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 Gesetz über den Zivil- und Katastrophenschutz Alexander Krüger 11.05.2012 23:48

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Alexander Krüger
Titan.
11.05.2012 23:48 Gesetz über den Zivil- und Katastrophenschutz
Zitat:

Gesetz über den Zivil- und Katastrophenschutz

§ 1[Allgemeines]

Dieses Gesetz regelt den Zivil- und Katastrophenschutz in der FR Katista

§ 2[Zivilschutz]

Es ist ein ordnungsgemäßer Zivilschutz aufzubauen, bestehend aus

a) Trinkwassernotversorgung (Brunnen, eingelagertes Wasser u.ä.)
b) Nahrungsmittelnotversorgung (Einlagerung von Trockennahrungsmitteln, u.ä.)
c) Notstromversorgung von Krankenhäusern, Apotheken, Landratsämtern und Rathäusern, sowie einer teilweise sichergestellten Stromversorgung der Haushalte (Rationierung im Katastrophenfall) durch Notstromaggregate und ähnlichem
d) Impfstoffeinlagerung für folgende Krankheiten:
1. Pocken
2. Milzbrand
3. Tuberkulose
(Diese Liste kann zu gegebener Zeit durch Verordnung der Landesregierung verändert oder verlängert werden)
e) Zivilschutzübungen
f) Der Zivilschutz und dessen Ausführung im Katastrophenfall obliegt der in diesem Gebiet zuständigen KSB.

§ 3[Katastrophenschutz]

Es ist ein ordnungsgemäßer Katastrophenschutz aufzubauen, bestehend aus

a) Katastrophenschutzübungen
b) Der Einrichtung von Katastrophenschutzbrigaden, die dem Innenministerium direkt unterstellt sind.
c) Der Katastrophenschutz ist von den zuständigen KSB zu gewährleisten.

§ 4[Aufbau der Katastrophenschutzbrigaden (KSB)]

Katastrophenschutzbrigaden werden vom Innenministerium aufgebaut

(1) Befehlskette

1. Oberste Befehlsstelle: Innenminister der FR Katista
Dieser leitet Befehle in Notsituationen nach vorheriger Rücksprache mit dem Krisenstab weiter an die
2. Katastrophenschutzbrigadenleiter
Dieser koordiniert und spricht mit den
3. Gruppenführern ab und
Diese führen aus.

(2) Aufbau

Eine Katastrophenschutzbrigade hat wie folgt aufgebaut zu sein:
1. 1 Katastrophenschutzbrigadenleiter
2. 4 Gruppenführer
3. 5 Katastrophenschutzarbeiter
Eine KSB umfasst demnach 25 Mitglieder

(3) Fahrzeuge und Gerät

Fahrzeuge und Ausrüstung sind vom KSB-Leiter zu erwerben, der die Mittel dafür vom Innenministerium bekommt.

(4) Mitglieder der KSB

Alle Mitglieder der KSB sind Angestellte des Innenministeriums und somit Landesangestellte.

(5) Verteilung der KSB

Die KSB sind flächendeckend auf das ganze Staatsgebiet der FR Katista sinnvoll vom Innenministerium zu verteilen. Die Verteilung übernimmt der dafür zuständige Abteilungsleiter.

§ 5[Aufgaben der KSB]

Die vordringlichste Aufgabe der KSB hat die Vorkehr und Abwehr von Katastrophen zu sein. Sie führen die Zivilschutzübungen in dem zuständigen Gebiet unter Einbeziehung der Bevölkerung, sowie die Katastrophenschutzübungen, welche Übungen der KSB sind, durch.
Sie baut den Zivil- und Katastrophenschutz im zuständigen Gebiet auf.
Die KSB-Leiter treffen sich wöchentlich zur Lagebesprechung im Innenministerium mit dem zuständigen Abteilungsleiter der Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz.
Der Abteilungsleiter koordiniert die KSB und erteilt Anweisungen in nicht-katastrophen- und Friedenszeiten.Sollte der Ernstfall eintreten, geht die Weisungsbrechtigung an den Innenminister über.

§ 6[Krisenstab]


(1) Zusammensetzung
Der Krisenstab setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem Ministerpräsidenten als Vorsitzenden
2. dem Innenminister
3. dem Abteilungsleiter der Abteilung für Zivil- und Katastrophenschutz
4. den betroffenen Bürgermeistern der Städte und Gemeinden
5. erfahrenem Fachpersonal (Wissenschaftler, Wetterexperten und ähnlichen)
(2) Aufgaben

Aufgabe des Krisenstabes ist es, den Innenminister während Not- und Krisenzeiten zu beraten.

(3) Zusammentritt und Auflösung

Der Krisenstab tritt auf nach Erklärung des Katastrophenzustandes zusammen und löst sich nach dessen Aufhebung wieder auf. Er ist sofort durch den Ministerpräsidenten nach bitten des Innenministers unter Beratung des Abteilungsleiters für Zivil- und Katastrophenschutz, sowie des Innenministers zu bilden.

(4) Mitgliedschaft

Einer Berufung in den Krisenstab ist unverzüglich nachzukommen. Verweigerung und Nichterscheinen ist Strafbar und wird nach Aufhebung des Katastrophenzustandes sofort und schnellstmöglich geahndet. Dies gilt nicht für Mitglieder, die ihrer Mitgliedschaft aufgrund der Katastrophe nicht nachkommen können. Für sie ist unverzüglich Ersatz zu benennen.




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
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