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 Landesgesetzblatt Republik Westliche Inseln 05.03.2014 20:51
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Republik Westliche Inseln
Landesregierung
05.03.2014 20:51 Landesgesetzblatt


Landesgesetzblatt der Republik Westliche Inseln


Herausgeber: Der Inselpräsident der Republik Westliche Inseln
Druck: Landesdruckerei Kamahamea




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
05.03.2014 21:20


Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln

beurkundet hiermit, dass das

Landes-Verfassungsgesetz der Republik Westliche Inseln (L-VG)

vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am

5. März 2014

gemäß Artikel 38 L-VG beschlossen wurde, und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 38 L-VG kund.

Das Gesetz tritt gemäß Artikel 38 L-VG mit seiner Kundmachung in Kraft.

Kamahamea, 5. März 2014



- Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

Landes-Verfassungsgesetz der Republik Westliche Inseln (L-VG)

Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1

Die Westlichen Inseln sind eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Artikel 2
(1) Die Westlichen Inseln sind ein selbstständiges Land der Demokratischen Union.
(2) Das Land übt alle Hoheitsrechte aus, die durch die Unionsverfassung nicht der Union übertragen sind.

Artikel 3
(1) Das Landesgebiet gliedert sich in Gemeinden, Bezirke und Städte mit eigenem Statut.
(2) Die Errichtung von Gemeinden und Bezirken sowie die Verleihung von Statuten (Stadtrechten) erfolgt durch Landesgesetz.

Artikel 4
(1) Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Landes ist Kamahamea.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Inselpräsident den Sitz oberster Organe des Landes in einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.

Artikel 5
(1) Für die Republik Westliche Inseln besteht eine Landesbürgerschaft.
(2) Die Landesbürgerschaft der Westlichen Inseln können Unionsbürger und Unionsangehörige der Demokratischen Union erwerben, die ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben.
(3) Keine reale Person darf mehr als eine Landesbürgerschaft auf den Westlichen Inseln besitzen.

Artikel 6
(1) Alle Landesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(3) Den öffentlichen Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

Artikel 7
(1) Imperianisch, Meltanisch, Barnstorvisch, Albernisch und Kamëleutisch sind die Landessprachen der Republik Westliche Inseln.
(2) Imperianisch ist die Arbeitssprache der obersten Organe des Landes.

Artikel 8
(1) Die Farben der Republik Westliche Inseln sind rot und weiß.
(2) Die Flagge der Republik Westliche Inseln zeigt fünf waagrecht angeordnete weiße Hibiskusblüten im roten Tuch.
(3) Das Wappen der Republik Westliche Inseln zeigt ein aus fünf Hibiskusblüten gebildetes dionisches Kreuz im runden roten Wappenschild, umgeben von einem weißen Bord auf einem Radius von drei Vierteln des Wappenschildes.

Zweites Hauptstück
Gesetzgebung

Artikel 9

Die Gesetzgebung des Landes übt der Inselrat aus.

Artikel 10
(1) Der Inselrat setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die jeder einen räumlich geschlossenen Wahlkreis vertreten.
(2) Das Mandat zur Vertretung eines noch unbesetzten Wahlkreises kann jeder Landesbürger übernehmen, der seinen Wohnsitz in dem entsprechenden Wahlkreis und seit mindestens sieben Tagen auf den Westlichen Inseln hat.

Artikel 11
Der Inselrat tagt ständig und ist nicht auflösbar.

Artikel 12
(1) Der Inselrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Inselrates werden auf Grund eines besonderen Landesgesetzes über die Geschäftsordnung des Inselrates geführt.

Artikel 13
Zu einem Beschluss des Inselrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist oder im Landesgesetz über die Geschäftsordnung des Inselrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt, die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Artikel 14
(1) Die Sitzungen des Inselrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der im Landesgesetz über die Geschäftsordnung des Inselrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Inselrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Artikel 15
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Artikel 16
Gesetzesvorschläge gelangen an den Inselrat als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung.

Artikel 17
Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Inselrat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.

Artikel 18
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Landesgesetze wird durch den Inselpräsidenten beurkundet.
(2) Die Landesgesetze sind vom Inselpräsidenten im Gesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Artikel 19
Der Abschluss von politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, bedarf der Zustimmung des Inselrates.

Artikel 20
(1) Der Inselrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Landesgesetz über die Geschäftsordnung des Inselrates getroffen.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

Artikel 21
Der Inselrat ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

Artikel 22
Die Mitglieder des Inselrates sind bei der Ausübung dieses Amtes an keinen Auftrag gebunden.

Artikel 23
Die Mitglieder des Inselrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Amtes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Amt gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Inselrat verantwortlich gemacht werden.

Drittes Hauptstück
Vollziehung

Artikel 24

Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Landes ist der Inselpräsident betraut.

Artikel 25
(1) Der Inselpräsident wird in geheimer Wahl vom Inselrat gewählt. Stellt sich nur ein Wahlbewerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich in zwei Wahlgängen keine solche Mehrheit, so ist in einem dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen für sich hat.
(3) Zum Inselpräsidenten kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Inselrates sein kann.
(4) Das Ergebnis der Wahl des Inselpräsidenten ist vom Inselratspräsidenten amtlich kundzumachen.
(5) Das Amt des Inselpräsidenten dauert vier Monate. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist zulässig.

Artikel 26
(1) Der Inselpräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Inselrat das Gelöbnis:
    "Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Artikel 27
(1) Wenn der Inselpräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen vorübergehend auf den Inselratspräsidenten über. Das gleiche gilt, wenn die Stelle des Inselpräsidenten dauernd erledigt ist.
(2) Ist der Inselpräsident ohne vorherige Nachricht länger als 20 Tage verhindert oder verliert er seine Wählbarkeit, so ist seine Stelle dauernd erledigt.
(3) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Inselpräsidenten hat der Inselratspräsident unverzüglich die Wahl des neuen Inselpräsidenten einzuleiten, der die begonnene Funktionsperiode beendet.

Artikel 28
(1) Der Inselpräsident vertritt die Republik nach außen und im Unionsrat der Demokratischen Union, empfängt und beglaubigt die Gesandten, bestellt die Vertreter der Republik bei der Union, den anderen Ländern und auswärtigen Staaten und schließt die Staatsverträge ab.
(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
a) die Ernennung der Landesbeamten und sonstigen Landesfunktionäre, die Verleihung von Amstiteln an solche;
b) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen.

Artikel 29
(1) Zur Unterstützung des Inselpräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte kann er Landesminister berufen, die seinen Weisungen unterstehen.
(2) Die Landesminister erhalten eine vom Inselpräsidenten ausgefertigte Bestallungsurkunde und werden vor ihrem Amtsantritt vom Inselpräsidenten angelobt.

Artikel 30
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Auf Grund der Gesetze können der Inselpräsident und innerhalb ihres Wirkungsbereichs die Landesminister Verordnungen erlassen.

Artikel 31
(1) Der Inselrat kann dem Inselpräsidenten das Vertrauen versagen, indem er in geheimer Wahl mit der unbedingten Mehrheit der abgegeben Stimmen vorzeitig einen neuen Inselpräsidenten wählt.
(2) Wird der Antrag angenommen, ist der Inselpräsident seines Amtes enthoben und der neugewählte Inselpräsident beendet die begonnene Funktionsperiode. Wird der Antrag nicht angenommen, ist ein erneutes Misstrauensvotum während der restlichen Funktionsperiode des Inselpräsidenten nicht zulässig.

Viertes Hauptstück
Gerichtsbarkeit

Artikel 32

Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit des Landes wird ein Inselgericht errichtet.

Artikel 33
Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik ausgefertigt und verkündet.

Artikel 34
(1) Die Verfassung und Zuständigkeit des Inselgerichts wird durch Landesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Artikel 35
(1) Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) Die Verhandlungen vor dem Inselgericht sind mündlich und öffentlich.

Artikel 36
Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden durch Landesgesetz erteilt.

Artikel 37
Die Justiz ist von der Verwaltung getrennt.

Fünftes Hauptstück
Schlussbestimmungen

Artikel 38

Dieses Gesetz bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Inselrates. Es wird vom Inselpräsidenten beurkundet und kundgemacht und tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.

Artikel 39
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Verfassungsgesetz vom 9. September 2007 sowie die übrigen Gesetze des Landes Westliche Inseln außer Kraft.

Artikel 40
(1) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Landesbürgerschaft der Westlichen Inseln ist Landesbürger, wer die Unionsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzt und seinen Hauptwohnsitz seit mindestens sieben Tagen auf den Westlichen Inseln hat.
(2) Bis zum Inkrafttreten von Gesetzen über die Einteilung der Republik Westliche Inseln in Wahlkreise und die Geschäftsordnung des Inselrates sind Mitglieder des Inselrates alle Landesbürger der Westlichen Inseln und werden seine Sitzungen von dem dienstältesten Mitglied des Inselrates geleitet.
(3) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Inselpräsident gilt als erster nach diesem Gesetz gewählter Inselpräsident. Sein Amt dauert bis zum Ablauf des 31. Mai 2014.




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
05.03.2014 23:07


Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln

beurkundet hiermit, dass das

Gesetz über die Geschäftsordnung des Inselrates (GOGIR)

vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am

5. März 2014

gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.

Das Gesetz tritt gemäß § 11 GOGIR mit seiner Kundmachung in Kraft.

Kamahamea, 5. März 2014



- Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

Gesetz über die Geschäftsordnung des Inselrats (GOGIR)

I. Präsidium

§ 1

(1) Der Inselrat wählt aus seiner Mitte mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Präsidenten.
(2) Das Amt des Inselratspräsidenten dauert vier Monate.
(3) Bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes wird der Inselratspräsident vom Inselpräsidenten vertreten, bei Abwesenheit des Inselpräsidenten oder vorzeitiger Erledigung seines Amtes vom dienstältesten Mitglied des Inselrates.
(4) Der Inselrat kann dem Inselratspräsidenten das Vertrauen versagen, indem er vorzeitig mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen neuen Inselratspräsidenten wählt.
(5) Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes des Inselratspräsidenten hat der Inselrat unverzüglich einen neuen Inselratspräsidenten zu wählen.

§ 2
(1) Der Inselratspräsident leitet die Sitzungen des Inselrates und übt das Hausrecht in den Räumlichkeiten des Inselrates aus.
(2) Der Inselratspräsident hat sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

II. Geschäftsgang

§ 3

(1) Anträge auf Beschluss eines Vorschlages oder Erörterung einer Angelegenheit durch den Inselrat können von jedem Mitglied beim Präsidium gestellt werden.
(2) Der Inselratspräsident stellt Anträge unmittelbar nach deren Einlangen zur Aussprache. Das erste Wort gebührt dem Antragsteller.

§ 4
(1) Aussprachen dauern grundsätzlich 72 Stunden.
(2) Redeberechtigt ist jedes Mitglied des Inselrates. Auf Antrag oder Vorschlag kann auch Personen, die nicht Mitglied des Inselrates sind, vom Inselratspräsidenten Rederecht für eine Aussprache erteilt werden.
(3) Aussprachen können vom Inselratspräsidenten in angemessenen Schritten auf bis zu 168 Stunden verlängert werden, wenn er weiteren Aussprachebedarf erkennt oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine Verlängerung beantragen.
(4) Der Inselratspräsident kann eine Aussprache vorzeitig beenden, wenn seit mindestens 24 Stunden keine Wortmeldung mehr erfolgt ist oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Inselrates eine vorzeitige Beendigung beantragen.

§ 5
(1) Abstimmungen über Beschlussvorschläge erfolgen namentlich.
(2) Stimmberechtigt ist, wer zu Beginn der Abstimmung Mitglied des Inselrates ist.
(3) Der Inselratspräsident stellt Beschlussvorschläge in solcher Form zur Wahl, dass die Abstimmungsfrage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Aktive Stimmenthaltung ist zulässig.
(4) Abstimmungen dauern 72 Stunden. Der Inselratspräsident kann Abstimmungen vorzeitig beenden, sobald ein unumstößliches Ergebnis feststeht.

§ 6
(1) Jedes Mitglied des Inselrates ist berechtigt, über das Präsidium des Inselrates Anfragen an den Inselpräsidenten und die Landesminister zu stellen.
(2) Der Inselpräsident oder der Landesminister ist verpflichtet, die Anfrage umgehend und wahrheitsgemäß zu beantworten.

§ 7
(1) Zur Überprüfung der Arbeit der Landesregierung kann der Inselrat einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
(2) Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind die Mitglieder des Inselrates. Der Untersuchungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen Beweise.
(4) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
(5) Der Untersuchungsausschuss beschließt auf Grund der durchgeführten Beweise einen Abschlussbericht.

§ 8
(1) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Inselrates mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Aussprache und Abstimmung des Inselrates ausgeschlossen werden.
(2) Gleiches gilt für Tagungen von Untersuchungsausschüssen des Inselrates.

III. Verhaltensregeln

§ 9

(1) Die Mitglieder des Inselrates haben sich im Plenarsaal in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und in ihren Reden einen höflichen und sachlichen Tonfall zu wahren.
(2) Der Inselratspräsident ermahnt Mitglieder des Inselrates bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln. Im Wiederholungsfall kann er das betreffende Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Aussprache oder für bis zu 168 Stunden von den Geschäften des Inselrates ausschließen.

§ 10
(1) Besucher des Inselrates haben sich in einer der Würde des Hauses angemessenen Weise zu verhalten und die Tagungen des Inselrates nicht zu stören.
(2) Verstößt ein Besucher des Inselrates gegen die Verhaltensregeln, kann der Inselpräsident diesen zum Verlassen der Räumlichkeiten des Inselrates auffordern und gegen ihn ein Hausverbot aussprechen.

IV. Schlussvorschriften

§ 11

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
06.03.2014 21:33


Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln

beurkundet hiermit, dass das

Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)

vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am

6. März 2014

gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.

Das Gesetz tritt gemäß § 8 LbG mit seiner Kundmachung in Kraft.

Kamahamea, 6. März 2014



- Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

Landesbürgerschaftsgesetz (LbG)

§ 1

Unionsbürger und Unionsangehörige mit Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln erwerben durch Anmeldung beim Landesmeldeamt die Landesbürgerschaft.

§ 2
Die Anmeldung ist formlos beim Landesmeldeamt abzugeben. Sie hat den Wohnort auf den Westlichen Inseln sowie die Erklärung zu enthalten, dass die gleiche reale Person nicht bereits die Landesbürgerschaft besitzt.

§ 3
(1) Die Landesbürgerschaft gilt mit der Bestätigung der Anmeldung durch das Landesmeldeamt rückwirkend zum Kalendertag des Einlangens der Anmeldung als erteilt.
(2) Die Bestätigung der Anmeldung darf nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt sind.
(3) Die Bestätigung einer Anmeldung, obwohl eine der Voraussetzungen nach den §§ 1 oder 2 Satz 2 nicht erfüllt ist, ist nichtig.

§ 4
(1) Das Landesmeldeamt für ein öffentliches Verzeichnis der Landesbürger.
(2) Änderungen des Wohnortes innerhalb der Westlichen Inseln sind dem Landesmeldeamt bekanntzugeben und werden mit der Bekanntgabe rechtswirksam.

§ 5
Ein Landesbürger verliert die Landesbürgerschaft, wenn er:
a) dem Landesmeldeamt seinen Verzicht auf die Landesbürgerschaft meldet;
b) seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln aufgibt;
c) länger als 28 Kalendertage nicht am öffentlichen Leben auf den Westlichen Inseln teilgenommen hat, ohne sich zuvor entsprechend den Gewohnheiten in der Demokratischen Union abwesend zu melden.

§ 6
Wer sich als Landesbürger anmeldet, obwohl er als reale Person bereits die Landesbürgerschaft der Westlichen Inseln besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen zu bestrafen.

§ 7
(1) Unionsbürger, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben, erhalten automatisch die Landesbürgerschaft.
(2) Unionsangehörigen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln haben und binnen sieben Tagen die Landesbürgerschaft beantragen, wird die Landesbürgerschaft rückwirkend zum Tag der Begründung ihres Hauptwohnsitzes auf den Westlichen Inseln erteilt.

§ 8
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
21.03.2014 22:19


Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln

beurkundet hiermit, dass das

Abgeordnetengesetz (AbgG)

vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am

21. März 2014

gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.

Das Gesetz tritt gemäß § 6 AbgG mit seiner Kundmachung in Kraft.

Kamahamea, 21. März 2014



- Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

Abgeordnetengesetz (AbgG)

§ 1

(1) Die Republik Westliche Inseln ist in 60 räumlich zusammenhängende Einzelwahlkreise zum Inselrat unterteilt.
(2) Die Unterteilung der Republik Westliche Inseln in Wahlkreise richtet sich nach der Anlage zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Abgeordnete zum Inselrat ist Vertreter eines Wahlkreises.

§ 2
(1) Wer seit mindestens sieben Kalendertagen die Landesbürgerschaft der Republik Westliche Inseln besitzt, kann als Abgeordneter zum Inselrat die Vertretung des Wahlkreises übernehmen, in welchem er seinen Wohnsitz hat, sofern dieser Wahlkreis noch keinen Abgeordneten zum Inselrat entsandt hat.
(2) Die Übernahme des Mandates für einen noch unbesetzten Wahlkreis erfolgt durch Meldung beim Präsidenten des Inselrates. In der Meldung ist der Wahlkreis anzugeben, den der Abgeordnete zu vertreten wünscht.
(3) Der Präsident des Inselrates gelobt die neuen Abgeordneten zum Inselrat an.

§ 3
Der Präsident des Inselrates führt ein öffentliches Register der Wahlkreise zum Inselrat und der aus diesen entsandten Abgeordneten.

§ 4
(1) Ein Abgeordneter zum Inselrat verliert sein Mandat, wenn er die Landesbürgerschaft verliert.
(2) Ein Abgeordneter zum Inselrat verliert ferner sein Mandat, wenn er ohne vorherige Abmeldung gemäß den Gepflogenheiten in der Demokratischen Union länger als 20 Kalendertage an keiner Sitzung des Inselrates mehr teilgenommen hat. Bei der Berechnung der Frist bleiben Tage außer Betracht, an denen keine Sitzung des Inselrates stattgefunden hat.
(3) Ein aus dem Inselrat ausgeschiedener Abgeordneter kann sich jederzeit erneut für das Mandat für einen unbesetzten Wahlkreis melden.

§ 5
(1) Abgeordnete zum Inselrat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes haben dem Präsidenten des Inselrates binnen sieben Tagen anzuzeigen, welchen Wahlkreis sie künftig zu vertreten wünschen.
(2) Unterbleibt eine fristgemäße Meldung nach Absatz 1, so verliert der betreffende Abgeordnete mit Ablauf der Frist sein Mandat im Inselrat. Er kann sich jederzeit erneut als Abgeordneter des Wahlkreises melden, in dem er seinen Wohnsitz hat, sofern dieser Wahlkreis noch nicht besetzt ist.

§ 6
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Anlage zum Abgeordnetengesetz / Liste der Wahlkreise

Nr. Name
01. Kamahamea I
02. Kamahamea II
03. Kamahamea III
04. Kamahamea IV
05. Kamahamea V
06. Kamahamea VI
07. Kawai
08. Sionhoha
09. Capeside I
10. Capeside II
11. Capeside III
12. Hula
13. Kualahi
14. Bahiola I
15. Bahiola II
16. Kano
17. Bondi
18. Waipahu Beach
19. Holi'i
20. Luehi
21. Saint-Pierre I
22. Saint-Pierre II
23. Saint-Pierre III
24. Saint-Pierre IV
25. Saint-Pierre V
26. Saint-Pierre VI
27. Saint Pierre VII
28. Saint-Pierre VIII
29. Saint-Pierre IX
30. Saint-Pierre X
31. Saint-Tome
32. Monpti I
33. Monpti II
34. Monpti III
35. Marigot
36. Saint-Nazaire
37. La Plage
38. Halena I
39. Halena II
40. Halena III
41. Ohana
42. Kaon Pele
43. Luma
44. Wakalano
45. Christopuerto I
46. Christopuerto II
47. Christopuerto III
48. Christopuerto IV
49. Laguna
50. Santa Christa I
51. Santa Christa II
52. Neocita
53. Libertaria
54. Santiago de Tropicali
55. Jedamca
56. Malu
57. Pa'jo
58. La'i
59. Welokaija I
60. Welokaija II




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
22.03.2014 22:05


Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln

beurkundet hiermit, dass die

Gemeindeordnung (GdO)

vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am

22. März 2014

gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.

Das Gesetz tritt gemäß § 7 GdO mit seiner Kundmachung in Kraft.

Kamahamea, 22. März 2014



- Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

Gemeindeordnung (GdO)

§ 1

Die Republik Westliche Inseln gliedert sich in Landgemeinden, Stadtgemeinden und Statutarstädte.

§ 2
(1) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel der unteren Ebene.
(2) Der Wirkungsbereich der Gemeinden ist ein eigener und ein vom Land übertragener.

§ 3
Die Gemeinden haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 4
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinden umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

§ 5
(1) Statutarstädte sind bevökerungsreiche Gemeinden mit überregionaler Bedeutung. Sie nehmen erweiterte Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungsbereich gemäß der Landesgesetze wahr.
(2) Stadtgemeinden sind bevölkerungsreichere Gemeinden mit regionaler Bedeutung, Landgemeinden sind alle übrigen Gemeinden.
(3) Statutarstädte führen amtlich die Bezeichnung "Stadt", die Statutarstadt Kamahamea führt amtlich die Bezeichnung "Landeshauptstadt", die Statutarstadt Saint-Pierre führt amtlich die historische Bezeichnung "Freie Hafenstadt." Stadtgemeinden und Landgemeinden führen amtlich die Bezeichnung "Gemeinde."

§ 6
(1) Jeder Gemeinde steht ein Bürgermeister vor, der ihre Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises besorgt.
(2) Statutarstädten kann auf ihren Antrag durch den Inselrat ein eigenes Statut verlieren werden, das ihre Verfassung gemäß ihren besonderen Bedürfnissen regelt. Der Bürgermeister der Statutarstadt Saint-Pierre führt zudem die historische Amtsbezeichnung "Regierender Bürgermeister."
(3) Die Bürgermeister werden vom Inselpräsidenten ernannt und entlassen. Zum Bürgermeister einer Gemeinde kann jeder Landesbürger ernannt werden, der seinen Wohnsitz in dieser Gemeinde hat, wenn für sie noch kein Bürgermeister ernannt ist.
(4) Ein Bürgermeister ist aus seinem Amt zu entlassen, wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, wenn er die Landesbürgerschaft verliert oder wenn er in Ausübung seines Amtes schwerwiegend oder beharrlich gegen die Landesgesetze verstößt.

§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.
Anlage zur Gemeindeordnung / Liste der Statutarstädte, Stadtgemeinden und Landgemeinden

Statutarstädte

Landeshauptstadt Kamahamea
Stadt Capeside
Stadt Christopuerto
Freie Hafenstadt Saint-Pierre

Stadtgemeinden

Gemeinde Bahiola
Gemeinde Halena
Gemeinde Holi'i
Gemeinde Kaon Pele
Gemeinde Kawai
Gemeinde La Plage
Gemeinde Laguna
Gemeinde Malu
Gemeinde Monpti
Gemeinde Ohana
Gemeinde Palu
Gemeinde Saint-Nazaire
Gemeinde Saint-Tome
Gemeinde Santa Christa
Gemeinde Santiago di Tropicali
Gemeinde Waipahu Beach
Gemeinde Welokaija

Landgemeinden

Gemeinde Bondi
Gemeine Hula
Gemeinde Jedamca
Gemeinde Kano
Gemeinde Kualahi
Gemeinde La'i
Gemeinde Libertaria
Gemeinde Luma
Gemeinde Luehi
Gemeinde Marigot
Gemeinde Neocita
Gemeinde Sionhoha
Gemeinde Wakalono




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
22.03.2014 22:11


Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln

beurkundet hiermit, dass das

Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (BH-G)

vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am

22. März 2014

gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.

Das Gesetz tritt gemäß § 7 BH-G mit seiner Kundmachung in Kraft.

Kamahamea, 22. März 2014



- Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (BH-G)

§ 1

Die Republik Westliche Inseln ist in politische Bezirke gegliedert, die jeweils von einer Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungssprengel der mittleren Ebene geleitet werden.

§ 2
(1) Jede Stadtgemeinde oder Landgemeinde ist einem politischen Bezirk zugeordnet.
(2) Staturstädte sind keinem politischen Bezirk zugeordnet. Sie erfüllen für ihr Gebiet auch die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaften und unterstehen der unmittelbaren Gemeindeaufsicht durch die Landesregierung.

§ 3
Die Bezirkshauptmannschaften sind auf dem Gebiet der von ihnen geleiteten Bezirke zuständig für:
    - Gemeindeaufsicht,
    - Sicherheitspolizei,
    - Straßenverkehrswesen,
    - Gewerbeaufsicht,
    - Gesundheitswesen,
    - Armenwesen
sowie alle weiteren Aufgaben, die ihnen durch die Landesgesetze übertragen werden.

§ 4
(1) Jede Bezirkshauptmannschaft wird von einem Bezirkshauptmann geleitet, der seinen Amtssitz im jeweiligen Bezirkshauptort hat. Eine Bezirkshauptmannschaft kann Exposituren als Außenstellen ihrer Verwaltung einrichten.
(2) Die Bezirkshauptleute werden vom Inselpräsidenten ernannt und entlassen.
(3) Zum Bezirkshauptmann kann jeder Landesbürger ernannt werden, der seinen Wohnsitz in einer Gemeinde des betreffenden Bezirks oder einer räumlich angrenzenden Statutarstadt hat, wenn für diesen Bezirk noch kein Bezirkshauptmann ernannt ist.
(4) Ein Bezirkshauptmann ist aus seinem Amt zu entlassen, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk oder eine räumlich nicht angrenzende Statutarstadt verlegt, wenn er die Landesbürgerschaft verliert oder wenn er in Ausübung seines Amtes schwerwiegend oder beharrlich gegen die Landesgesetze oder die Weisungen der Landesregierung verstößt.

§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.

Anlage zum Bezirkshauptmannschaften-Gesetz / Zuordnung der Gemeinden zu den politischen Bezirken und die Bezirkshauptorte

Bezirk Bahiola

Gemeinde Bahiola
Gemeinde Bondi
Gemeinde Holi'i
Gemeinde Kano
Gemeinde Luehi
Gemeinde Waipahu Beach

Bezirkshauport: Gemeinde Bahiola

Bezirk Christopuerto-Land

Gemeinde Laguna
Gemeinde Neocita
Gemeinde Santiago di Tropicali

Bezirkshauptort: Stadt Christopuerto

Bezirk Halena

Gemeinde Halena
Gemeinde Ohana

Bezirkshauptort: Gemeinde Halena

Bezirk Kamahamea-Land

Gemeinde Hula
Gemeine Kawai
Gemeinde Kualahi
Gemeinde Sionhoha

Bezirkshauptort: Landeshauptstadt Kamahamea

Bezirk Kaon Pele

Gemeinde Kaon Pele
Gemeinde Luma
Gemeinde Wakalono

Bezirkshauptort: Gemeinde Kaon Pele

Bezirk La Plage

Gemeinde La Plage
Gemeinde Marigot
Gemeinde Saint-Nazaire

Bezirkshauptort: Gemeinde La Plage

Bezirk Saint-Pierre-Land

Gemeinde Monpti
Gemeinde Saint-Tome

Bezirkshauptort: Freie Hafenstadt Saint-Pierre

Bezirk Santa Christa

Gemeinde Santa Christa
Gemeinde Jedamca
Gemeinde Libertaria

Bezirkshauptort: Gemeinde Santa Christa

Bezirk Welokaija

Gemeinde La'i
Gemeinde Malu
Gemeinde Pa'jo
Gemeinde Welokaija

Bezirkshauptort: Gemeinde Welokaija




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
28.03.2014 18:19


Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln

beurkundet hiermit, dass das

Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am

28. März 2014

gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.

Das Gesetz tritt gemäß § 9 SPG mit seiner Kundmachung in Kraft.

Kamahamea, 28. März 2014



- Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

§ 1

Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

§ 2
(1) Oberste Sicherheitsbehörde ist die Landesregierung.
(2) Der Landesregierung unmittelbar unterstellt besorgen die Landespolizeidirektion, ihr nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung.

§ 3
(1) Die Landespolizei versieht als bewaffneter, ziviler Wachkörper den Exekutivdienst für die Sicherheitsbehörden.
(2) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

§ 4
(1) In jedem politischen Bezirk besteht ein Bezirkspolizeikommando mit Sitz im Bezirkshauptort, in jeder Statutarstadt besteht ein Stadtpolizeikommando.
(2) Unterhalb der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden bestehen Polizeiinspektionen in der erforderlichen Anzahl. In jeder Gemeinde eines politischen Bezirks besteht wenigstens eine Polizeiinspektion.

§ 5
(1) Jedem Bezirk- und Stadtpolizeikommando untersteht eine Einsatzeinheit (EE), die Aufgaben des Großen Sicherheits- und Ordnungsdienstes verrichtet. Einsätzfälle für den Großen Sicherheits- und Ordnungsdienst sind Ereignisse, die eine polizeiliche Überwachung oder ein polizeiliches Einschreiten in großem Maßstab erfordern.
(2) Zur Unterstützung der Einsatzeinheiten bestehen Ordnungsdiensteinheiten (ODE) bei den Polizeiinspektionen. Jeder Beamte einer Polizeiinspektion gehört zugleich deren Ordnungsdiensteinheit an.

§ 6
(1) Bei jedem Bezirks- und Stadtpolizeikommando besteht eine Verhandlungsgruppe (VG), die sich aus taktisch und psychologisch besonders geschulten Beamten zusammensetzt.
(2) Aufgaben der Verhandlungsgruppen sind die direkte Verhandlungsführung mit dem Täter bei schwerer Gewaltkriminalität, die Verhandlungsführung mit suizidgefährdeten Personen sowie die psychologische Betreuung von Geschädigten bei größeren Katastrophenfällen.

§ 7
(1) Direkt der Landesregierung unterstellt ist das Einsatzkommando Viper (EKO-Viper) mit Sitz in der Landeshauptstadt Kamahamea.
(2) Das Einsatzkommando Viper ist zuständig für die Beendigung bewaffneter Geiselnahmen, die Festnahme gefährlicher Gewalttäter und die operative Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie für den Schutz besonders gefährdeter Personen und Einrichtungen.

§ 8
(1) Zur Besorgung jenes Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, können die Gemeinden eigene Gemeindewachkörper errichten.
(2) Der Landesregierung steht es zu, die Gemeinden bei der Führung dieser Aufgaben zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Bezirkshauptmann oder Bürgermeister abzustellen.

§ 9
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Republik Westliche Inseln
Landesregierung
29.03.2014 22:25


Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln

beurkundet hiermit, dass das

Feuerwehrgesetz (FwG)

vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am

29. März 2014

gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.

Das Gesetz tritt gemäß § 6 FwG mit seiner Kundmachung in Kraft.

Kamahamea, 29. März 2014



- Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

Feuerwehrgesetz (FwG)

§ 1

Der Feuerwehr obliegt die Bekämpfung und Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen.

§ 2
(1) Die Feuerwehren werden von den Gemeinden eingerichtet und unterhalten. In jeder Gemeinde muss eine Feuerwehr bestehen.
(2) Eine Gemeinde kann ihre Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung einer Feuerwehr auch erfüllen, indem sie mit einer räumlich benachbarten Gemeinde oder einer auf ihrem Gebiet bestehenden Betriebsfeuerwehr (§ 4) einen Vertrag über die Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr schließt.

§ 3
(1) Feuerwehren können als Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren eingerichtet werden.
(2) Zum Dienst in einer Pflichtfeuerwehr können alle gesundheitlich geeigneten männlichen und weiblichen Einwohner einer Gemeinde vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahr verpflichtet werden.
(3) Eine Pflichtfeuerwehr darf nur eingerichtet werden, wenn die Einrichtung einer Berufsfeuerwehr nicht möglich ist, die Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht zustande kommt und der Abschluss eines Vertrages über die Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr mit einer räumlich benachbarten Gemeinde oder einer im Gemeindegebiet befindlichen Betriebsfeuerwehr ausgeschlossen ist oder scheitert.

§ 4
(1) Besonders brandgefährdete Industrie- und Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten und zu unterhalten.
(2) Dienst in einer Betriebsfeuerwehr können hauptamtlich angestellte Feuerwehrleute oder zu diesem Zweck besonders ausgebildete Betriebsangehörige ehrenamtlich tun.
(3) In einem räumlich zusammenhängenden Industriegebiet können die ansässigen Betriebe durch Vertrag eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr einrichten und unterhalten.

§ 5
(1) Alle auf den Westlichen Inseln bestehenden Feuerwehren sind im Landesfeuerwehrverband der Westlichen Inseln (LFwV-WI) zusammengeschlossen.
(2) Der Landesfeuerwehrverband dient der Förderung der Ausbildung, Koordination der Zusammenarbeit und Pflege des kameradschaftlichen Austauschs der Feuerwehrleute.

§ 6
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin a. D.
06.04.2014 17:49


Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln

beurkundet hiermit, dass das

Hilfs- und Rettungsdienstgesetz (HRdG)

vom Inselrat der Republik Westliche Inseln am

6. April 2014

gemäß Artikel 13 L-VG beschlossen wurde und macht dieses Gesetz hiermit gemäß Artikel 18 L-VG kund.

Das Gesetz tritt gemäß § 6 HRdG mit seiner Kundmachung in Kraft.

Kamahamea, 6. April 2014



- Die Inselpräsidentin der Republik Westliche Inseln -

Hilfs- und Rettungsdienstgesetz (HRdG)

§ 1

Aufgabe des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es:
  1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben und medizinischer Behandlung bedürfen, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel in eine Krankenanstalt zu befördern oder sonst ärztlicher Versorgung zuzuführen;
  2. Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel zu befördern;
  3. bei öffentlichen Großveranstaltungen im erforderlichen Umfang eine der Art der Veranstaltung entsprechende erste Hilfe an Ort und Stelle bereitzustellen.
§ 2
(1) Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, in unwegsamem, insbesondere gebirgigem Gelände (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung) oder in Höhlen (Höhlenrettung) Verunglückten, Vermissten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, sie zu versorgen, zu bergen oder zu retten; dies schließt die Leistung von erster Hilfe an Ort und Stelle mit ein.
(2) Zu den Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes zählt auch die Suche mit Rettungshunden nach Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen, geistiger Verwirrtheit oder in Folge von Unfällen im Gelände vermisst werden.

§ 3
Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist:
  1. die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihr Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt (Rettungsflüge),
  2. der aus medizinischen Gründen notwendige Transport von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten von einer Krankenanstalt in eine andere (Ambulanzflüge).
§ 4
(1) Die Einrichtung und Unterhaltung allgemeiner und besonderer Hilfs- und Rettungsdienste sind Sache der Gemeinden. Jede Gemeinde muss über einen Hilfs- und Rettungsdienst verfügen.
(2) Die Einrichtung und Unterhaltung des Flugrettungsdienstes ist Sache des Landes.
(3) Eine Gemeinde kann ihre Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Hilfs- und Rettungsdienstes auch erfüllen, indem sie mit einer räumlich benachbarten Gemeinde oder einer auf ihrem Gebiet tätigen anerkannten Rettungsorganisation einen Vertrag über die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungdienstes schließt.
(4) Das Land kann seine Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Flugrettungsdienstes auch erfüllen, indem es mit einer auf seinem Gebiet tätigen anerkannten Rettungsorganisation einen Vertrag über die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungdienstes schließt.

§ 5
(1) Rettungsorganisationen können als zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz anstatt Einrichtungen des Landes oder der Gemeinden geeignet anerkannt werden, wenn sie:
  1. ihren Sitz oder eine Einsatzzentrale auf den Westlichen Inseln haben;
  2. gemeinnützig tätig sind und ihre Aufgaben überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern erfüllen;
  3. auf den Westlichen Inseln über eine ausreichende Zahl von für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausgebildeten Mitarbeitern (Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsaniäter), über erforderliche geeignete Transportmittel und die hiefür erforderlichen sachkundigen Personen verfügen;
  4. auf den Westlichen Inseln über eine für den Einsatzbereich ausreichende Anzahl von Einsatzstellen verfügen, die mittels Funk oder Telefon ständig erreichbar sind; die Anzahl der Einsatzstellen ist dann ausreichend, wenn eine entsprechend rasche Besorgung der Aufgaben nach § 1 bis § 3 gewährleistet ist.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag einer Rettungsorganisation durch die Landesregierung.

§ 6
Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.




Fanny von Hammersmarck
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.

"Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
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