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Haushaltsgesetz
§1 Ein Haushaltsplan regelt alle planbaren staatlichen Einnahmen und Ausgaben der Demokratisk Republiken Salbor. §2 (1) Ein Haushaltsplan gilt jeweils nur für ein Quartal. Nach Ablauf eines Quartals tritt automatisch ein neuer Haushaltsplan in Kraft. (2) Quartalsbeginn ist jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.. §3 (1) Der Haushaltsplan wird als Entwurf bis spätestens 1 Kalendermonat vor Inkrafttreten von der Landesregierung in die Landesversammlung eingebracht. (2) Sollte die Landesregierung den Entwurf nicht rechtzeitig der Landesversammlung vorlegen so kann diese eigenständig einen Haushaltsentwurf erarbeiten. Für diesen Entwurf gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes analog. §4 Die Landesversammlung berät vor einer Abstimmung öffentlich über den eingebrachten Entwurf. §5 Zur Annahme des Haushaltsplanes bedarf es der einfachen Mehrheit der Landesversammlung. Der Entwurf tritt dann zu Beginn des kommenden Quartals in Kraft und löst den alten Haushaltsplan ab. §6 (1) Ein abgelehnter Entwurf wird anschließend im Zusammenwirken von Landesregierung und Landesversammlung erneut beraten. Dabei ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Landesversammlung ein endgültiger Haushaltsplan aufzustellen. Dieser endgültige Entwurf tritt in Kraft wenn er in einer Abstimmung der Landesversammlung die einfache Mehrheit der Mitglieder erhält. Sollten sich Landesregierung und Landesversammlung nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen können so kann die Landesversammlung einen Haushaltsplan auch gegen den Willen derLandessregierung beschließen. (2) Sollte es nicht rechtzeitig zur Verabschiedung eines Haushaltsplanes kommen so gilt der momentan sich in Kraft befindliche Haushaltsplan solange fort bis ein neuer Haushaltsplan verabschiedet wurde. § 7 Der Haushaltsplan hat alle planbaren Einnahmen und Ausgaben des Landes Salbor zu berücksichtigen. Vorgänge die ihrer Höhe nach ungewiß sind oder deren Eintritt mit hinreichender Gewißheit erfolgt sind dabei mit dem am Glaubwürdigsten Wert anzusetzen. § 8 Der Haushaltsplan ist in tabellarischer Form aufzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu erfassen. § 9 Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft
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