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Justine Sutherbury
Young, courageos, successful
29.12.2011 18:07 Abschließende Beratung
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kann Ihnen den folgenden vorläufigen Vertragsvorschlag vorlegen:
Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)

Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.

Kapitel I - Grundlegendes

Artikel 1 - Wesen
(1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
(3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
(4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
(5) Gerichtsstand ist Port Victoria.

Artikel 2 - Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
(2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
(4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.

Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.

Kapitel II - Postleitzahlen

Artikel 4 - Wesen
(1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
(2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichenenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
(3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 5 - Aufbau
(1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
(5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.

Artikel 6 - Verteilung
(1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
(2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.

Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen

Artikel 7 - Wesen
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
(2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichenenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 8 - Aufbau
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.

Artikel 9 - Verteilung
Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.

Artikel 10 - Koordinierung
Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.

Kapitel IV - Sonderrufnummern

Artikel 11 - Wesen
(1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
(2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichenenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.

Artikel 12 - Aufbau
(1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
c) 088: persönliche Rufnummern,
d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
(2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.

Artikel 13 - Koordinierung
Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.

Kapitel V - Notrufnummern

Artikel 14 - Wesen
(1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
(2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.

Artikel 15 - Aufbau
(1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
(2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.

Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen

Artikel 16 - Wesen
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
(2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.

Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
(2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.

Artikel 18 - Aufbau
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
(2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
a) FR: Freistaat Freistein,
b) HE: Unionsrepublik Heroth,
c) IM: Kaiserreich Imperia,
d) RO: Republik Roldem,
e) SK: Land Salbor-Katista,
f) WI: Westliche Inseln,
g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
(3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
(4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
(5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
(6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
(7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
(8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).

Artikel 19 - Amtshilfe
Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe.

Gegeben zu Port Victoria am XX. Monat 2012.

Unterschriften




Dr. Justine Sutherbury DBR MBI LLB
Governing Mayor of Montary City

Anaïs Gribonne-Fritz
Hat den schönsten Job auf Erden
30.12.2011 13:43
Liebe Kollegen,

ich danke zunächst vielmals der Koordination der Konferenz. Roldem kann diesem Vertragswerk in vorliegender Form zustimmen. Ich darf meine Freude ausdrücken, dass wir es nach vier Jahren schaffen, dass diese Konferenz ein handfestes Ergebnis liefert.



Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
former Prime Minister of Roldem
CEO of Portman University Hospital
MP of Roldem for Providence Vicinity



Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
30.12.2011 16:20
Die Westlichen Inseln begrüßen den Abschluss der Verhandlungen ausdrücklich. Der Vertrag wird dann in Bälde dem Inselrat zur Ratifizierung vorgelegt werden.

Applaus


Ich darf aber noch bitten, dass man die Rechtsschreibprüfung noch einmal über das Dokument laufen lassen sollte, insbesondere bei den "unterzeichenenden Ländern" sehe ich erhöhten Bedarf Augenzwinkern



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Joeli Veitayaki: 30.12.2011 16:41.

Alexander Krüger
Titan.
03.01.2012 11:54
Ich schließe mich den Worten des Kollegen an.



Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Justine Sutherbury
Young, courageos, successful
03.01.2012 20:57
Zitat:
Original von Joeli Veitayaki
Ich darf aber noch bitten, dass man die Rechtsschreibprüfung noch einmal über das Dokument laufen lassen sollte, insbesondere bei den "unterzeichenenden Ländern" sehe ich erhöhten Bedarf Augenzwinkern

Vielen Dank für den Hinweis. Ich habe soeben noch eine konsolidierte Fassung austeilen lassen. Das soll es aber an Fehlern gewesen sein. smile

Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)

Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.

Kapitel I - Grundlegendes

Artikel 1 - Wesen
(1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
(3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
(4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
(5) Gerichtsstand ist Port Victoria.

Artikel 2 - Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
(2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
(4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.

Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.

Kapitel II - Postleitzahlen

Artikel 4 - Wesen
(1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
(2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
(3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 5 - Aufbau
(1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
(5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.

Artikel 6 - Verteilung
(1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
(2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.

Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen

Artikel 7 - Wesen
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
(2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 8 - Aufbau
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.

Artikel 9 - Verteilung
Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.

Artikel 10 - Koordinierung
Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.

Kapitel IV - Sonderrufnummern

Artikel 11 - Wesen
(1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
(2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.

Artikel 12 - Aufbau
(1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
c) 088: persönliche Rufnummern,
d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
(2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.

Artikel 13 - Koordinierung
Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.

Kapitel V - Notrufnummern

Artikel 14 - Wesen
(1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
(2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.

Artikel 15 - Aufbau
(1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
(2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.

Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen

Artikel 16 - Wesen
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
(2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.

Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
(2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.

Artikel 18 - Aufbau
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
(2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
a) FR: Freistaat Freistein,
b) HE: Unionsrepublik Heroth,
c) IM: Kaiserreich Imperia,
d) RO: Republik Roldem,
e) SK: Land Salbor-Katista,
f) WI: Westliche Inseln,
g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
(3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
(4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
(5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
(6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
(7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
(8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).

Artikel 19 - Amtshilfe
Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe.

Gegeben zu Port Victoria am XX. Monat 2012.

Unterschriften




Dr. Justine Sutherbury DBR MBI LLB
Governing Mayor of Montary City

Alexander Krüger
Titan.
04.01.2012 12:17
Jetzt könnte es nur schwierig werden, alle Länder hierher zu bewegen. Oder macht es Ihrer Meinung nach Sinn, dass die 3 anwesenden Länderchefs den Vertrag schon einmal jeweils im Landesparlament einbringen?



Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Justine Sutherbury
Young, courageos, successful
04.01.2012 13:02
Ich denke, der Vertrag ist so schon Konsens aus den Verhandlungen der letzten Jahre. In Kraft treten kann er, wenn er von wenigstens zwei Ländern unterzeichnet wurde, daher würde ich schon meinen, dass ihn die stärker aktiven Länder schon einmal ratifizieren könnten und die anderen dann nachziehen.



Dr. Justine Sutherbury DBR MBI LLB
Governing Mayor of Montary City

Gerhard Cheman
Grünschnabel
07.01.2012 02:07
Ich danke für die Arbeit und begrüße den abschließenden Vorschlag ebenfalls und werde ihn umgehend im freisteinischen Landtag zur Diskussion stellen.



Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
09.01.2012 14:02
Im Inselrat der Westlichen Insel steht der Vertrag zur Abstimmung. Im Rahmen der Aussprache wurde keine Meinung geäußert. Keine Meinung ist schon mal keine Meinung dagegen, ergo steht der Staatsvertrag nun zur Abstimmung bereit.



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
14.01.2012 19:36
Ich darf feststellen, dass die Westlichen Inseln dem Unionskommunikationsstaatsvertrag zugestimmt haben. Wo darf ich unterschreiben? großes Grinsen



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
21.01.2012 13:14
Langsam trocknet meine Tinte im Füller ein *nurmalsoanmerk*



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Gerhard Cheman
Grünschnabel
22.01.2012 02:07
Der freisteinische Landtag hat ebenfalls zugestimmt und ich bin bereit die Unterschrift unter dem Staatsvertrag zu leisten.



Justine Sutherbury
Young, courageos, successful
22.01.2012 19:03
Simoff: Einfach kopieren und unterschreiben, würde ich sagen. smile



Dr. Justine Sutherbury DBR MBI LLB
Governing Mayor of Montary City

Gerhard Cheman
Grünschnabel
23.01.2012 06:11
>>simoff<<
Vielleicht können wir eine schöne Zeremonie daraus machen mit den Länderchefs dann, die unterschreiben werden, so war das von mir gemeint
>>simon<<



Alexander Krüger
Titan.
23.01.2012 14:16
simoff: Dafür!



Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Justine Sutherbury
Young, courageos, successful
23.01.2012 14:25
Okay, dann lassen Sie uns zunächst weiter ratifizieren.



Dr. Justine Sutherbury DBR MBI LLB
Governing Mayor of Montary City

Gerhard Cheman
Grünschnabel
24.01.2012 04:39
Alexander Krüger
Titan.
05.02.2012 20:41
Im Landtag Salbor-Katistas wurde der Vertrag bedauerlicherweise abgelehnt. Eine Mehrheit wäre nur zu erzielen, wenn die Regelungen zur Postleizahlen noch einmal geändert würden.
Statt 4 für Salbor-Katista die 0 für den Landesteil Katista des Landes Salbor-Katista und die Ziffer 4 für den Landesteil Salbor.

Wären die anderen Länder diese Änderung mitzutragen?



Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
Justine Sutherbury
Young, courageos, successful
05.02.2012 21:15
Warum wurde dies nicht bereits während der Verhandlungen eingebracht? Jetzt müssen diejenigen Länder, die den Vertrag bereits ratifiziert haben, dies nochmal tun und jene, welche im Ratifizierungsverfahren sind, die Gesprächsgrundlage ändern. Sie blamieren die Unionskommunikationskonferenz und (Salbor-)Katista bremst die Verhandlungen erneut wie schon vor zwei Jahren. Sind Sie nun gewillt mitzumachen oder doch lieber einen destruktiven eigenen Weg einzuschlagen? Ich halte das für so unglaublich... Sollen wir immer erst auf Katista warten?



Dr. Justine Sutherbury DBR MBI LLB
Governing Mayor of Montary City

Alexander Krüger
Titan.
05.02.2012 21:52
Ich kann nicht am Parlament vorbei entscheiden. Ich kann mit dem Vertrag in dieser Form leben und habe auch nicht damit gerechnet, dass es dagegen Widerstand geben würde. In den Gesprächen war auch zuerst immer von der 0 als Postleizahl die Rede, im finalen Entwurf wurde das kommentarlos auf 4 geändert. Das ist mir bedauerlicherweise nicht aufgefallen.

Fakt ist, dass der Landtag dem nur in einer geänderten Fassung zustimmen wird. Ich weiß, dass das nun einen Mehraufwand für die anderen Länder bedeutet, aber nur so kann sicher gestellt werden, dass Salbor-Katista mit dabei ist.



Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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