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Kommunalgesetz
§ 1 Unterteilung des Landesgebietes in Okanas (1) Auf dem Gebiet des Landes Westliche Inseln werden zur übergemeindlichen kommunalen Selbstverwaltung folgende Körperschaften eingerichtet: a) Auf der Insel Bahio der Okana Bahio mit Sitz in Kamahamea; b) auf der Insel Ka Loj der Okana Ka Loj mit Sitz in Halena; c) auf der Insel Pajolia der Okana Pajolia mit Sitz in Welokaija; d) auf der Insel Petonia der Okana Petonia mit Sitz in Saint-Pierre. (2) Für die Insel Honawasa (Tropicali) gilt das Gesetz über die Gemeinschaft Tropicali. § 3 Kompetenzen und Aufgaben (1) Leiter eines jeden Okana ist der Lana. Für die Wahl gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlen der Bürgermeister entsprechend. (2) Jeder Lana verwaltet das Okana im Rahmen der Gesetze. (3) Der Lana kann zugleich Bürgermeister einer Stadt sein. Ist die gleiche Person einziger Kandidat sowohl für die Position des Lana als auch für die Position eines Bürgermeisters, können die Wahlgänge verbunden werden. §4 Kommunalaufsicht (1) Die Kommunalaufsicht obliegt der Landesregierung. (2) Die Landesregierung ist gegenüber den Lanas weisungsbefugt, wenn okanaübergreifende Belange oder sonstige sehr wichtige Interessen des Landes betroffen sind. §5 Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
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