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![]() Stellv. Präsident Auf Antrag des Antragstellers wurde dessen ursprünglicher Antrag geändert. (
)Hier der geänderte Antrag: Endlagerstättengesetz § 1 Änderungen (1) Im Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie wird § 7 wie folgt neu gefasst:
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet zwischengelagert und nach § 13 beseitigt werden. (2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen. (2) § 13 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Betreiber von Atomkraftwerden sind für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern zuständig, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. (2) Die Standorte von Endlagern werden von den Unionsländern durch Landesgesetz festgelegt. Jedes Unionsland legt einen eigenen Standort für die Endlagerung der in ihm befindlichen radioaktiven Brennstoffe fest, sofern nicht mehrere Unionsländer sich darauf einigen, ein gemeinsames Endlager zu errichten. Jedes Unionsland hat, sofern nicht alle seine radioaktiven Stoffe gemäß Abs. 4 verlagert werden, bis zum 31.12.2011 einen Endlagerstandort zu benennen. (3) Der Transport von radioaktiven Stoffen zur Endlagerung auf dem Seeweg ist verboten. (4) Ein Betreiber ist nicht zur Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb eines Endlagers verpflichtet, sofern er mit einem ausländischen Endlager, welches die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllt, einen Vertrag über die Endlagerung aller seiner radioaktiven Abfälle abschließt. Der Vertrag ist vom Unionsministerium des Inneren zu genehmigen. (4) Das Unionsministerium des Inneren erlässt vor dem 31.04.2011 Sicherheitsstandards zur Errichtung von Endlagern. Die Errichtung eines Endlagers muss durch das Unionsministerium des Inneren genehmigt werden. § 2 Weitere Änderungen (1) Der Gesetzestitel wird von "Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie" in "Gesetz zur Nutzung von Kernenergie" geändert. (2) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes wird "oder zur Endlagerung gemäß § 13 Abs. 3" nach "der Forschung" ergänzt sowie der Satz "Der Transport von radioaktiven Stoffen auf dem Luft- oder Seeweg ist verboten" ergänzt. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Die Staatssekretärin Metternich hat das Wort. Danach allgemeine Aussprache. Kamler Johanssen, sozialliberalistisch, ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kamler Johanssen: 05.04.2011 16:10.
*rutscht auf seinem Sitz herum und denkt sich, was diese Vorlage für ein Skandal ist*
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Herr Präsident,
werte Abgeordnete, der Ausstieg aus der Kernenergie ist der erklärte politische Wille der gesetzgebenden Institutionen dieses Landes. Dabei hat man es jedoch bisher vermieden, klar Stellung zu beziehen, was mit dem radioaktiven Müll geschehen soll, der im Verlauf der Jahrzehnte entstanden ist. Die Unionsländer und ihre Bürger waren in diesen Jahrzehnten die Profiteure billiger Atomenergie. Dass es Endlager geben muss, dürfte unstrittig sein: Müll, der noch in 10.000 Jahren in gefährlicher Stärke strahlen wird, kann nicht dauerhaft zwischengelagert werden. Das betrifft auch jene Unionsländer, die bereits aus der Kernenergie ausgestiegen sind oder das vorhaben. Die Unionsregierung erkennt diese Notwendigkeit schweren Herzens an. Sie will und kann den Unionsländern mit ihren geographischen Besonderheiten jedoch nicht vorschreiben, wo diese Endlager zu errichten sind. Mir ist bewusst, dass es nicht populär sein wird, solche Stätten zu benennen; es ist jedoch schlichtweg alternativlos, eine dauerhafte Lösung zu finden. Eine solche muss jedoch nicht für jedes einzelne Land gefunden werden: Es besteht sowohl die Möglichkeit zur Kooperation als auch die Möglichkeit für Betreiber, ihren radioaktiven Müll in Drittstaaten zu verlagern, sofern entsprechende vertragliche Regelungen bestehen. Die Kosten für die Errichtung der Endlager werden nicht von den Unionsländern oder der Union, sondern den primären Profiteuren der Atomenergie getragen, den Kraftwerksbetreibern. Das ist eine faire Lösung und zieht zugleich jene zur Verantwortung, die dieser in der Vergangenheit nicht gerecht geworden sind. In diesem Sinne freue ich mich auf die Diskussion und bitte um Ihre Zustimmung zu diesem Entwurf. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Herr Präsident,
durch einen technischen Fehler habe ich leider einen veralteten Antrag eingereicht. Ich bitte darum, in der Abstimmung den Ursprungsantrag durch folgenden Entwurf zu ersetzen, und drücke mein Bedauern aus. Endlagerstättengesetz
§ 1 Änderungen (1) Im Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie wird § 7 wie folgt neu gefasst:
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet zwischengelagert und nach § 13 beseitigt werden. (2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen. (2) § 13 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Betreiber von Atomkraftwerden sind für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern zuständig, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. (2) Die Standorte von Endlagern werden von den Unionsländern durch Landesgesetz festgelegt. Jedes Unionsland legt einen eigenen Standort für die Endlagerung der in ihm befindlichen radioaktiven Brennstoffe fest, sofern nicht mehrere Unionsländer sich darauf einigen, ein gemeinsames Endlager zu errichten. Jedes Unionsland hat, sofern nicht alle seine radioaktiven Stoffe gemäß Abs. 4 verlagert werden, bis zum 31.12.2011 einen Endlagerstandort zu benennen. (3) Der Transport von radioaktiven Stoffen zur Endlagerung auf dem Seeweg ist verboten. (4) Ein Betreiber ist nicht zur Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb eines Endlagers verpflichtet, sofern er mit einem ausländischen Endlager, welches die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllt, einen Vertrag über die Endlagerung aller seiner radioaktiven Abfälle abschließt. Der Vertrag ist vom Unionsministerium des Inneren zu genehmigen. (4) Das Unionsministerium des Inneren erlässt vor dem 31.04.2011 Sicherheitsstandards zur Errichtung von Endlagern. Die Errichtung eines Endlagers muss durch das Unionsministerium des Inneren genehmigt werden. § 2 Weitere Änderungen (1) Der Gesetzestitel wird von "Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie" in "Gesetz zur Nutzung von Kernenergie" geändert. (2) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes wird "oder zur Endlagerung gemäß § 13 Abs. 3" nach "der Forschung" ergänzt sowie der Satz "Der Transport von radioaktiven Stoffen auf dem Luft- oder Seeweg ist verboten" ergänzt. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Anastasia von Metternich: 05.04.2011 15:07.
Fakt ist, dass der Atomausstieg alternativlos ist. Solange dieser nicht mit fixem Datum beschlossen ist, werden die Westlichen Inseln keinem Antrag zustimmen, der den Status Quo stützt.
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Weiterhin lehne ich es strikt ab, dass Privatunternehmen für die Entsorgung der Abfälle zuständig sind. Sicherheit ist Staatsaufgabe.
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Herr Rousseau-Mason,
der Atomausstieg ist beschlossen, wie Ihnen sicherlich bekannt ist. Neue Anlagen dürfen nicht errichtet und bestehende Anlagen nicht länger laufen, als in der Vergangenheit genehmigt wurde. Es kann nicht angehen, dass der Staat die Kosten für atomaren Müll trägt, den er nicht geschaffen hat. Ich verstehe, dass Sie als Unternehmen staatlichen Vorschriften grundsätzlich skeptisch gegenüber stehen, aber wer etwas verursacht, muss auch dafür geradestehen. Die Umsetzung kann sicherlich von staatlicher Seite beschlossen werden, aber die Finanzierung ist nicht bei den Unionsländern anzusetzen. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Sie missdeuten meine Kritik: Nicht die Skepsis gegenüber staatlichen Regelungen ist der Grund meiner Ablehnung, sondern die nicht selten mangelnde Transparenz. Gerät ein Unternehmen in schwieriges Fahrwasser, ist die Sicherheit nicht mehr das höchste Gut. Daher muss eine Änderung aufgenommen werden, die die Unionsländer als Verantwortliche benennt und eine Weiterbelastung der Kosten an die Betreiber ermöglicht. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
Herr Präsident,
dann lag in der Tat ein Missverständnis vor. Sofern die übrigen Abgeordneten zustimmen, ist die Unionsregierung in dieser Frage gerne zu einer Änderung bereit. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Dem Inselpräsidenten ist hier ganz klar zuzustimmen. Es muss klar sein, dass die Profiteure der Kernenergie in vollem Unfang für die langfristigen Kosten aufkommen - zumindest, soweit möglich. Dass langfristig die Gesellschaft aufkommen muss, ist wohl unvermeidbar. Genauso klar muss sein, dass die Endlagerung öffentlicher Kontrolle unterliegen muss und insofern kommt nur der Staat als Verantwortlicher infrage.
Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt ![]() Stellv. Präsident Die Aussprache ist noch bis 15.04.2011 geöffnet. Kamler Johanssen, sozialliberalistisch, ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
Herr Präsident,
die Unionsregierung nimmt die Anregungen der geschätzten Abgeordneten auf und ersetzt den Ursprungsantrag durch den folgenden Entwurf: Endlagerstättengesetz § 1 Änderungen (1) Im Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie wird § 7 wie folgt neu gefasst:
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, das anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet zwischengelagert und nach § 13 beseitigt werden können. (2) Entsprechende Vorgaben der zuständigen Stelle zu diesem Zwecke sind einzuhalten. (2) § 13 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Unionsländer sind für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern zuständig, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt entsprechender Endlager werden von den Betreibern von Atomkraftwerken getragen, wobei diese von den Unionsländern auch zur Vorauszahlung in einen Unterhaltsfonds verpflichtet werden können. (2) Die Standorte von Endlagern werden von den Unionsländern durch Landesgesetz festgelegt. Jedes Unionsland legt einen eigenen Standort für die Endlagerung der in ihm befindlichen radioaktiven Brennstoffe fest, sofern nicht mehrere Unionsländer sich darauf einigen, ein gemeinsames Endlager zu errichten. Jedes Unionsland hat, sofern nicht alle seine radioaktiven Stoffe gemäß Abs. 3 verlagert werden, bis zum 31.12.2011 einen Endlagerstandort zu benennen. (3) Ein Unionsland ist nicht zur Errichtung und zum Betrieb eines Endlagers verpflichtet, sofern es mit einem ausländischen Endlager, welches die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllt, einen Vertrag über die Endlagerung aller seiner radioaktiven Abfälle abschließt. Der Vertrag ist von der zuständigen Stelle zu genehmigen. (4) Die zuständige Stelle erlässt vor dem 31.05.2011 Sicherheitsstandards zur Errichtung von Endlagern. Die Errichtung eines Endlagers muss durch die zuständige Stelle genehmigt und das Endlager vor seiner Inbetriebnahme durch die zuständige Stelle abgenommen und freigegeben werden. § 2 Weitere Änderungen (1) Der Gesetzestitel wird von "Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie" in "Gesetz zur Nutzung von Kernenergie" geändert. (2) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes wird "oder zur Endlagerung gemäß § 13 Abs. 3" nach "der Forschung" ergänzt sowie der Satz "Der Transport von radioaktiven Stoffen auf dem Luft- oder Seeweg ist verboten" ergänzt. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Ich weise darauf hin, dass die Frist zum Erlass von Sicherheitsstandards verlängert wurde, da der Gesetzgebungsprozess mehr Zeit als ursprünglich geplant in Anspruch genommen hat. Das lässt dennoch ausreichend Zeit zur Standortbestimmung. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Anastasia von Metternich: 12.04.2011 19:20.
Ich kann dem Gesetz in Teilen meine Zustimmung geben. Ich stimme zunächst meinen beiden Länderkollegen mit ihren EInwänden zu, möchte aber auch die Initiative der Unionsregierung hier ganz klar hervorheben. Es muss hier eine Lösung bzw. Lösungen geben.
Wir haben in Freistein derzeit noch 2 aktive Atomkraftwerke ( in den Orten Griessberg und Grauschen), diese laufen für die Restlaufzeit nach Gesetz (Energiegesetz des Freistaates und Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie) bis zum 31.12.2019. Der Atomausstieg ist also von Unionsseite und von Landesseite per Gesetz absolut beschlossen. DIe abgebrannten Brennstäbe lagern seit in Betriebnahme der Kraftwerke, bis heute, in den Zwischenlagern direkt neben den AKWs. Aufgrund von Kapazitätsproblemen brauchen wir nun allerdings Endlager. Und ich denke, wir brauchen diese Endlager nicht nur in Freistein, sondern auch in anderen Unionsländer, wo bisher nur zwischengelagert wird. Ich befürworte somit dieses Gesetz, würde mir allerdings wünschen, dass die Unionsregierungen den Ländern bei der Suche nach Endlagerstandorten mehr hilft und entgegenkommt als es in diesem Gesetz per Auflagen, usw. geregelt werden soll. Ein Endlager in mehreren Ländern, in einem Konsens zw. Unions- und Landesregierunen sollte direkt per Gesetz vorgeschrieben und möglich sein. Versteht die Unionsregierung dieses Anliegen? Gibt es Möglichkeiten hier noch nachzubessern? Plump ausgerückt ist die Sache ja die: Strom von den AKWs nehmen und nahmen alle gerne, auch die Unionsregierung, finden wir also nun gemeinsam Lösungen. Es macht keinen Sinn, die Landesregierungen nun mit diesen Entscheidungen "alleine zu lassen".
Herr Präsident,
den Unionsländern wird in § 13 Abs. 2 die Möglichkeit eingeräumt, bei der Errichtung von Endlagern zu kooperieren und diese gemeinschaftlich zu errichten und zu betreiben. Aus Sicht der Unionsregierung ist es jedoch nicht Aufgabe derselben, Standorte in zentralistischer Manier vorzuschreiben; die Länder haben dafür das notwendige Wissen über ihre jeweiligen Territorien. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Unionsregierung die Entscheidung der Landesregierungen unterstützen wird. Die Primärverantwortung kann jedoch aus einer Reihe von Erwägungen nicht bei der Union liegen und die Chefs der Landesregierungen sollten diese Verantwortung nicht scheuen. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Die Möglichkeit zur Zusammenarbeit ist mir durchaus bekannt und es geht auch keineswegs darum, Verantwortung zu scheuen. Trotz allem würde ich es gut finden, wenn die Unionsregierung im Gesetz dazu verpflichtet wird, Vorschläge für die jeweiligen Unionsländer zu machen bzw. Vorschläge für gemeinsame Endlager zu machen. Diese Vorschläge sollten im Gesetz aufgenommen werden, genauso wie die Sicherheitsstandards.
Anhand dieser Vorschläge können die Regierungen der Unionsländern dann weiter arbeiten und entscheiden. Wie schon vorher von mir angemerkt, das ist ein guter Kompromiss für eine gemeinsame Lösung. Ansonsten wie gesagt, volle Unterstützun zur Initiative zu diesem notwendigen Gesetz, eine Zustimmung aus Freistein sollte sicher sein, trotz allem. Ich appeliere trotzdem an die Unionsregierung den o. g. Vorschlag aufzunehmen.
Herr Präsident,
mir leuchtet weiterhin nicht ein, warum eine Unionsregierung im oftmals weit entfernten Manuri derartige Vorschläge machen sollte: Die Landesregierungen kennen die geographische und insbesondere geologische Beschaffenheit ihrer Länder weitaus besser als die Unionsregierung. Zumal der Sinn von "Vorschlägen" zweifelhaft ist, wenn die Landesregierungen diese ohne Weiteres übergehen können; die Unionsregierung würde dann dazu verpflichtet, Muster ohne Wert einzureichen. Daran kann niemandem gelegen sein. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Nun, die Unionsregierung(en) sollten, gerade durch ihr Umweltressort die Unionsländer ebenfalls genau kennen.
Durch diese Vorschläge, die keineswegs ein Muster ohne Wert wären, würde man seine Bereitschaft und Hilfe bei diesem gemeinsamen Problem deutlich zeigen und anbieten. Und wie gesagt, es wäre eine sinnvolle Unterstützung für die Landesregierungen. Vielleicht können Sie innerhalb der Koalition diesen möglichen Kompromiss nochmals besprechen und nicht einfach darüber hinweg gehen, nur weil ich meine Zustimmung bereits angekündigt habe. ![]() Stellvertretender Präsident Die Debatte bleibt vorläufig für weitere Diskussionen geöffnet. Kamler Johanssen, sozialliberalistisch, ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA ![]() Stellv. Präsident Wer noch etwas in dieser Aussprache zu sagen hätte, der sage es möglichst jetzt. Aussprache wird ansonsten morgen geschlossen. Kamler Johanssen, sozialliberalistisch, ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
Herr Präsident,
ich denke die Gesetzesvorlage in ihrer letzten Fassung ist ausreichend: auf der einen Seite werden die Länder in die Pflicht genommen, für die von ihnen bzw. auf ihrem Gebiet betriebenen Atomkraftwerke Endlagerstätten zu errichten. Das ist auch in ihrem vitalen Interesse. Wenn der Kollege sagt, dass den Atomstrom jeder gerne abgenommen, dann darf allerdings auch nicht vergessen, dass die Stromkonzerne, die die Kernkraftwerke betreiben bzw. betrieben haben, ebenso gerne den Gewinn eingestrichen haben, den sie durch den Verkauf von Atomstrom erzielt haben. Das ist nicht als Vorwurf, sondern lediglich als nüchterne Feststellung zu verstehen. Des Weiteren verweise ich auf dasVerursacherprinzip: wer eine Situation geschaffen hat, die es zu beseitigen gilt, der ist auch für die Beseitigung verantwortlich. Nun will ich nicht bestreiten, dass die gesamte Demokratische Union durch die Nutzung des Atomstroms profitiert hat, etwa durch die so gewährleistete Energiesicherheit, die ein wesentlicher Faktor der wirtschaftlichen Entwicklung ist. Ich kann mir daher vorstellen, dass das Unionsbundesamt den Unionsländern mit technischer Beratung und Dienstleistung unterstützend zur Seite stehen kann, wenn dies von dem jeweiligen Land beantragt wird. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
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