen: Parlamentarischer Vorgang (geregelt in § 4 der GOUP) - hier gelten die Fristen für den Parlamentspräsidenten/in Mit der Aufrufung der Tagesordnung wird aus einem parlamentarischen Vorgang ein eigentlicher Antrag / eine Anfrage (Abschnitt 3. der GOUP). Erst dann beginnt die Frist zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage. Es sind zwei verschiedene Vorgänge. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Sie haben völlig Recht, dass es sich um eine Konkretisierung handelt - aber sehr wohl um eine einschränkende, oder glauben Sie, einmal in sieben Tagen mit Beantwortung innerhalb von einer Woche sei das gleiche wie "jederzeit"?
Die GOUP schränkt das Anfragerecht aus Art. 28 ein, zurecht, denn "jederzeit" würde die Arbeitsfähigkeit der Regierung unverhältnismäßig stark beeinflussen. Aber eine teleologische Reduktion bei der Auslegung der GOUP geht nun wirklich mit Hinblick auf die Verfassung zu weit. Und sparen Sie sich bitte Ihr Gelächter, das wirkt unwürdig.
Ich muss mich entschuldigen, Herr Grimm. Ich halte Sie für einen guten Juristen aber hier befinden Sie sich im Irrtum. Ich musste lachen, weil Sie nun versuchen aus einer Feststellungsklage eine Verfassungsklage zu machen. Wenn Sie glauben, dass die Geschäftsordnung mit der Unionsverfassung nicht vereinbar ist, dann müssen Sie hier ein konkretes Normkontrollverfahren beantragen. Ich sage Ihnen aber gleich, dass es m.E. auf den Art. 28 der Unionsverfassung in diesem Verfahren nicht ankommt. Und bezüglich Ihrer Auffassung ich würde "teleologische Reduktion" betreiben kann ich mich nur wiederholen: Der Einzige, der in diesem Verfahren bisher teleologisch Argumentiert hat sind Sie und die telelogische Begründungen sind immer dann nützlich, wenn einem was anderes nicht mehr einfällt. Sie sind in der juristischen Methodenlehere hinten anzustelln. Oder anders ausgedrückt "sie sind kein selbstständiges Element der Konkretisierung, das Gesichtspunkte von 'Sinn und Zweck' der zu deutenden Vorschrift nur insoweit heranzuziehen sind, als sie mit Hilfe der anderen Elemente belegt werden können." Ein weiteres Element der Begründung Ihrer Klage konnten Sie bisher dem Gericht nicht vorlegen. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Herr Vorsitzender, ich möchte darauf aktuell nichts mehr erwidern, weil es nichts wäre, was ich nicht schon gesagt hätte.
Dann schließe ich mich dem an. Ich habe bereits alles vorgetragen. Auf ein Plädoyer verzichte ich mit dem Verweis auf das bereits Gesagte. Ich beantrage Klagabweisung und Feststellung, dass die Frist eingehalten wurde. Ferner beantrage ich die Gerichtskosten, einschließlich der Auslagen des Beklagten, dem Kläger aufzuerlegen. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Nur zur Klarstellung: Meine letzte Einlassung bezog sich lediglich auf die aktuelle Diskussion. Selbstverständlich werde ich mich gerne noch äußern, wenn das Gericht weitere Fragen hat.
Das Gericht hat keine weiteren Fragen.
Ich lasse Ihnen jedoch bis morgen 16.00 Uhr die Möglichkeit weitere Anträge zu stellen. Danach wird sich das Gericht zurückziehen. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Das Gericht zieht sich nun zur Urteilsfindung zurück.
11.01.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
| |||||||||||||||||||||||||



) nicht vereinbar ist, dann wäre für diese Feststellung nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberste Unionsgericht zuständig.