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Verkündet am 09.01.2012
außer Kraft! Wahlgesetz des Landes Salbor-Katista
I. Wahlrecht § 1 - Wahlrecht (1) Jeder Unionsbürger, der mindestens 14 Tage vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Salbor-Katista hat, besitzt das aktive Wahlrecht in Katista. (2) Jeder Unionsangehörige, der mindestens 14 Tage vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Salbor-Katista hat, besitzt das passive Wahlrecht. § 2 - Zulässigkeit der Kandidaturen (1)Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten oder des Landtagsabgeordneten sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm dem Wahlleiter vorgelegt und durch den Kandidaten öffentlich bekannt gemacht wurde, in welchem der Kandidat eindeutig seine konkreten Ziele für die kommende Legislaturperiode benennt. (2) Ein Wahlprogramm legt die konkreten Ziele und Vorhaben eines Kandidaten fest und dient der Information des Wählers über den Kandidaten und seine Ziele. Ob das Wahlprogramm den Anforderungen aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genügt, entscheidet der Wahlleiter. (3) Der Wahlleiter macht alle ihm vorgelegten Wahlprogramme im Rahmen seiner sonstigen Bekanntmachungen den Wählern zugänglich. II. Durchführung der Wahl § 3 - Wahlleiter (1) Der Vorsitzende des Landespräsidiums des Landes Salbor-Katista beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. (2) Der Wahlleiter trägt dafür Sorge, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, er hat für ein funktionierendes Abstimmungs-Modul zu sorgen. (3) Der Wahlleiter verkündet zügig nach Wahlende die Ergebnisse. (4) Der Wahlleiter kann nicht Mitglied des Landespräsidiums sein. § 4 - Wahlbenachrichtigungen (1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahlbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben. (2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung. § 5 - Die Wahl (1) Die Wahlen finden geheim statt. (2) Jede Wahl enthält nicht die Option der Enthaltung. (3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet. § 6 - Wahldauer (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. (2) Die Wahlen enden 96 Stunden nach Beginn der Wahl. § 7 - Wahlergebnis (1)Das Wahlergebnis gibt der Wahlleiter innerhalb von 48 Stunden nach Wahlende öffentlich bekannt. III. - Wahl des Ministerpräsidenten § 8 Der Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt § 9 Der Ministerpräsident wird für 4 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter. § 10 Der Wahlleiter nimmt bis 24 Stunden vor Wahlbeginn Kandidaturen entgegen. § 11 Sollte im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten angetreten sein und keiner der Kandidaten die Mehrheit nach §7 erreichen findet nach 7 Tagen nach Wahlbeginn des ersten Wahlgangs eine Stichwahl statt. Sollte in dieser Wahl keiner der Kandidaten eine Mehrheit nach §7 erreichen finden Neuwahlen nach §11 statt. § 12 Wird kein Ministerpräsident unter den Bedingungen der §§7 und 10 des Wahlgesetzes gewählt, schreibt das Landespräsidium innerhalb vom 48 Stunden nach Wahlende neue Wahlen aus. § 13 Der Ministerpräsident bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Tritt er zurück, leitet er sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers kommissarisch weiter. § 14 Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden. § 15 Damit ein Ministerpräsident abgewählt wird, braucht ein neuer Kandidat mindestens 66% der abgegebenen Stimmen. Der neue Ministerpräsident bleibt bis zum Ende der Amtszeit des alten Ministerpräsidenten im Amt. § 16 Der Ministerpräsident kann jederzeit vom Amt zurücktreten. Tritt ein Ministerpräsident zurück, hat er innerhalb von 48 Stunden Neuwahlen auszuschreiben. IV - Von den Landtagsabgeordneten § 17 Der Landtag des Landes Salbor-Katista besteht aus den gewählten Abgeordneten. § 18 Die Landtagsabgeordneten werden für 3 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt das Landespräsidium Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter. § 19 Jeder Wahlberechtigte kann bis zu 3 Stimmen beliebig auf die Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten verteilen. Die Landtagsabgeordneten haben soviel Stimmen im Landtag, wie auf sie bei der Wahl entfallen sind. § 20 Wahl und Amtswechsel erfolgen analog zur Ministerpräsidentenwahl, §§ 7, 9, 10, 11 und 12 des Wahlgesetzes. Bei Rücktritt verfallen die Stimmen. § 21 Abweichend von §18 enden die Amtszeit aller Landtagsabgeordneten, wenn durch Rücktritt mehr als 50% der Stimmen verloren gehen. V Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts § 22 Ein Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach §1 des Wahlgesetzes wird für die Ämter des Ministerpräsidenten des Landtagsabgeordneten als Rücktritt gewertet. VI - Von den Stimmen § 23 Eine abgegebene Stimme ist jede Stimme, die während einer Wahl abgegeben wurde. § 24 Eine abgegeben, gültige Stimme ist jede Stimme nach §21, die als gültig gewertet wurde. VII. - Einspruch gegen die Wahl § 25 - Zweifel an der Wahlberechtigung (1) Jeder Bürger, der nicht Wahlberechtigt ist, hat das Recht dieses bis 3 Tage vor der Wahl anzuzweifeln. Dieses muss unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise im allgemeinen Forum geschehen. Die Wahlleitung hat sich dazu zu äußern und gegebenenfalls eine Wahlberechtigung zu erteilen. (2) Werden die oben genannten Rechte nicht bis 3 Tage vor Wahlende genutzt, ist ein Einspruch nicht mehr möglich. (3) Kommt die Wahlleitung Ihren Verpflichtungen nicht nach, ist die Wahl ungültig. Neuwahlen sind innerhalb von 7 Tagen anzusetzen. VIII. - Schlußbestimmungen § 26 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das Wahlgesetz des Landesteils Katista tritt zugleich außer Kraft, sowie das Gesetz über die Wahl des Landespräsidenten des Landesteils Salbor. Nach Verkündung des Gesetzes schreibt das Landespräsidium Wahlen zum Landtag und zum Amt des Ministerpräsidenten aus. Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Neue Version
nach "Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes", verkündet am 21.01.2012 GÜLTIGE VERSION Wahlgesetz des Landes Salbor-Katista
I. Wahlrecht § 1 - Wahlrecht (1) Jeder Unionsbürger, der mindestens 14 Tage vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Salbor-Katista hat, besitzt das aktive und passive Wahlrecht. (2) Jeder Unionsangehörige, der mindestens 14 Tage vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Salbor-Katista hat, besitzt das passive Wahlrecht. § 2 - Zulässigkeit der Kandidaturen (1)Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten oder des Landtagsabgeordneten sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm dem Wahlleiter vorgelegt und durch den Kandidaten öffentlich bekannt gemacht wurde, in welchem der Kandidat eindeutig seine konkreten Ziele für die kommende Legislaturperiode benennt. (2) Ein Wahlprogramm legt die konkreten Ziele und Vorhaben eines Kandidaten fest und dient der Information des Wählers über den Kandidaten und seine Ziele. Ob das Wahlprogramm den Anforderungen aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genügt, entscheidet der Wahlleiter. (3) Der Wahlleiter macht alle ihm vorgelegten Wahlprogramme im Rahmen seiner sonstigen Bekanntmachungen den Wählern zugänglich. II. Durchführung der Wahl § 3 - Wahlleiter (1) Der Vorsitzende des Landespräsidiums des Landes Salbor-Katista beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. (2) Der Wahlleiter trägt dafür Sorge, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, er hat für ein funktionierendes Abstimmungs-Modul zu sorgen. (3) Der Wahlleiter verkündet zügig nach Wahlende die Ergebnisse. (4) Der Wahlleiter kann nicht Mitglied des Landespräsidiums sein. § 4 - Wahlbenachrichtigungen (1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahlbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben. (2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung. § 5 - Die Wahl (1) Die Wahlen finden geheim statt. (2) Jede Wahl enthält nicht die Option der Enthaltung. (3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet. § 6 - Wahldauer (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. (2) Die Wahlen enden 96 Stunden nach Beginn der Wahl. § 7 - Wahlergebnis (1)Das Wahlergebnis gibt der Wahlleiter innerhalb von 48 Stunden nach Wahlende öffentlich bekannt. III. - Wahl des Ministerpräsidenten § 8 Der Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt § 9 Der Ministerpräsident wird für 4 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter. § 10 Der Wahlleiter nimmt bis 24 Stunden vor Wahlbeginn Kandidaturen entgegen. § 11 Sollte im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten angetreten sein und keiner der Kandidaten die Mehrheit nach §7 erreichen findet nach 7 Tagen nach Wahlbeginn des ersten Wahlgangs eine Stichwahl statt. Sollte in dieser Wahl keiner der Kandidaten eine Mehrheit nach §7 erreichen finden Neuwahlen nach §11 statt. § 12 Wird kein Ministerpräsident unter den Bedingungen der §§7 und 10 des Wahlgesetzes gewählt, schreibt das Landespräsidium innerhalb vom 48 Stunden nach Wahlende neue Wahlen aus. § 13 Der Ministerpräsident bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Tritt er zurück, leitet er sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers kommissarisch weiter. § 14 Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden. § 15 Damit ein Ministerpräsident abgewählt wird, braucht ein neuer Kandidat mindestens 66% der abgegebenen Stimmen. Der neue Ministerpräsident bleibt bis zum Ende der Amtszeit des alten Ministerpräsidenten im Amt. § 16 Der Ministerpräsident kann jederzeit vom Amt zurücktreten. Tritt ein Ministerpräsident zurück, hat er innerhalb von 48 Stunden Neuwahlen auszuschreiben. IV - Von den Landtagsabgeordneten § 17 Der Landtag des Landes Salbor-Katista besteht aus den gewählten Abgeordneten. § 18 Die Landtagsabgeordneten werden für 3 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt das Landespräsidium Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter. § 19 Jeder Wahlberechtigte kann bis zu 3 Stimmen beliebig auf die Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten verteilen. Die Landtagsabgeordneten haben soviel Stimmen im Landtag, wie auf sie bei der Wahl entfallen sind. § 20 Wahl und Amtswechsel erfolgen analog zur Ministerpräsidentenwahl, §§ 7, 9, 10, 11 und 12 des Wahlgesetzes. Bei Rücktritt verfallen die Stimmen. § 21 Abweichend von §18 enden die Amtszeit aller Landtagsabgeordneten, wenn durch Rücktritt mehr als 50% der Stimmen verloren gehen. V Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts § 22 Ein Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach §1 des Wahlgesetzes wird für die Ämter des Ministerpräsidenten des Landtagsabgeordneten als Rücktritt gewertet. VI - Von den Stimmen § 23 Eine abgegebene Stimme ist jede Stimme, die während einer Wahl abgegeben wurde. § 24 Eine abgegeben, gültige Stimme ist jede Stimme nach §21, die als gültig gewertet wurde. VII. - Einspruch gegen die Wahl § 25 - Zweifel an der Wahlberechtigung (1) Jeder Bürger, der nicht Wahlberechtigt ist, hat das Recht dieses bis 3 Tage vor der Wahl anzuzweifeln. Dieses muss unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise im allgemeinen Forum geschehen. Die Wahlleitung hat sich dazu zu äußern und gegebenenfalls eine Wahlberechtigung zu erteilen. (2) Werden die oben genannten Rechte nicht bis 3 Tage vor Wahlende genutzt, ist ein Einspruch nicht mehr möglich. (3) Kommt die Wahlleitung Ihren Verpflichtungen nicht nach, ist die Wahl ungültig. Neuwahlen sind innerhalb von 7 Tagen anzusetzen. VIII. - Schlußbestimmungen § 26 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das Wahlgesetz des Landesteils Katista tritt zugleich außer Kraft, sowie das Gesetz über die Wahl des Landespräsidenten des Landesteils Salbor. Nach Verkündung des Gesetzes schreibt das Landespräsidium Wahlen zum Landtag und zum Amt des Ministerpräsidenten aus. Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
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