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Zum Ende der Seite springen ObUG I 2012/02 - Organstreit UReg / UPräs
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 ObUG I 2012/02 - Organstreit UReg / UPräs Enno Janßen 04.09.2012 14:46
 RE: ObUG I 2012/02 - Organstreit UReg / UPräs Enno Janßen 17.09.2012 12:47
 RE: ObUG I 2012/02 - Organstreit UReg / UPräs Hajo Poppinga 17.09.2012 14:45
 RE: ObUG I 2012/02 - Organstreit UReg / UPräs Helen Bont 21.09.2012 14:35
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Salbor-Katista
Enno Janßen
Enno Janßen Enno Janßen
male parta male dilabuntur
04.09.2012 14:46 ObUG I 2012/02 - Organstreit UReg / UPräs


DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

BESCHLUSS
vom 04 September 2012


In dem Verfahren des Organstreits gemäß § 19 UGerO

1. der Unionsregierung,
vertreten durch die Unionskanzlerin,
im Auftrag vertreten durch den Unionsminister des Innern und der Justiz,
2. im eigenen Namen als Mitglied des Unionsparlament,

erhebe ich hiermit Organklage gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Unionsverfassung, § 19 UGerO gegen

den Unionspräsidenten
- Beklagter -

wird zunächst festgestellt, daß der Antragsteller Maximilian Schumpeter kein Unionsbürger und somit auch kein Abgeordneter des Unionsparlamentes mehr ist und sich insoweit der Antrag zu 2. erledigt hat.

Ferner wird der wird der Antrag nach § 19 Unionsgerichtsordnung der Unionsregierung zur Entscheidung in der Hauptsache angenommen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung findet vor dem Obersten Unionsgericht statt. Dem Verfahren wird das Aktenzeichen ObUG I 2012/02 zugewiesen.

Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Präsident des Unionsgerichtes Dr. Janßen den Vorsitz führen. Beisitzer ist der Hauptamtliche Unionsrichter Prof. Bongerton.

Mangels anderer verwendbarer Richter haben die Unionsrichter Dr. Janßen und Prof. Bongerton Herrn Tiberius Kaulmann gem. § 8 UGerO als Schöffen hinzugewählt.

Die Unionsregierung vertreten durch die Unionskanzlerin wird gebeten, das Gericht über den neuen Prozeßvertreter zu informieren oder ggf. zu bestätigen, daß die Prozeßvertretung fürderhin durch den Unionsangehörigen Herrn Maximilian Schumpeter wahrgenommen wird.

Dr. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes

Anlagen: 2






An
Herrn Unionspräsidenten
Armin Schwertfeger

Unionspräsidialamt
2804 Manuri, Katista.

Hochgeehrter Herr Unionspräsident!

In dem Verfahren des Organstreits gemäß § 19 UGerO zwischen der Unionsregierung und dem Unionspräsidenten, Aktenzeichen ObUG I 2012/02, ist Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Unionsgerichte gegeben. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Mit der Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung und aufrichtigsten Verehrung habe ich die Ehre zu sein, hochverehrter Herr Unionspräsident,

Ihr ganz ergebener

Dr. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes







An
Herrn Obersten Unionsanwalt
Dr. Laird Glencairn

Unionsanwaltschaft


Sehr geehrter Herr Unionsanwalt!

In dem Verfahren des Organstreits gemäß § 19 UGerO zwischen der Unionsregierung und dem Unionspräsidenten, Aktenzeichen ObUG I 2012/02, ist Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Unionsgerichte gem. § 12 Abs. 3 UGerO gegeben. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes




Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht

Salbor-Katista
Enno Janßen
Enno Janßen Enno Janßen
male parta male dilabuntur
17.09.2012 12:47
Die Ausschlußfrist zur Abgabe der Erklärungen von Unionspräsident und Oberstem Unionsanwalt wird auf Freitag, 21. September 2012 um 18:00 Uhr festgelegt.

Die Unionsregierung wird aufgefordert, sich bis zum Freitag, 21. September 2012 um 18:00 Uhr über den Prozeßvertreter zu erklären. Andernfalls sieht das Gericht dies als Klageverzicht an.

Edit: Zur Kenntnis nochmal das Original der Klageschrift:


Organklage

Namens und im Auftrag

1. der Unionsregierung,
vertreten durch die Unionskanzlerin,
im Auftrag vertreten durch den Unionsminister des Innern und der Justiz,
2. im eigenen Namen als Mitglied des Unionsparlament,

erhebe ich hiermit Organklage gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Unionsverfassung, § 19 UGerO gegen

den Unionspräsidenten
- Beklagter -

und beantrage:

Der Beklagte wird verurteilt, das Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments in seiner am 10. April vom Unionsrat beschlossenen Form auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden.

A.
Die Klägerin zu 1. brachte am 24.02.2012 einen Antrag für ein "Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments" in das Unionsparlament ein. Die Aussprache hierzu wurde nicht beantragt. Über den Gesetzesantrag wurde vom 5.03. bis zum 9.03.2012 im Parlament abgestimmt, wobei nur ein Abgeordneter an der Abstimmung teilnahm und mit "Ja" votierte. Gemäß Feststellung des Parlamentspräsidenten vom 9.03.2012 war das Parlament in der ersten Abstimmung nicht beschlussfähig.
Entsprechend der Geschäftsordnung des Unionsparlaments wurde daraufhin eine Wiederholungsabstimmung eingeleitet, die am 9.03.2012 begann. Im Abstimmungszeitraum bis zum 13.03.2012 wurden dabei gemäß Beschlussfeststellung des Parlamentspräsidenten vier Stimmen abgegeben, die allesamt gültig waren und auf "Ja" lauteten. Im Abstimmungszeitraum waren sechs Personen gewählte und vereidigte Mitglieder des Unionsparlaments; ein siebtes Mandat wurde erst mit der Eidesleistung durch Palin Waylan-Majere am 14.03.2012 besetzt.
Der Gesetzesentwurf wurde nach der Beschlussfassung dem Unionsrat zugeleitet und von diesem mit Beschlussfeststellung vom 10.04.2012 bei sieben Mitgliedern des Unionsrats mit fünf abgegebenen gültigen Zustimmungen ohne Gegenstimme oder Enthaltung angenommen, woraufhin der Gesetzesbeschluss am gleichen Tag dem Unionspräsidenten vorgelegt wurde. Dieser verweigerte am 11.04.2012 die Ausfertigung und Unterzeichnung des Gesetzes mit der Begründung, die Vorlage habe im Unionsparlament nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit erreicht.

B.

I.
Die Klage ist zulässig. Der Beklagte wie auch die Kläger sind als Oberste Unionsorgane bzw. Teile oberster Unionsorgane zulässige Antragsgegner bzw. Antragsteller. Die Erhebung einer Organklage ist an die Einhaltung einer Frist nicht gebunden. Die Klage ist gerichtet auf die Frage, ob der Unionspräsident zur Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Verkleinerung des Unionsparlaments verpflichtet war und betrifft daher eine Streitigkeit über die Pflichten eines Obersten Unionsorgans. Für die Kläger bedeutet die Verletzung der Ausfertigungs- und Verkündungspflicht zugleich die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte an der Gesetzgebung. Die Klägerin zu 1. ist im Gesetzgebungsverfahren initiativberechtigt (Art. 49 Unionsverfassung), der Kläger zu 2. als Mitglied des Unionsparlaments zur Beschlussfassung über das Gesetz berechtigt (Art. 25 Abs. 2 Unionsverfassung). Wird ein verfassungsgemäß beschlossenes Gesetz entgegen der Pflicht des Beklagten aus Art. 36 Abs. 3 Unionsverfassung nicht ausgefertigt und verkündet, führt dies zu einer materiellen Wertlosigkeit der vorgenannten Rechte der Klägerinnen.

II.
Die Klage ist auch begründet. Der Unionspräsident ist zur Ausfertigung und Verkündung verfassungsgemäß beschlossener Gesetze verpflichtet. Die Nichtverkündung eines verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzes verletzt alle zur Mitwirkung an der Gesetzgebung berechtigten Unionsorgane in ihren entsprechenden Rechten. Zwar ist der Unionspräsident berechtigt und verpflichtet, Zustandekommen und Inhalt einer Gesetzesvorlage auf ihre Vereinbarkeit mit der Unionsverfassung zu prüfen und bei der Feststellung einer Unvereinbarkeit die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu verweigern. Die hier getroffene Einschätzung des Unionspräsidenten ist aber fehlerhaft. Der Unionspräsident geht unzutreffend davon aus, dass das Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments die zur Änderung der Unionsverfassung erforderliche Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments (Art. 52 Abs. 2 Unionsverfassung) nicht erhalten hat. Das Gesetz erhielt in der Parlamentarischen Abstimmung die Zustimmung von vier Abgeordneten ohne Gegenstimme und Enthaltung. Während des gesamten Abstimmungszeitraums hatte das Unionsparlament sechs gewählte und vereidigte Mitglieder. Das verfassungsmäßig vorgesehene siebte Mandat war während des Abstimmungszeitraums vakant. Bei einer Mitgliederzahl von sechs liegt die erforderliche Zustimmung bei vier Mitgliedern und ist durch den Beschluss erreicht worden. Die Abstellung des Unionspräsidenten auf die gesetzliche Mitgliederzahl ist nicht zutreffend, da eine Kopplung an eine verfassungsmäßige Mitgliederzahl unabhängig von den tatsächlichen Begebenheiten die Handlungsfähigkeit des Unionsparlaments ohne angemessene Rechtfertigung erheblich beschränken würde. Die Handlungsfähigkeit des Parlaments muss auch in Zeiten erhalten bleiben, in denen einzelne Mandate vakant sind. Die Auslegung der erforderlichen Mitgliederzahl als gesetzliche und nicht tatsächliche Mitgliederzahl ist daher nicht zweckmäßig und somit unzutreffend. Da die materielle und formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesbeschlusses im Übrigen zurecht nicht beanstandet wurde, ist der Beklagte zur Verweigerung von Ausfertigung und Verkündung nicht berechtigt und daher antragsgemäß zu verurteilen.

Manuri, 18. April 2012


Maximilian Schumpeter




Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Enno Janßen: 17.09.2012 14:42.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
17.09.2012 14:45
Herr Vorsitzender,

das Unionspräsidialamt bestätigt im Wesentlichen die in dieser Pressekonferenz vorgebrachten Argumente meines Amtsvorgängers.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
21.09.2012 14:35
Euer Ehren,
ich bitte um Fristverlängerung, da die Juristin, die gebeten habe die Vertretung der Unionsregierung in diesem Verfahren zu übernehmen, sich noch nicht bei mir gemeldet hat.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Enno Janßen
Enno Janßen Enno Janßen
male parta male dilabuntur
21.09.2012 15:09
Der Unionsregierung wird eine verlängerte Frist zur Bestellung eines Prozeßvertreters bis zum 26. September 2012 eingeräumt.



Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht

Salbor-Katista
Enno Janßen
Enno Janßen Enno Janßen
male parta male dilabuntur
27.09.2012 10:59
Ich frage die Unionsregierung nun zum letzten Mal: Kann ein Prozeßvertreter benannt werden?



Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht

Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
28.09.2012 11:44
Euer Ehren, bis zur Benennung eines Prozessvertreters werde ich selbst die Unionsregierung in diesem Verfahren vertreten.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Enno Janßen
Enno Janßen Enno Janßen
male parta male dilabuntur
19.10.2012 15:36
Zur Kenntnis genommen.



Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht

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