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Meine Damen und Herren,
die Abgeordnete zum Inselrat Fanny von Hammersmarck hat folgenden Gesetzesvorschlag in den Inselrat eingebracht: Feuerwehrgesetz (FwG) § 1 Der Feuerwehr obliegt die Bekämpfung und Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen. § 2 (1) Die Feuerwehren werden von den Gemeinden eingerichtet und unterhalten. In jeder Gemeinde muss eine Feuerwehr bestehen. (2) Eine Gemeinde kann ihre Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung einer Feuerwehr auch erfüllen, indem sie mit einer räumlich benachbarten Gemeinde oder einer auf ihrem Gebiet bestehenden Betriebsfeuerwehr (§ 4) einen Vertrag über die Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr schließt. § 3 (1) Feuerwehren können als Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren eingerichtet werden. (2) Zum Dienst in einer Pflichtfeuerwehr können alle gesundheitlich geeigneten männlichen und weiblichen Einwohner einer Gemeinde vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahr verpflichtet werden. (3) Eine Pflichtfeuerwehr darf nur eingerichtet werden, wenn die Einrichtung einer Berufsfeuerwehr nicht möglich ist, die Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht zustande kommt und der Abschluss eines Vertrages über die Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr mit einer räumlich benachbarten Gemeinde oder einer im Gemeindegebiet befindlichen Betriebsfeuerwehr ausgeschlossen ist oder scheitert. § 4 (1) Besonders brandgefährdete Industrie- und Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten und zu unterhalten. (2) Dienst in einer Betriebsfeuerwehr können hauptamtlich angestellte Feuerwehrleute oder zu diesem Zweck besonders ausgebildete Betriebsangehörige ehrenamtlich tun. (3) In einem räumlich zusammenhängenden Industriegebiet können die ansässigen Betriebe durch Vertrag eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr einrichten und unterhalten. § 5 (1) Alle auf den Westlichen Inseln bestehenden Feuerwehren sind im Landesfeuerwehrverband der Westlichen Inseln (LFwV-WI) zusammengeschlossen. (2) Der Landesfeuerwehrverband dient der Förderung der Ausbildung, Koordination der Zusammenarbeit und Pflege des kameradschaftlichen Austauschs der Feuerwehrleute. § 6 Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft. Die Dauer der Aussprache wird auf zunächst 72 Stunden festgesetzt. Die Antragstellerin hat das Wort zur Begründung. Fanny von Hammersmarck Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D. "Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Meine Damen und Herren,
ein Gesetzesvorschlag zur Regelung der Sicherheitspolizei liegt dem Inselrat seit gestern vor, eine ebenso wichtige staatliche Aufgabe ist die Feuerwehr. Vorliegender Gesetzesvorschlag überträgt die Aufgabe der Feuerwehr entsprechend den Grundsätzen des Subsidiaritätsprinzips den Gemeinden und setzt diesen zu deren Umsetzung den notwendigen und sinnvollen Rahmen. Fanny von Hammersmarck Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D. "Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Meine Damen und Herren,
die festgesetzte Aussprachedauer ist abgelaufen. Die Aussprache wird beendet und die Abstimmung wird eingeleitet. Fanny von Hammersmarck Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D. "Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
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