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![]() Honorable Members of the Parliament, nachfolgender Gesetzentwurf der Regierung steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit [ ] AYE wenn Sie dem Antrag zustimmen, [ ] NAY wenn Sie den Antrag ablehnen, oder [ ] ABSTENTION wenn Sie sich Ihrer Stimme enthalten wollen. Dem Entwurf ist zugestimmt, wenn mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf "Aye" lauten. Die Abstimmung dauert 72 Stunden oder bis eine unumstößliche Mehrheit feststeht. sig. Armin Schwertfeger Holidays Act
Article 1 Section 1 Sonntage und gesetzliche Feiertage sind für die gesamte Bevölkerung arbeitsfrei, mit Ausnahme von Personen mit Tätigkeiten, deren Ausübung für den Erhalt der öffentlichen Ordnung und/oder das Wohl der Allgemeinheit zwingend erforderlich ist. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dauert die Arbeitsruhe in der Regel von 0 bis 24 Uhr, an halbtägigen gesetzlichen Feiertagen von 14 bis 24 Uhr. Section 2 Abweichend von den Bestimmungen der Section 1 sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht erwerbsmäßig verrichtete leichtere Arbeiten erlaubt, soweit sie die öffentliche Ruhe nicht stören, ebenso unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind. Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann die Administration darüber hinaus per Rechtsverordnung einmalige oder zeitlich begrenzte Ausnahmen vom sonn- und feiertäglichen Arbeitsverbot zulassen. Article 2 Section 1 Gesetzliche Feiertage sind: New Year/Jour de l’An (1. Januar) Good Friday/Vendredi Saint Easter Day/Dimanche de Pâques Easter Monday/Lundi de Pâques Saint Benedict’s Day/Jour du Saint Benoît (21. März) Constitution Day/Fête de la Constitution (17. April) Ascension Whitsunday/Dimanche de Pentecôte Whitmonday/Lundi de Pentecôte Labor Day/Fête du Travail (erster Montag im September) Roldem Act Day/Fête 1 Novembre (1. November) Christmas Eve (24. November), halbtägig Christmas Day (25. November) New Year's Eve Day/Veille du Jour de l’An (31. Januar), halbtägig Section 2 Aus besonderem Anlass kann die Administration Werktage durch Verordnung zu einmaligen Feier-, Gedenk-, oder Trauertagen erklären. Bei längerer Staatstrauer treffen die Bestimmungen zur Arbeitsruhe nur auf den ersten der deklarierten Trauertage zu. Article 3 Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. SPEAKER OF THE PARLIAMENT - ROLDEM [X] AYE
[ ] NAY [ ] ABSTENTION SPEAKER OF THE PARLIAMENT - ROLDEM
Aye.
![]() Honorable Members of the Parliament, ich beende die Abstimmung und stelle das Ergebnis wie folgt fest: 2 Stimmberechtigte haben abgestimmt. 2 stimmten für den Gesetzentwurf, keiner dagegen, keiner enthielt sich. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen. Er wird nun dem Premierminister zur Prüfung und Ausfertigung zugeleitet. sig. Armin Schwertfeger SPEAKER OF THE PARLIAMENT - ROLDEM
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