|
||
|
![]() Sehr geehrte Mitglieder des Unionsrats, ich rufe hiermit auf den Gesetzentwurf/Beschluss des Unionsparlaments „Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts“ in Drucksache 15/6. Der Gesetzentwurf wurde dem Unionsrat am 20. Januar 2015 zugeleitet. Die Einspruchsfrist endet damit gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Unionsverfassung mit Ablauf des 3. Februar 2015. ![]() Ds. 15/6 21. Januar 2015 G E S E T Z E N T W U R F Beschluss des Unionsparlaments Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts Artikel 1 Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen. Artikel 2 Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert: "Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht." Artikel 3 § 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt: "Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist." Artikel 4 Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Buddenberg Präsident des Unionsparlaments Die Aussprache dauert gemäß § 7 Absatz 1 GOUR mindestens fünf Tage und ist hiermit eröffnet.
Herr Präsident,
werte Kollegen, wie bereits in der Aussprache im Unionsparlament erläutert, wird Roldem gegen dieses Gesetz keinen Einspruch einlegen. ![]() Die Aussprache wird geschlossen. Die Abstimmung beginnt in Kürze.
| |||||||||||||||||||||||||



