Demokratische Union » Regierungsviertel » Unionsrat » Drucksachenverzeichnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Seiten (3): [1] 2 3 nächste »
Zum Ende der Seite springen Drucksachenverzeichnis
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Drucksachenverzeichnis Lilli de Gucht 25.11.2014 19:57
 Ds. 14/26 Beschluss Lilli de Gucht 25.11.2014 20:00
 Ds. 14/27 Beschluss Lilli de Gucht 25.11.2014 20:02
 Ds. 14/28 Antrag Lilli de Gucht 03.12.2014 18:22
 Ds. 14/29 Beschluss Lilli de Gucht 19.12.2014 16:57
 Ds. 14/30 Unterrichtung Lilli de Gucht 23.12.2014 14:04
 Ds. 14/31 Unterrichtung Lilli de Gucht 23.12.2014 19:07
 Ds. 14/32 Unterrichtung Lilli de Gucht 23.12.2014 19:20
 Ds. 15/1 Wahlvorschlag Lilli de Gucht 13.01.2015 00:09
 Ds. 15/5 Wahlvorschlag Lilli de Gucht 20.01.2015 17:49
 Ds. 15/6 Gesetzentwurf Lilli de Gucht 21.01.2015 06:55
 Ds. 15/14 Gesetzentwurf Lilli de Gucht 22.02.2015 22:06
 Ds. 15/16 Gesetzentwurf Lilli de Gucht 09.04.2015 18:04
 Ds. 15/17 Gesetzentwurf Lilli de Gucht 11.04.2015 13:13
 Ds. 15/18 Gesetzentwurf Lilli de Gucht 01.05.2015 20:18
 Ds. 15/2 Unterrichtung Lilli de Gucht 13.01.2015 00:23
 Ds. 15/3 Anfrage Lilli de Gucht 13.01.2015 10:45
 Ds. 15/21 Unterrichtung Lilli de Gucht 01.05.2015 20:23
 Ds. 15/7 Unterrichtung Lilli de Gucht 21.01.2015 07:06
 Ds. 15/8 Unterrichtung Lilli de Gucht 24.01.2015 17:03
Nächste Seite »

Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Lilli de Gucht
Staatssekretärin
25.11.2014 19:57 Drucksachenverzeichnis


    Drucksachenverzeichnis




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
25.11.2014 20:00 Ds. 14/26 Beschluss


    Ds. 14/26
    25. November 2014

    B E S C H L U S S


    Unionsexekution über das Land Salbor-Katista

    Der Unionsrat hat mit Beschluss vom 25. November 2014 der Unionsexekution gemäß Art. 23 UVerf über das

    Land Salbor-Katista

    zugestimmt.

    Dr. Gatineau
    Präsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
25.11.2014 20:02 Ds. 14/27 Beschluss


    Ds. 14/27
    25. November 2014

    B E S C H L U S S


    Unionsexekution über die Unionsrepublik Heroth

    Der Unionsrat hat mit Beschluss vom 25. November 2014 der Unionsexekution gemäß Art. 23 UVerf über die

    Unionsrepublik Heroth

    zugestimmt.

    Dr. Gatineau
    Präsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
03.12.2014 18:22 Ds. 14/28 Antrag


    Ds. 14/28
    3. Dezember 2014

    A N T R A G
    der Unionspräsidentin


    Unionsexekution über die Republik Westliche Inseln


    Hiermit beantrage ich die Zustimmung des Unionsrates zur Verhängung der Unionsexekution über die

    Republik Westliche Inseln.


    Markievic
    Unionspräsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
19.12.2014 16:57 Ds. 14/29 Beschluss


    Ds. 14/29
    19. Dezember 2014

    B E S C H L U S S


    Unionsexekution über die Republik Westliche Inseln

    Der Unionsrat hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 der Unionsexekution gemäß Art. 23 UVerf über die

    Republik Westliche Inseln

    zugestimmt.

    Dr. Gatineau
    Präsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
23.12.2014 14:04 Ds. 14/30 Unterrichtung


    Ds. 14/30
    23. Dezember 2014

    U N T E R R I C H T U N G
    der Unionspräsidentin

    Unionsexekution über das Land Salbor-Katista


    Gemäß Art. 23 Abs. 2 UVerf unterrichte ich hiermit den Unionsrat über die im Rahmen der Unionsexekution über das Land Salbor-Katista getroffenen Maßnahmen:

    - Herr Unionsminister Heinz Lüneburg wurde am 1. Dezember 2014 zum Wahlleiter für die Wahl zum Ministerpräsidenten und Landtag bestellt.
    - Im Zeitraum vom 20. bis 22. Dezember 2014 wurden die Wahlen zum Ministerpräsidenten und zum Landtag durchgeführt. Der einzige Bewerber zur Wahl des Ministerpräsidenten, Herr Bodo von Kurzschluss, wurde mit 66,67% der Stimmen gewählt.
    - Das Ergebnis wurde am 22. Dezember 2014 festgestellt.
    - Herr Bodo von Kurzschluss hat sein Amt durch konkludentes Handeln angetreten.
    - Die Unionsexekution wurde am 22. Dezember 2014 für beendet erklärt.

    Markievic
    Unionspräsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
23.12.2014 19:07 Ds. 14/31 Unterrichtung


    Ds. 14/31
    23. Dezember 2014

    U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin

    Vertretung des Landes Salbor-Katista


    Das Land Salbor-Katista ist ab sofort durch

    Herrn Ministerpräsidenten Bodo von Kurzschluss

    im Unionsrat vertreten. Er löst damit die bisher bestehende Vakanz ab.

    Dr. Gatineau
    Präsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
23.12.2014 19:20 Ds. 14/32 Unterrichtung


    Ds. 14/32
    23. Dezember 2014

    U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin

    Ernennung eines Stellvertreters der Unionsratspräsidentin


    Als Stellvertreter der Unionspräsidentin gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 Geschäftsordnung des Unionsrats wird berufen

    Herr Ministerpräsident Bodo von Kurzschluss.

    Dr. Gatineau
    Präsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
13.01.2015 00:09 Ds. 15/1 Wahlvorschlag


    Ds. 15/1
    13. Januar 2015

    W A H L V O R S C H L A G
    der Republik Roldem

    Stiftungsrat der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte


    Die Republik Roldem beantragt die Wahl von

    Dr. Annelie Gatineau

    in den Stiftungsrat der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte gemäß § 3 Abs. 1, 2 Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte.

    Dr. Gatineau
    Premierministerin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
20.01.2015 17:49 Ds. 15/5 Wahlvorschlag


    Ds. 15/5
    20. Januar 2015

    W A H L V O R S C H L A G
    der Republik Roldem

    Präsidentin des Unionsrats


    Die Republik Roldem schlägt die Wahl von

    Dr. Annelie Gatineau

    zur Präsidentin des Unionsrats vor.

    Dr. Gatineau
    Premierministerin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
21.01.2015 06:55 Ds. 15/6 Gesetzentwurf


    Ds. 15/6
    21. Januar 2015
     


    G E S E T Z E N T W U R F
    Beschluss des Unionsparlaments

    Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts


    Artikel 1
    Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen.

    Artikel 2
    Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:

    "Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht."

    Artikel 3
    § 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt:

    "Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist."

    Artikel 4
    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Buddenberg
    Präsident des Unionsparlaments




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
22.02.2015 22:06 Ds. 15/14 Gesetzentwurf


    Ds. 15/14
    20. Februar 2015
     


    G E S E T Z E N T W U R F
    Beschluss des Unionsparlaments

    Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft und -angehörigkeit


    Artikel 1
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird um einen Paragrafen 4a ergänzt:
    „§4a Zugang zu öffentlichen Ämtern
    (1) Sofern nicht durch Gesetz abweichende Vorschriften getroffen werden, haben Unionsangehörige im Sinne dieses Gesetzes das Recht,
    das Amt eines Unionsministers im Sinne von Art. 44 der Unionsverfassung
    das Amt eines Unionsrichters im Sinne von Art. 59 der Unionsverfassung
    Ämter im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Einführung des Berufsbeamtentums mit Ausnahme von Beamtenverhältnissen auf Zeit, deren rechtliche Grundlage sich auf die Unionsverfassung stützt und die nicht von den Vorschriften der Nummern eins und zwei dieses Paragrafen umfasst sind,
    anzunehmen.
    (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis über die öffentlichen Ämter, die von Unionsangehörigen angenommen werden können.“

    Artikel 2
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf sechs, Absatz zwei wie folgt geändert: „Jede reale Person hat das Recht, zwei Unionsbürgerschaften zu besitzen.“

    Artikel 3
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf 6 um einen Absatz 2a ergänzt: „Sofern eine reale Person mehr als eine Unionsbürgerschaft beantragt, so dem Antrag auf Einbürgerung die bereits bestehende Unionsbürgerschaft mit Namen kenntlich zu machen. Bei Unterlassen einer Kenntlichmachung sind die Vorschriften des Paragrafen fünf, Absatz eins Nummer eins anzuwenden.“

    Artikel 4
    Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf zwei Absatz drei wie folgt erweitert: „Es macht durch realen Personenbezug miteinander verbundene Unionsbürgerschaften im Sinne von Paragraf sechs, Absatz zwei dieses Gesetzes auf geeignete Weise im Bürgerverzeichnis kenntlich.“

    Artikel 5
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Buddenberg
    Präsident des Unionsparlaments




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
09.04.2015 18:04 Ds. 15/16 Gesetzentwurf


    Ds. 15/16
    15. März 2015
     


    G E S E T Z E N T W U R F
    Beschluss des Unionsparlaments

    Unionspatentgesetz


    Abschnitt I

    § 1 Allgemeines
    (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik und Wissenschaft erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
    (2) Nicht patentfähig sind:
    1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. ästhetische Formschöpfungen;
    3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. die Wiedergabe von Informationen;
    5. der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
    6. Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, Gesetze oder Verwaltungsvorschriften verstoßen würden, insbesondere Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
    7. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

    § 2
    (1) Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
    (2) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

    § 3
    (1) Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens erheben.
    (2) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

    § 4
    (1) Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.
    (2) Dieses Recht erlischt nach 24 Monaten ab Anmeldung der Erfindung beim Unionspatentamt und kann einmal für die Dauer von 12 Monaten verlängert werden.
    (3) Die Verlängerung des Patents ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Patents beim Uniondspatentamt schriftlich einzureichen. Dauert das Verfahren über die Entscheidung über die Verlängerung des Patents über das Ende des Patents hinaus, so erstreckt sich das Patent auf die Zeit bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag.
    (4) Für die Anmeldung ist eine Gebühr und für alle 6 Monate der Dauer des Patents eine Semestergebühr zu entrichten, die sich nach dem ermittelten Wert der Erfindung richtet. Die jeweilige Gebühr beträgt 2% des ermittelten Werts.
    (5) Die Gebühr entfällt, wenn der Patentinhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents kostenlos zu gestatten. Die Gebühr entfällt, wenn der Pateninhaber schriftlich gegenüber dem Unionspatentamt erklärt, jedermann die Nutzung des Patents gegen eine angemessene Gebühr zu gestatten.
    (6) Erteilt der Patentinhaber einem Dritten eine Nutzungslizenz für das Patent, ändern sich die Gebühren nicht. Für die Eintragung der Lizenz in das Patentregister wird eine Gebühr von 0,5% des ermittelten Werts des Patents entrichtet.
    (7) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
    (8) Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
    (9) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Unionsregierung anordnet, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit der Union von der zuständigen obersten Unionsbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird. Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

    § 5
    (1) Das Patent erlischt, wenn
    1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Unionspatentamt verzichtet;
    2. die Semestergebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird;
    3. nach Ablauf der Schutzfrist.
    (2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Unionspatentamt.

    §6
    (1) Das Patent ist zu widerrufen , wenn sich ergibt, dass
    1. der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist,
    2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann,
    3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
    4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie beim Unionspatentamt ursprünglich eingereicht worden ist;
    (2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
    (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

    § 7
    Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
    1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
    2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
    3. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
    4. Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Demokratischen Union;
    5. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
    6. den an Bord von Schiffen, die nicht unter der Flagge der Demokratischen Union fahren, stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Demokratischen Union gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;
    7. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeugen, welche nicht in der Demokratischen Union registriert sind, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen.

    § 8
    (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, den Gerichten und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
    (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Transnordanikrates (TRANORA) sind von den Einschränkungen des § 8 Abs. 1 befreit.


    Abschnitt II

    § 9
    (1) Zuständige Unionsbehörde für die Anmeldung, Erteilung und Ablehnung von Patenten in der Demokratischen Union ist das Unionspatentamt.
    (2) Das Unionspatentamt unterliegt der Rechts- und Amtskontrolle des Unionsministeriums der Justiz. Es hat seinen Sitz in Manuri.

    § 10
    (1) Das Unionspatentamt wird geleitet durch den Präsidenten des Unionspatentamtes. Er vertritt das Unionspatenamt nach innen und außen und ist für die innere Struktur des Unionspatenamtes verantwortlich. Ist dieses Amt vakant, übernimmt diese Aufgabe der Unionsminister der Justiz oder der Unionskanzler.
    (2) Technischer Mitarbeiter kann nur werden, wer an einer Universität einen entsprechenden Abschluss gemacht hat.

    § 11
    (1) Das Unionspatentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 8 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
    (2) Der Präsident des Unionspatentamts kann bestimmen, dass weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
    (3) Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
    (4) Das Unionspatentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

    § 12
    (1) Das Unionspatentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren jedermann frei.
    (2) Sobald das Patent erloschen ist oder der Pateninhaber seine schriftliche Einwilligung gegenber dem Unionspatentamt erklärt hat, hat jedermann das Recht auf Antrag Einblick in die Akten sowie in die zu gehörenden Modelle und Probestücke zu nehmen.

    Abschnitt III

    § 13
    (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.
    (2) Die Anmeldung muss enthalten:
    1. den Namen des Anmelders;
    2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
    3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
    4.eine Beschreibung der Erfindung;
    5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
    (2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
    (3) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
    (4) Das Unionsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf Unionspatentamt übertragen.
    (5) Auf Verlangen des Unionspatentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung aufzunehmen.
    (6) Das Unionsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Unionspatentamt übertragen.
    (7) Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt.

    § 14
    Die Erteilung eines Patents wird im Unionsgesetzblatt vom Präsidenten des Unionspatentamtes, vom Unionsminister der Justiz, vom Unionskanzler oder vom Unionspräsidenten veröffentlicht.

    § 15
    (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Unionspatentamt oder den Gerichten gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden.
    (2) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
    (3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

    Abschnitt IV

    § 16
    Dieses Gesetz tritt im Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

    Buddenberg
    Präsident des Unionsparlaments




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
11.04.2015 13:13 Ds. 15/17 Gesetzentwurf


    Ds. 15/17
    11. April 2015
     


    G E S E T Z E N T W U R F
    der Republik Roldem

    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit


    § 1
    Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit.

    § 2
    (1) § 3 wird ein Absatz 3 angefügt: „Die Unionsangehörigkeit wird rückwirkend zum Datum der Antragstellung erteilt.“
    (2) § 4 wird ein Absatz 4 angefügt: „Die Unionsbürgerschaft wird rückwirkend zum Datum der Antragstellung erteilt.“

    § 3
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    Dr. Gatineau
    Premierministerin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
01.05.2015 20:18 Ds. 15/18 Gesetzentwurf


    Ds. 15/18
    28. April 2015
     


    G E S E T Z E N T W U R F
    Beschluss des Unionsparlaments

    Gesetz zum Schutz der Pole


    § 1
    Das Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

    „§ 52a Straftaten gegen die Integrität der Pole
    (1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
    (5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
    (6) Der Versuch ist strafbar.
    (7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe.“

    Buddenberg
    Präsident des Unionsparlaments




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
13.01.2015 00:23 Ds. 15/2 Unterrichtung


    Ds. 15/2
    13. Januar 2015

    U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin

    Ende der Amtszeit der Präsidentin


    Die Präsidentin teilt den Vertretern der Länder mit, dass zum 28. Januar 2015 die aktuelle Amtszeit der Präsidentin des Unionsrats abläuft. Die Ländervertreter werden darauf hingewiesen, rechtzeitig Wahlvorschläge einzureichen.

    Dr. Gatineau
    Präsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
13.01.2015 10:45 Ds. 15/3 Anfrage


    Ds. 15/3
    13. Januar 2015

    A N F R A G E
    der Republik Roldem

    Verteidigungsfähigkeit der Demokratischen Union


    Der Inspekteur des Heeres, Generalleutnant Hans Maximilian von Strauß hat ein Schreiben an den Unionsminister der Verteidigung veröffentlicht, dass die Demokratische Union nicht verteidigungsfähig sei.

    Ich frage die Unionsregierung:

    1. In welchem Zustand müssen sich die Streitkräfte befinden, dass die Union als „verteidigungsfähig“ angesehen werden kann?
    2. Wie viele Berufssoldaten sind im Dienst der Union (bitte aufführen nach Teilstreitkraft und Dienstgradgruppen gemäß Ziff. 1 litt. a-c Organisationserlass über die Dienstgrade der Unionsstreitkräfte)?
    3. Wie schätzt die Unionsregierung die allgemeine Sicherheitslage an den Grenzen ein (bitte aufführen nach Nachbarstaat)?
    4. Bis wann sollen die Inspekteure der anderen Teilstreitkräfte berufen werden?
    5. Welche Beschlüsse hat der Generalstab bisher gefasst? Wo sind diese einsehbar?
    6. Welche militärischen Ehrungen hat der Generalstab eingeführt?
    7. Wie viele militärische Ehrungen wurden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union vergeben (bitte aufführen nach Ehrung und Dienstgradgruppen)?
    8. Wie bewertet die Unionsregierung die Verordnung über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union?
    9. Ist ein Militärnachrichtendienst gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Verordnung über die Geheimhaltung im Unionsministerium der Justiz und der Verteidigung eingerichtet? Wenn ja, wo befindet sich dieser und wer leitet diesen? Wenn nein, warum nicht?

    Dr. Gatineau
    Premierministerin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
01.05.2015 20:23 Ds. 15/21 Unterrichtung


    Ds. 15/21
    1. Mai 2015

    U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin

    Ernennung eines Stellvertreters der Unionsratspräsidentin


    Als Stellvertreter der Unionsratspräsidentin gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 Geschäftsordnung des Unionsrats wird berufen

    Herr Ministerpräsident Johannes Kleven.

    Dr. Gatineau
    Präsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
21.01.2015 07:06 Ds. 15/7 Unterrichtung


    Ds. 15/7
    21. Januar 2015
     


    U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin

    Vertretung der Republik Westliche Inseln


    Die Republik Westliche Inseln ist ab sofort durch

    Frau Inselpräsidentin Sarah Bazvar

    im Unionsrat vertreten. Sie löst damit die bisher bestehende Vakanz ab.

    Dr. Gatineau
    Präsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Lilli de Gucht
Staatssekretärin
24.01.2015 17:03 Ds. 15/8 Unterrichtung


    Ds. 15/8
    24. Januar 2015
     


    U N T E R R I C H T U N G
    der Unionspräsidentin

    Unionsexekution über die Unionsrepublik Heroth — Zwischenbericht


    - Frau Sophie Teresa Arxhausen wurde am 25. November 2014 zur Unionskommissarin bestellt und nahm ihren Dienst bereits am selben Tage auf.
    - Frau Unionskommissarin Arxhausen hat mit Datum vom 26. November 2014 eine andauernde Volkszählung ausgeschrieben, um die derzeitige Bevölkerungslage in Heroth zu erfassen.
    - Die Unionsexekution muss zur Stunde noch andauern, da ohne eine Person mit Unionsstaatbürgerschaft keine weiteren Schritte eingeleitet werden können.

    Markievic
    Unionspräsidentin




StS’in Lilli de Gucht (bio)
Direktorin des Unionsrats (info)

Seiten (3): [1] 2 3 nächste » Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Regierungsviertel » Unionsrat » Drucksachenverzeichnis