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 Wiederholungsabstimmung: RatifG-PolKommZP Maximilian_Schumpeter 09.03.2012 14:27
 RE: Wiederholungsabstimmung: RatifG-PolKommZP Maximilian_Schumpeter 09.03.2012 14:27
 RE: Wiederholungsabstimmung: RatifG-PolKommZP Hajo Poppinga 09.03.2012 16:57
 RE: Wiederholungsabstimmung: RatifG-PolKommZP Helen Bont 09.03.2012 18:59
 RE: Wiederholungsabstimmung: RatifG-PolKommZP Kauli 12.03.2012 06:09
 RE: Wiederholungsabstimmung: RatifG-PolKommZP Maximilian_Schumpeter 14.03.2012 10:32

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Maximilian_Schumpeter
Routinier
09.03.2012 14:27 Wiederholungsabstimmung: RatifG-PolKommZP
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die Unionsregierung hat den folgenden Gesetzesantrag eingebracht:

Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
RatifG-PolKommZP

Artikel 1


Das Unionsparlament ratifiziert das folgende Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien:

"Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien

Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:

(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend."

Artikel 2


Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


Eine erste Abstimmung ist an der Beschlussfähigkeit des Hauses gescheitert.

Ich bitte Sie erneut um Ihr Votum. Mögliche Stimmabgaben sind Ja, Nein und Enthaltung.

Die Abstimmung dauert 96 Stunden.



Maximilian Schumpeter, MdUP
Unionsminister des Inneren und der Justiz
Präsident des Unionsparlaments
Maximilian_Schumpeter
Routinier
09.03.2012 14:27
Ja



Maximilian Schumpeter, MdUP
Unionsminister des Inneren und der Justiz
Präsident des Unionsparlaments
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
09.03.2012 16:57
Ja



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
09.03.2012 18:59
Ja.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Kauli
Alter Sack
12.03.2012 06:09
Ja



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Maximilian_Schumpeter
Routinier
14.03.2012 10:32
Die Abstimmung ist beendet.

Es wurden vier Stimmen abgegeben, die alle gültig waren und auf "Ja" lauteten.

Ich stelle fest, dass der Antrag damit angenommen ist.



Maximilian Schumpeter, MdUP
Unionsminister des Inneren und der Justiz
Präsident des Unionsparlaments
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