KVG: Kommunalverfassungsgesetz (GÜLTIG) |
Kreittmayr
Schwarze Witwe
20.12.2008 19:49
KVG: Kommunalverfassungsgesetz (GÜLTIG)
| Zitat: |
Kommunalverfassungsgesetz
1. Abschnitt - Einteilung des Freistaats
§1 Ortschaften
(1) Ortschaften mit weniger als 1000 Einwohner gelten als Dorf.
(2) Als Stadt gilt eine Ortschaft ab 1000 Einwohner.
(3) Der für Inneres zuständige Staatsminister kann in Einzelfällen den Toleranzrahmen der Vorschriften nach (1) und (2) ausweiten.
§2 Zusammenschluss von Ortschaften
(1) Mehrere Ortschaften können sich zu einer Gemeinde zusammenschließen.
(2) Dem Zusammenschluss muss die Gemeindekammer mit absoluter Mehrheit zustimmen.
(3) Wird der Zusammenschluss vollzogen, ist ein neuer Bürgermeister für die neue Einheitsgemeinde zu wählen.
§3 Landkreise
(1) Der Freistaat Freistein ist in die Landkreise Lüderitz, Südkap, Rehnshavn, Freistadt, Narvena und Westimperia untergliedert.
(2) Den Sitz der Landkreisverwaltung und die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Landkreisen legt der für Inneres zuständige Staatsminister fest. Jeder Landkreisverwaltung steht ein Landrat vor.
(3) Der Landrat wird von den Bürgern des betreffenden Landkreises für sechs Monate gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§4 Gemeinden
(1) Eine Gemeinde besteht aus mindestens einer Ortschaft. Jede Stadt bildet eine eigenständige Gemeinde.
(2) Die Regierung einer Gemeinde übernimmt der Bürgermeister. Dieser wird von der Gemeindekammer für sechs Monate gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Gemeindekammer legt den Sitz der Gemeindeverwaltung fest.
2. Abschnitt - Kommunalparlamente, Landräte und Bürgermeister
§5 Kommunalparlamente
(1) Jede Gemeinde hat eine Gemeindekammer. Mitglied der Gemeindekammer ist jeder Bürger des Freistaats Freistein, der in der betreffenden Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Aufgaben der Gemeindekammern sind der Beschluss von Gemeindeordnungen, Kontrolle des Bürgermeisters und die Kontrolle des Haushalts.
(3) Gemeindekammern von Städten tragen die Bezeichnung Stadtkammer.
(4) Die Gemeindekammern können jederzeit die Stellungnahme des Bürgermeister oder des Landrates zu einer Anfrage verlangen.
§6 Verhandlungen der Gemeindekammern
(1) Die Gemeindekammern verhandeln öffentlich.
(2) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Bürgermeister.
(3) Zu einem Beschlusse der Gemeindekammern ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
(4) Beschlüsse der Gemeindekammer werden vom Bürgermeister öffentlich verkündet.
(5) Ist der Bürgermeister einziger Bürger einer Gemeinde, so gilt eine Angelegenheit allein durch die Verkündung eines Beschlusses als in der Gemeindekammer eingebracht, behandelt und beschlossen.
§7 Geschäftsordnung der Gemeindekammern
(1) Mitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Jedes Mitglied der Gemeindekammern ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
(3) Aussprachen dauern mindestens zwei Tage. Nach zwei Tagen ohne Wortmeldung zum Inhalt des Antrages ist die Aussprache zu beenden.
(4) Sie beginnen umgehend nach der Vorstellung eines Antrages.
(5) Der Bürgermeister beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.
(6) Ein Antrag auf Vetrauensfrage des Bürgermeister kann auf Wunsch des Antragsstellenden ohne Aussprache behandelt werden.
(7) Abstimmungen erfolgen öffentlich.
(8) Sie dauern fünf Tage oder bis alle Mitglieder der Gemeindekammer abgestimmt haben.
§8 Aufgaben der Landräte und Bürgermeister
(1) Jeder Landrat und Bürgermeister muss innerhalb vierzehn Tage nach Amtsantritt eine Website seines Landkreises beziehungsweise seiner Stadt zur Verfügung gestellt haben.
(2) Landräte und Bürgermeister vertreten ihre Landkreise beziehungsweise Gemeinden nach Außen.
(3) Der Bürgermeister ist für die Funktion und die Instrumente der Gemeindekammergeschäfte zuständig.
(4) Er vertritt die Gemeindekammer. Er wahrt die Würde und die Rechte der Gemeindekammer, fördert ihre Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(5) Dem Bürgermeister steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung einer Gemeindekammer unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
§9 Wahl der Landräte und Bürgermeister
(1) Die Vorschriften über die Wahl der Landräte und der Bürgermeister finden nur Anwendung, wenn der Landkreis oder die Gemeinde mehr als einen Bürger hat.
(2) Für eine Wahl in einem Landkreis oder einer Gemeinde muss sich mindestens ein Bürger des betroffenen Landkreises oder der betroffenen Gemeinde öffentlich für eine Wahl aussprechen oder die Anordnung der Wahl durch den für Inneres zuständigen Staatsminister erfolgen. Wurde eine Wahl eingefordert, ist sie innerhalb von sieben Tagen anzusetzen.
(3) Wählbar ist jede Person, die in der wählenden Gemeinde oder dem wählenden Landkreis öffentlich ihren gemeldeten Wohnsitz angegeben hat.
§10 Wahlvorbereitungen
(1) Der für Inneres zuständige Staatsminister bestimmt den Tag des Wahlbeginns spätestens vier Tage vor Wahlbeginn und ernennt den Wahlleiter.
(2) Der Wahlleiter darf nicht selber als Kandidat antreten.
(3) Die Liste der Wahlberechtigten wird vom Wahlleiter spätestens einen Tag vor Wahlbeginn veröffentlicht.
(4) Ein Wahlgang dauert fünf Tage.
(5) Kandidaturen für das Amt eines Landrates oder eines Bürgermeisters sind spätestens zwei Tage vor Beginn der Wahl öffentlich zu bekunden.
§11 Wahlergebnis
(1) Das amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter spätestens einen Tag nach Wahlende zu verkünden.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(3) Sollte der Staatsgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach sieben Tagen zu folgen.
§12 Wahlwerbung
Wahlwerbung auf Websites der wählenden Gemeinde oder des wählenden Landkreises ist untersagt. Ein Verstoß zieht einen Ausschluss von der Wahl nach sich.
§13 Wahlvorgang
(1) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(2) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten.
§14 Misstrauensvotum, Vertrauensfrage
(1) Die Gemeindekammer kann einem Bürgermeister das Misstrauen nur dadurch aussprechen, wenn sie mit der absoluten Mehrheit einen neuen Bürgermeister wählt.
(2) Die Bürger eines Landkreises können dem Landrat das Misstrauen nur dadurch aussprechen, wenn sie mit der absoluten Mehrheit einen neuen Landrat wählen. Der Antrag eines Misstrauensvotum muss von mindestens vier von zehn Bürgern des Landkreises unterstützt werden.
(3) Findet ein Antrag des Bürgermeisters oder des Landrates, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Gemeindekammer beziehungsweise der Bürger eines Landkreises, so ist eine Neuwahl für das Amt des Bürgermeisters beziehungsweise des Landrates innerhalb von sieben anzusetzen.
§15 Amtsaufsicht durch die Staatsregierung
(1) Der für Inneres zuständige Staatsminister kann Landräte und Bürgermeister bei Pflichtverletzungen suspendieren. Bei Erhärtung der Vorwürfe ernennt der für Inneres zuständige Staatsminister einen neuen Landrat oder Bürgermeister beziehungsweise ordnet eine Neuwahl an.
(2) Erhärten sich die Vorwürfe nach (1) bei einem gewählten Landrat oder Bürgermeister, so muss ausschließlich eine Neuwahl angeordnet werden.
3. Abschnitt - Finanzen der Kommunen
§16 Steuern
(1) Gemeinden können nach dem Steuergesetz des Freistaats Freistein eigene Steuern erheben.
(2) Steuern der Gemeinden müssen per Gemeindesteuerordnung durch die Gemeindekammer festgelegt werden. Diese muss Art und Höhe der Steuer umfassen.
§16a Öffentliche Dienstleistungen
(1) Behörden von Gemeinden können für Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen, Unternehmen oder anderen nicht-öffentlichen Einrichtungen Gebühren verlangen.
(2) Gebühren müssen per Gemeindegebührenordnung durch die Gemeindekammer festgelegt werden. Diese muss Art und Höhe der Gebühr umfassen.
§17 Finanzielle Unterstützung durch den Freistaat
(1) Jede Gemeinde und jeder Landkreis kann beim für Finanzen zuständigen Staatsminister finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Freistein beantragen.
(2) Der Antrag muss die genaue Höhe des beantragtes Betrages und eine detailierten Verwendungszweck beinhalten.
(3) Der für Finanzen zuständige Staatsminister kann den Antrag maximal fünf Tage prüfen.
(4) Bei Bewilligung des beantragten Betrages oder eines Teilbetrages ist das Geld innerhalb von drei Tagen an die Gemeinde oder den Landkreis zu entrichten.
(5) Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.
§18 Zulässige Verwendung der finanziellen Unterstützung
(1) Die finanzielle Unterstützung einer Gemeinde oder eines Landkreises ist nur bei folgenden Verwendungszwecken zulässig:
1. Öffentliche Präsentation der Gemeinde oder des Landkreises;
2. Öffentliche Sicherheit und Ordnung;
3. Förderung wirtschaftlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Einrichtungen;
4. Sonderveranstaltungen und Prämien.
(2) Die beantragende Gemeinde oder der beantragende Landkreis sind verpflichtet, Nachweise über die getätigten Ausgaben zu erbringen. Übriggebliebenes Geld ist an den Freistaat Freistein zurückzuzahlen.
§19 Beteiligung des Landtages
(1) Bei beantragter finanzieller Unterstützung ab einer Höhe von 1500 Bramer hat der für Finanzen zuständige Staatsminister den Landtag zu informieren.
(2) Erhebt ein Mitglied des Landtages Einspruch gegen die beantragte finanzielle Unterstützung, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit den Antrag ablehnen.
(3) Lehnt der für Finanzen zuständige Staatsminister einen Antrag nach §15 (5) ab, so kann die antragsstellende Gemeinde oder der antragsstellende Landkreis Einspruch beim Landtag erheben. Der Landtag kann mit absoluter Mehrheit die Ablehung des für Finanzen zuständigen Staatsminister überstimmen. |
Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein
Unionsministerin des Inneren a.D.
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