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Kauli
Alter Sack
09.09.2012 22:13 Anträge 36. Unionsparlament
Ich bitte hier um Einstellung der Anträge im 36. Unionsparlament



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
09.09.2012 22:20


Manuri | 09. IX. 2012 AD

Sehr verehrter Herr Alterspräsident Kaulmann,

es freut mich Ihnen mitzuteilen, daß ich gemäß Artikel 41 Abs. 1 der Unionsverfassung dem 36. Unionsparlament Frau Helen Bont als Kandidatin zur Wahl der Unionskanzlerin vorschlagen kann.

Mit ausgezeichneter Hochachtung







Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
13.09.2012 14:09
Ich beantragen Aussprache und Abstimmung zum Thema Mitglieder des Unionsparlamebts im WiSim-Rat.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
14.09.2012 12:03
Vor einiger Zeit hat die Vollversammlung der Pollkommission folgende Änderung beschlossen, die noch durch das Unionsparlament ratifiziert werden müsste. Daher beantrage ich die Beschlussfassung.

2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete

Kapitel I
Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.

Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


Kapitel III
Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.

Kapitel IV
Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Kapitel V
Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.




Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
14.09.2012 12:05
Ich beantrage hiermit die Beschlussfassung über folgendes Änderungsgesetz:


Drittes Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes

§ 1
(1) In das Unionssteuergesetzes wird ein § 6a mit dem Titel „Einfuhrzoll“ und folgendem Wortlaut eingefügt:
„(1) Auf Waren, Dienstleistungen und Kapital, welche in das Zollgebiet eingeführt werden, wird ein Einfuhrzoll i.H.v. 25 v.H. des Wertes des Importguts erhoben.
(2) Der Wert ist durch Vorlage der Rechnung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, schätzt ein staatlich bestellter Prüfer das Gut.
(3) Wer über Güter nach Absatz 1 keine oder wenigstens fahrlässig fälschliche Angaben gemacht wurden, begeht eine Straftat der Steuerhinterziehung gemäß § 97b Strafgesetzbuch.
(4) Ausgenommen sind Waren, Dienstleistungen und Kapital, die per Luft oder See in das Zollgebiet des Demokratischen Union berühren, deren Bestimmungsort aber außerhalb dessen liegt und die den zugeordneten Flughafen oder Hafen nicht verlassen.“
(2) In das Unionssteuergesetzes wird ein § 6b mit dem Titel „Ermächtigung“ folgendem Wortlaut eingefügt: „Der für die Wirtschaft zuständige Unionsminister kann auf Beschluss der Unionsregierung per Rechtsverordnung Strafzölle, Kontingentierungen von Waren, Dienstleistungen und Kapital erheben. Diese können nach Herkunftsstaat aufgestellt werden.“

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.




Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
14.09.2012 12:07
Ich beantrage die Beschlussfassung über folgenden Gesetzentwurf:

Gesetz über die Unionsraumfahrtagentur

§ 1 Grundsätze
(1) Die Unionsraumfahrtagentur (URA) ist eine Unionsoberbehörde, die sich mit der Erforschung und Nutzbarmachung des Weltraums für friedliche und militärische Zwecke befasst. Ihr Auftrag ist es, das Leben auf der Erde zu verbessern, das Leben ins Weltall auszudehnen und dort Leben zu finden, die Erde in ihrer Vielfalt zu verstehen und zu schützen, das Universum zu erforschen und die kommenden Generationen von Forschern zu begeistern.
(2) Sie hat ihren Sitz in Saint-Pierre.
(3) Aufsichtsbehörde ist das Unionskanzleramt.

§ 2 Direktor
(1) Der Direktor der Unionsraumfahrtagentur wird auf Vorschlag des Unionskanzlers durch den Unionspräsidenten berufen.
(2) Er führt die Geschäfte und legt die Struktur der Unionsraumfahrtagentur fest unter der Zweckbestimmung der Behörde in enger Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden.

§ 3 Haushalt
Außer aus Mitteln des Unionshalts ist die Unionsraumfahrtagentur dazu angehalten, Mittel von Dritten zu gewinnen und aus externen Aufträgen Erlöse zu generieren.

§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.




Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
14.09.2012 12:09
Ich Abstimmung über den folgenden Gesetzentwurf:

Zitat:

Gesetz über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union

§1 : Allgemeines
Mit diesem Gesetz werden den Soldatinnen und Soldaten Sonderrechte gewährt, welche ihnen helfen sollen ihren Dienst auch weiterhin in gleicher Qualität zu verrichten und die ihnen sowohl ihr Privat- als auch ihr Dienstleben erleichtern sollen.

§2 : Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Die Kosten für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr für den Weg zu ihrer Arbeitsstätte, zu Fortbildungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen sowie auf dem Weg von diesen Orten nach Hause, die aktiven Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union entstehen, werden vom Unionsverteidigungsministerium übernommen.

§3 : Kennzeichnung in der Öffentlichkeit
Die Soldatinnen und Soldaten der Union haben das alleinige Recht, in der Öffentlichkeit Wappen, Abzeichen und sonstige Kennzeichen der Unionsstreitkräfte zu führen.
Zudem ist jedem Angehörigen der Streitkräfte der Union ein Truppenausweis auszustellen, welcher Angaben über die Person des Trägers sowie seinen dienstlichen Rang enthalten soll.

§4 : Eingreifen in zivile Vorgänge
Die Arbeit der Behörden und Hilfsorganisationen des öffentlichen Lebens, sind, in den in Artilkel 17a Unionsverfassung genannten Fällen, durch die Soldatinnen und Soldaten zu unterstützen, sofern sie dafür ausgebildet sind. Dies betrifft insbesondere Rettungsmaßnahmen sowie die Polizeiarbeit. Führungskräfte der Streitkräfte der Union haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist.

§5 : Nutzung von Einrichtungen der Streitkräfte
Die Soldatinnen und Soldaten der Unionsstreitkräfte haben zu jeder Zeit das Recht, Sport- und Freizeitangebote auf dem Gelände der Kasernen zu nutzen, unabhängig davon, ob sie zum jeweiligen Zeitpunkt im Dienst sind oder nicht, sofern diese Einrichtungen nicht zu übungszwecken genutzt werden.

§6 : Nutzung von Sporteinrichtungen
Soldatinnen und Soldaten deren Kaserne keine oder nur wenige Möglichkeiten zur sportlichen Ertüchtigung bieten oder die sich in ihrer Freizeit mehr als 50 Kilometer von ihrer Kaserne entfernt aufhalten haben Anspruch auf Erstattung von Kosten die für die Nutzung externer Sporteinrichtungen entstehen, sofern die Kosten 50,00 Bramer im Monat nicht übersteigen.

§ 7: Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union vom 21.06.2012 ausser Kraft.




Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
14.09.2012 21:42
Ich beantragen das Wort für die Abgabe einer Regierungserklärung sowie anschließende Aussprache.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Bernardo Macaluso
il osservatore
15.09.2012 13:32
Ich mache die Abgeordneten darauf aufmerksam, dass laut GO bei Beschlussanträgen eine Frist von 48 Stunden für das Beantragen einer Aussprache gilt. Andernfalls findet direkt eine Abstimmung statt.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Kauli
Alter Sack
15.09.2012 14:30
Aussprache zum Gesetz über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Bernardo Macaluso
il osservatore
15.09.2012 15:55
Ich beantrage eine Aussprache zum Gesetz über die Unionsraumfahrtagentur.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Bernardo Macaluso
il osservatore
16.09.2012 11:40
Ich beantrage eine Aussprache zum Dritten Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
01.10.2012 12:07
Ich bitte Debatte und Abstimmung über den folgenden Gesetzentwurf:


Luftsicherheitsgesetz

§ 1 Nutzung des Luftraums
(1) Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Demokratischen Union haben:
1. Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle des Unionsinnenministeriums eingetragen sind;
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Unionsstreitkräfte;
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Demokratischen Union nicht bedürfen;
4. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis die Benutzung des deutschen Luftraums gestattet ist.

§ 2 Definition Luftfahrzeug und Luftraum
(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. Flugzeuge
b. Drehflügler
c. Luftschiffe
d. Segelflugzeuge
e. Motorsegler
f. Frei- und Fesselballone
g. Drachen
h. Rettungsfallschirme
i. Flugmodelle
j. Luftsportgeräte
k. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
(2) Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
(3) Luftraum im Sinne dieses Gesetzes ist der Lauftraum bis zu einer Höhe von 150 Kilometern über dem Meeresspiegel.

§ 3 Zulassung zum Luftverkehr
(1) Voraussetzung zur Eintragung in die Luftahrzeugrolle des Unionsinnenministeriums ist die Zulassung des Luftfahrzeugs zum Luftverkehr.
(2) Ein Luftfahrzeug wird zum Luftverkehr zugelassen, wenn:
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrgeräte geführt ist,
3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer im Luftfahrzeug und nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhält und
4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Luftfahrzeuge, die nicht in § 17 Absatz 1 aufgeführt sind, bedürfen der Musterzulassung.
(5) Die Unionsregierung wird ermächtigt, eine Prüfordnung für Luftfahrzeuge zu erlassen.
(6) In der Demokratischen Union zugelassene Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen "DU" und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Demokratischen Union oder ein für beide Staaten verbindliches internationales Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
( 8 ) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

§ 4 Führen eines Luftfahrzeugs
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen und
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat.
(2) (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(2) Die Unionsrergierung wird ermächtigt, Tauglichkeitsprüfungsordnung zu erlassen.

§ 5 Ausbildung
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).
(4) Die Unionsrergierung wird ermächtigt, per Verorordnung die Ausbildung der Luftfahrer sowie zum Erwerb der Lehrberechtigung zu regeln.

§ 6 Betriebsgenehmigung
(1) Für den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens ist eine Genehmigung des Unionsinnenministeriums erforderlich.
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der Luftfahrzeugrolle der Demokratischen Union im Unionsinnenministerium eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.

§ 7 Verbot des Transports von Gefahrgut
(1) Der Transport von Gefahrgütern ist generell verboten.
(2) Gefahrgüter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen ausgehen können.
(3) Auf Antrag kann das Unionsministerium des Innern Transportgenehmigungen für Gefahrgüter erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass ausreichend Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und während des Transportfluges keine Passagiere und Tiere befördert werden.
(4) Das Mitführen folgender Güter im Passagiergepäck ist verboten:
- Explosivstoffe einschließlich aller Arten von Munition, Feuerwerkskörper einschließlich Wunderkerzen,
- Komprimierte, verflüssigte, unter Druck gelöste oder tiefgekühlte Gase
- Entzündbare Feststoffe und entzündliche Flüssigkeiten einschließlich selbstentzündlicher oder wasserreaktiver Stoffe,
- reiner Alkohol,
- Giftstoffe und infektiöse Stoffe
- Oxidierende Stoffe und Peroxide,
- radioaktive Stoffe
- ätzende Flüssigkeiten und Feststoffe,
- umweltgefährdende Stoffe.

§ 8 Flugliniengenehmigung
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in Vereinbarungen zwischen der Demokratischen Union und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.

§ 9 Gelegenheitsverkehr
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr),
kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen
untersagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen
nachhaltig beeinträchtigt werden.

§ 10 Ausländische Luftfahrtunternehmen
(1) Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in der Demokratischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Demokratischen Union. Die Paragraphen 6, 7uns 8 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Demokratischen Union kann vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
(3) Der Gelegenheitsverkehr mit anderen Staaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Demokratischen Union erforderlich ist.

§ 11 Bau und Betrieb von Flugplätzen
(1) Der Bau und Betrieb von Flugplätzen(Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Stellen des jeweiligen Unionslandes, in dem der Flugplatz gebaut und betrieben wird.
(2) Zu prüfen ist insbesondere, ob der Bau und der Betrieb des Flugplatzes, ob die Belange des Natur- und Fluglärmschutzes entspricht und das Gelände für den Bau eines Flugplatzes geeignet ist.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn davon auszugehen ist, dass durch den Bau oder den Betrieb des Flugplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind.
(4) Ist davon auszugehen, dass durch Vorarbeiten Schäden entstehen, können die Genehmigungsbehörden das Stellen einer Sicherheit in Geld zur Auflage machen.
(5) Die Genehmigung kann nachträglich entzogen werden, wenn die in § 10 Absatz 2 genannten Fälle nicht zutreffen oder die in § 10 Absatz 3 genannten Fälle zutreffen.
(6) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige
Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind.

§ 12 Sperrung des Luftraums
(1) Bestimmte Lufträume können durch Verordnung des Unionsministeriums des Innern vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden.
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen durch Verordnung des Unionsministeriums des Innern besonderen Beschränkungen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.




Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
01.10.2012 12:13
Zitat:
Original von Helen Bont
Vor einiger Zeit hat die Vollversammlung der Pollkommission folgende Änderung beschlossen, die noch durch das Unionsparlament ratifiziert werden müsste. Daher beantrage ich die Beschlussfassung.

2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete

Kapitel I
Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.

Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


Kapitel III
Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.

Kapitel IV
Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Kapitel V
Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.


Ich erinnere hieran.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
04.10.2012 12:26
Ich bitte um Debatte und Abstimmung über folgenden Gesetzentwurf:


Unionslebensmittelgesetz

§ 1 Zweck und Definiton
(1) Zweck der in Kapitel III dieses Gesetzes aufgestellten Vorschriften ist der Schutz der Gesudheit der Bevölkerung sowie dem Schutz des Wettbewerbs auf dem Lebensmittelmarkt.
(2) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle nahrhafte Stoffe und Produkte, die entweder in unverarbeitetem Zustand zum Verzehr geeignet sind oder zur besseren Haltbarmachung vor dem Verzehr verarbeitet werden. Sie werden vom Menschen zum Zwecke der Ernährung oder des Genusses über den Mund, gegebenenfalls nach weiterer Zubereitung, aufgenommen werden. Unter den Begriff Lebensmittel fallen Nahrungsmittel, Genussmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Nahrungsergänzungsmittel.
(3) Keine Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
a.) Futtermittel,
b.) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
c.) Pflanzen vor dem Ernten,
d.) Arzneimittel,
e.) kosmetische Mittel,
f.) Tabak und Tabakerzeugnisse,
g.) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
h.) Rückstände und Verunreinigungen.

§ 2 Verbote
(1) Es ist verboten:
- Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich ist;
- mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen;
- nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen zu verwenden;
- Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen;
- Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen;
- Lebensmittel mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen zu bestrahlen;
- Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind;
- Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben;
- beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf
-- die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
-- Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
-- Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
-- Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
-- bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
-- Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
-- Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln
beziehen oder enthalten;
- Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

§ 3 Ermächtigung
Das Unionsministerium des Innern wird ermächtigt:
- Lebensmittelzusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
- Ausnahmen von den Verboten des § 2 Absatz 1 zuzulassen;
- Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen;
- Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
- Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu erlassen,
- bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 2 Absatz 1;
- die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken;
- eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben;
- die Verwendung bestimmter Pflanzenschutz- und sonstiger Mittel zu verbieten oder zu beschränken;
- das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln.

§ 4 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr bringt, ist zur Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Nährwerte (Energiegehalt, Kohlenhydrate/Zucker, Ballaststoffe,
Mineralstoffe, Eiweiß, Fettgehalt (gesättigte/ungesättigte Fettsäuren) und Vitamine) verpflichtet.
(2) Die Nährwerten werden sowohl bezüglich ihres absoluten Gehalts (in Gramm oder Milliliter) als auch bezüglich ihres Anteils am Referenzwert angegeben.
(3) Bezüglich der Inhaltsstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz muss farblich (grün, glelb und rot) dargestellt werden, ob ein niedriger, mittlerer oder hoher Gehalt vorliegt
(4) Die farbliche Darstellung der Inhaltsstoffe erfolgt
a.) bei nichtflüssigen Lebensmitteln:
aa.) Grün:
- Fett: weniger als 3 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 1,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: weniger als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 Gramm.
ab.) Gelb:
- Fett: zwischen 3 Gramm und 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsauren: zwischen 1,5 Gramm und 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: zwischen 5 Gramm und 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
ac.) Rot:
- Fett: mehr als 20 Gramm pro 100 Gramm,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 5 Gramm pro 100 Gramm,
- Zucker: mehr als 12,5 Gramm pro 100 Gramm,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm.
b.) bei Getränken:
ba.) Grün:
- Fett: weniger als 1,5 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: weniger als 0,75 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: weniger als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Salz: weniger als 0,3 Gramm pro 100 ml.
bb.) Gelb:
- Fett: zwischen 1,5 Gramm und 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: zwischen 0,75 Gramm und 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: zwischen 2,5 Gramm und 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: zwischen 0,3 Gramm und 1,5 Gramm pro 100 ml.
bc.) Rot:
- Fett: mehr als 10 Gramm pro 100 ml,
- gesättigte Fettsäuren: mehr als 2,5 Gramm pro 100 ml,
- Zucker: mehr als 6,3 Gramm pro 100 ml,
- Salz: mehr als 1,5 Gramm pro 100 ml.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.




Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Freistein
Rovan Trautmann
Rovan Trautmann Rovan Trautmann
Routinier
04.10.2012 15:01
Ich will noch vorschlagen, dass:

* die Informationen auf der Verpackung mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift gedruckt werden,

* Stoffe, die Allergien auslösen können auf der Verpackung deutlich zu erkennen sein müssen,

* bei Frischfleisch das Herkunfstland vermerkt ist und

* Koffeinhaltige Lebensmittel und Getränke wie Energy-Drinkseinen Warnhinweis für Schwangere und Kinder tragen müssen.



Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Anaïs Gribonne-Fritz
Hat den schönsten Job auf Erden
21.10.2012 15:26


    Sehr verehrter Herr Präsident,

    zunächst möchte ich mich für die Übersendung der Benachrichtigung über den Beschluss des 2. Änderungsprotokolls zur Konvention über die Polgebiete im Namen des Unionsrats bedanken. Hinweisen möchten Sie allerdings darauf, dass die Ratifikation von Verträgen mit auswärtigen Staaten – dergestalt ist genanntes Änderungsprotokoll – gemäß Artikel 36 Absatz 7 Unionsverfassung einzig dem Unionsparlament oblegt. Dem Unionsrat werden hierbei keine Mitentscheidungskompetenzen eingeräumt, ein wie auch immer geartetes Verhaltens seitens der Länderkammer wäre somit juristisch redundant. Sie können den Beschluss also an den Unionspräsidenten weiterleiten.

    Mit vorzüglicher Hochachtung

    Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
    Präsidentin




Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
former Prime Minister of Roldem
CEO of Portman University Hospital
MP of Roldem for Providence Vicinity



Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
22.10.2012 11:19
Die Unionsregierung legt folgenden Entwurf für ein Kulturkooperationsabkommen mit der Republik Eldeyja zur Debatte und Abstimmung vor:

Ich habe mit der Regierung in Eledyja dieses Abkommen ausgehandelt:

Zitat:

Kulturkooperationsabkommen zwischen der Republik Eldeayja und der Demokratischen Union
Samningur um menningarsamstarf milli Lý veldisins Eldeyja og Lý ræ islegs Sambandsins
 


Präambel - Formáli
Die Republil Eleyja und die Demokratische Union (im Folgenden als Vertragspartner bezeichnet),
einig im Bestreben, einen Beitrag zur Verständigung zwischen ihren Völkern und damit zum Weltfrieden zu leisten,
überzeugt davon, dass der direkte Kontakt zwischen den Menschen diesem Ziel am förderlichsten ist und
einig in der Einschätzung, dass eine kulturelle Zusammenarbeit zu einem besseren Verständnis der jeweils anderen Kultur führt;
sind wie folgt übereingekommen:

§1 - Bildung und Wissenschaft
(1) Die Vertragpartner erklären in Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen Schüler- und Studentenaustauschprogramme einzurichten.
(2) Die Vertragspartner erklären weiterhin in Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen Programme zum Austausch von Lehrern, Dozenten und Professoren einzurichten.
(3) Die Vertragspartner fördern in ihren Heimatländern Lehrstühle für die Kulturwissenschaft des jeweils anderen Vertragspartners.

§2 - Institutionen
(1) Die Vertragspartner ermöglichen die Einrichtung von Informationshäusern zur Förderung der Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragspartners. Die Einrichtung obliegt den jeweiligen Vertretern des Gaststaates.
(2) Die Vertragspartner ermöglichen und fördern den Austausch zwischen Museen, Orchestern und Theatern.

§3 - Sonstiges
(1) Die Vertragspartner ermöglichen und fördern den Austausch im Rahmen des Journalismus, der politischen Diskussion und des Gedankenaustauschs zwischen Vertretern der Zivilgesellschaften.
(2) Mit der Umsetzung der Ziele dieses Abkommens werden die Außenministerien beider Vertragspartner betraut.

§4 - Arbeitsrechtliche Regelungen
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, dass es Schülern und Studenten im jeweiligen Gastland ermöglicht werden soll, für bis zu 10 Wochenstunden einer erwerbsmäßigen Arbeit nachgehen zu können, wenn das durch ein eventuelles Stipendium generierte Einkommen unter dem Durchschnittseinkommen des jeweiligen Gastlandes liegt.
(2) Eventuell zu erteilende Arbeitsgenehmigungen werden für die Dauer des Aufenthalts im jeweiligen Gastland auf Antrag gewährt.

§5 - Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(2) Das Abkommen hat unbeschränkte Laufzeit. Es kann ohne Angabe von Gründen einseitig mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
(3) Das Abkommen tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.




Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
22.10.2012 11:19
Ich beantrage hiermit das Wort zur Abgabe einer Regierungserklärung mit anschließender Debatte.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Bernardo Macaluso
il osservatore
29.10.2012 18:25
Zitat:
Original von Helen Bont
Die Unionsregierung legt folgenden Entwurf für ein Kulturkooperationsabkommen mit der Republik Eldeyja zur Debatte und Abstimmung vor:



Ist das als Antrag auf eine Aussprache zu verstehen?



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
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