Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Unionsgericht für Strafsachen » UStG 2007-03 gg. Mason, Brian » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen UStG 2007-03 gg. Mason, Brian
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
William C. Ashcraft
Kaiser
26.03.2007 22:42 UStG 2007-03 gg. Mason, Brian
Zitat:
Demokratische Union
- UNIONSANWALTSCHAFT -
Straße des 18. August 21, Manuri, Katista



An das
Unionsstrafgericht 1. Instanz


Anklageschrift



Herr Brian Mason

wird angeklagt, am 15.02.2007 um 21:46 Uhr im Forum der Westlichen Inseln & Saint Pierre eine Beleidigung begangen zu haben.

Aufgrund ihrer Ermittlungen legt die Unionsanwaltschaft dem Angeklagten den folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 15. Februar 2007 beteiligte sich Herr Mason an einer öffentlichen Diskussion im Forum der Westlichen Inseln und Saint Pierre über die Kandidaten für das Amt des Inselpräsidenten. Dabei bekundete er zunächst in offenkundig ironischer Weise seine angebliche Freude über die Kandidatur von Herrn Joeli Veitayaki. Als ihn der ebenfalls am Gespräch beteiligte Marko Untrial scherzhaft auf die Ersichtlichkeit der Ironie hinwies, äußerte der Angeklagte um 21:46 Uhr im Bezug auf Herrn Veitayaki, dieser sei „super, spitze, toll“ und lobte dessen „wundervolles Pissgesicht“, das er zudem als „großartig“ bezeichnete. Im Anschluss suggerierte Herr Mason, dass ihm die Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewusst war, indem er auf das rechtsstaatliche Verbot der Doppelbestrafung hinwies: „Kann man in diesem Land eigentlich zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden?“ Der Angeklagte spielte dabei darauf an, dass er bereits am 16. Februar für eine nahezu wortgleiche Beleidigung des Geschädigten vom 02. Februar durch das Unionsstrafgericht verurteilt worden war.

Indem der Angeklagte das Gesicht des Geschädigten mit dem allgemein als abwertend empfundenen Begriff „Pisse“ – ein zusätzlich negativ konnotierter Begriff für Urin, der bereits als solcher, wie körperliche Ausscheidungen im Allgemeinen, als unappetitlich anstößig gilt – verglich, drückte er damit seine Missachtung gegenüber dessen ihm qua seines Persönlichkeitsrechts zustehenden Ehre aus. Keine Rolle spielt es dabei, ob er sich tatsächlich im Irrtum über die Strafbarkeit seines Handelns befand, da für das Vorliegen eines strafbefreienden Verbotsirrtums es ihm nicht hätte möglich sein dürfen, die Strafbarkeit seines Handelns zu erkennen. Dem Angeklagten hätte aber bereits aus seinem puren Rechtsempfinden und seinem Menschenverstand heraus klar sein müssen, dass eine einmalige Verurteilung keinen „Freifahrschein“ für zukünftige Taten darstellen kann.

Der Geschädigte Joeli Veitayaki hat am 18.02.2007 durch seinen Rechtsbeistand, Herrn Dr. Laird Glenclairn, Strafantrag wegen Beleidigung stellen lassen und zudem seinen Anschluß als Nebenkläger erklärt.

Anzuwendende Strafvorschriften: § 66 StGB

Beweismittel:
1. Forenauszug
http://www.dur2005.de/forum/thread.php?threadid=7818&page=2

Brian Mason am 15.02.2007 um 21:46 Uhr im Forum der Westlichen Inseln & Saint Pierre, Thread "[Wahlen zum Inselpräsidenten] 3. Durchgang", S. 2, 15. Beitrag:

"Wo denkst du hin? Der Mann ist spitze, super, toll! Und erst sein wundervolles Pissgesicht. Großartig."

Gesprächszusammenhang:

Brian Mason (21:24 Uhr): "Gott, mach, dass der Dicke nicht mehr kandidiert!"
Marko Untrial (21:30), als Antwort mit Verweis auf die Erklärung der Kandidatur von Herrn Veitayaki: "Hat er schon."
Mason (21:37): " Verdient hätte er den Sieg allemal. Hat er ja bisher so viel für unser Land getan."
Untrial (21:38 ), scherzhaft: "Ich stell mal einen Eimer hin, um die Ironie aufzufangen, die da runtertropft."
Mason (21:46): "Wo denkst du hin? Der Mann ist spitze, super, toll! Und erst sein wundervolles Pissgesicht. Großartig."

Eine Editierung des Beitrags ist nicht ersichtlich.

Weiterer Gesprächsverlauf

Mason (17.02.07, 18:36 Uhr): "Kann man in diesem Land eigentlich zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden?"


2. Mögliche Zeugen

Marko Untrial

Ich beantrage, das strafgerichtliche Verfahren einzuleiten.


Grimm, Unionsanwalt



Anlage: Auszug aus dem Strafregister


Zitat:
100066 Mason (vorm. Baldessarini), Brian

04.03.2006, 15:23 Uhr, 15:33 Uhr, 07.03.2006, 23:14, Forum "Öffentliches Leben": Üble Nachrede (§ 67 StGB)
Strafantrag: 11.03.06 AZ: 11/03-06 Einstellung geg. Geldauflage: 22.03.06 (500 Br, § 5 II StPG)
23.12.2006, 17:05 Uhr, Forum "Öffentliches Leben": Beleidigung (§ 66 StGB)
Strafantrag: 21.01.07 AZ: 36/12-06 Anklage: 25.01.07
26.12.2006, 13:04 Uhr, Forum der WI & St. P.: Beleidigung (§ 66 StGB)
Strafantrag: 02.01.07 AZ: 01/01-07 Einstellung: 20.01.07 (§ 5 I StPG)
02.01.2007, 21:28 Uhr, Forum der WI & St. P.: Beleidigung (§ 66 StGB)
Strafantrag: 02.01.07 AZ: 01/01-07 Anklage: 25.01.07 Verurteilung: 17.02.07 (12 TS, § 66 StGB)
15.02.2007, 21:46 Uhr, Forum der WI & St. P.: Beleidigung (§ 66 StGB)
Strafantrag: 18.02.07 AZ: 01/02-07 Anklage: 21.02.07


Verlauf des Verfahrens siehe hier:

http://archiv.dur2005.de/thread.php?thre...htuser=0&page=1



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
William C. Ashcraft
Kaiser
29.03.2007 17:44
Das Verfahren wird bis zur vollständigen Wiederherstellung aller relevanten Gesetzestexte ausgesetzt, da ich mein urteil nicht auf einem älteren Gesetzestext begründen möchte. Das Risiko das ich eine Änderung übersehen könnte, was wieder rum möglicherweise eine Berufung rechtfertigen würde ist mir zu groß.

29.03.2007, Unionsrichter Dr. von Metternich



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
William C. Ashcraft
Kaiser
05.04.2007 16:11
Zitat:


DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht I. Instanz -

Urteil
Im Namen des Volkes


In der Strafsache

gegen den Herrn Brian Mason - Angeklagter
wohnhaft in Fort Mason, Republic of Roldem

wegen Beleidigung - strafbar gemäß § 66 StGB

hat das Unionsstrafgericht in I.Instanz durch den Unionsrichter Dr. von Metternich für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte wird wegen Beleidgung - strafbar nach § 66 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von achtundzwanzig Tagessätzen zu je 50 Bramer, ersatzweise vierzehn Tage Haft, verurteilt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte gemäß GKV II.


Gründe:



I. Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 15. Februar 2007 gegen 21.46 Uhr äußerte sich der Angeklagte im Verlauf einer Diskussion bezüglich der Kandidaten zur Wahl des Inselpräsidenten des Unionslandes Westliche Inseln & Saint Pierre im Bezug auf Herrn Joeli Veitayaki gegenüber Herrn Marko Untrial wie folgt:
„Wo denkst du hin? Der Mann ist spitze, super, toll! Und erst sein wundervolles Pissgesicht. Großartig.“

Am 18. Februar 2007 stellte Herr Joeli Veitayaki durch seinen Rechtsanwalt, Herr Dr. Laird Glencairn bei der Unionsanwaltschaft Strafantrag und erklärte seinen Anschluss als Nebenkläger.

II. Eine Beleidigung gemäß § 66 StGB begeht, wer gegenüber dem Beleidigten oder Dritten eine ehrverletzende Missachtung oder Nichtachtung kundtut. Er wird gemäß § 66 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.

III. Der Angeklagte hat durch seine Aussage Herr Veitayaki habe ein „Pissgesicht“ diesen in seiner persönlichen Ehre verletzt, da der Vergleich seines Gesichtes mit dem in der Vulkgärsprache als „Pisse“ bezeichneten Urin im Allgemeinen als ekelerregend, und schmutzig angesehen wird. Der Ausdruck „Pisse“ ist daher eindeutig negativ belegt und drückt daher die Missachtung der persönlichen Ehre des Herrn Veitayaki durch den Angeklagten aus.

IV. Der Angeklagte stellte im weiteren Verlauf der Diskussion die Frage in den Raum, ob man“[...] in diesem Land eigentlich zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden (kann)?“. Dadurch wollte er allem Anschein nach den Eindruck erwecken, er wäre sich über die Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, da er von einem Verbot der Doppelbestrafung ausgehe. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschließen, da für einen sogenannten Verbotsirrtum nach § 10 StGB es ihm hätte nicht möglich sein können die Strafbarkeit seines Handelns zu erkennen. Auf Grund seiner bisherigen Lebenserfahrung sowie seines Rechtsempfindens hätte sich der Angeklagte darüber im klaren sein müssen, dass seine vorangegangene Verurteilung wegen eines vergleichbaren Vergehens ihn nicht dazu berechtigt zukünftig straffrei weitere, gleich geartete Vergehen zu begehen. Zudem kann der Grundsatz ne bis in idem (lat. nicht zweimal in derselben Sache) in diesem Fall nicht gelten, da es sich hier nicht um ein und dieselbe Tat handelt, sondern um eine weitere, welche nach Abschluss des Vergehens für das er verurteilt wurde, begangen wurde.

V. Der Angeklagte rechtfertigte seine Aussage zudem damit, dass der Geschädigte ihn provoziert habe. Diese Provokation konnte dem Gericht jedoch nicht glaubhaft dargelegt und untermauert werden, da auch der in diesem Zusammenhang befragte Zeuge Herr Untrial aussagte, dass die Aussage ohne eine vorangegangene Provokation von Herrn Veitayaki erfolgt sei. Auch andere Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Notstand kommen hier nicht in Betracht.

VI. Da der objektive Straftatbestand der Beleidigung nach § 66 StGB erfüllt ist, ist der Angeklagte der Beleidigung gemäß § 66 StGB schuldig.

VII. Strafmildernd ist dem Angeklagten einzig und alleine zugute zu halten, dass er seine Tat zu keinem Zeitpunkt bestritt. Strafverschärfend wirkt sich hingegen aus, dass er keinerlei Reue oder Bedauern zeigte und auch während der Verhandlung durch seine Aussagen den Eindruck erweckte, dass er es wieder tun würde. Auch die Tatsache das der Angeklagte bereits einmal wegen einer Beleidgung rechtskräftig verurteilt wurde muss strafverschärfend bewertet werden.

Kostenentscheidung:


Gemäß § 3 a der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen.
Die Kosten der Verfahrens werden nach § 7 a der Gerichtskostenverordnung II auf 140,00 Bramer beziffert.
Berechnungsgrundlage ist hierfür die verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.400 Bramer.

Rechtsmittelbelehrung:


Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.

Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.


Das Unionsstrafgericht in I. Instanz am 05. April 2007
durch den Unionsrichter am Unionsgericht

Dr. von Metternich




Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Konrad Grimm
Grünschnabel
05.04.2007 23:29
Verzicht auf Rechtsmittel.



William C. Ashcraft
Kaiser
29.04.2007 17:15
Das Urteil ist damit rechtskräftig.

29.04.2007, Unionsrichter Dr. von Metternich



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Unionsgericht für Strafsachen » UStG 2007-03 gg. Mason, Brian