Bisherige Entwürfe |
Zur einfachen Übersicht:
1. Der Entwurf der UReg:
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U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union
Artikel 1. Präambel
Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten
Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes
Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:
§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt.
Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes
Der § 4 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:
§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
Artikel 5. Schlussbestimmung
(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. |
2. Der Entwurf der LL-Fraktion:
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Unionsgesetz zur Anpassung der Einkommenssteuer
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz ändert das Unionssteuergesetz zur Sicherung einer gerechten, sinnvollen und zeitgemäßen Besteuerung des persönlichen Einkommens.
§2 - Änderung von Paragraph 3
Paragraph 3 des Unionssteuergesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
(1) Der Grundsteuersatz beträgt 2% des monatlichen Einkommens.
(2) Ab einer Höhe von 250 B erhöht sich die Besteuerung des gesamten monatlichen Einkommens um 0,005% pro Bramer.
(3) Der höchste Steuersatz der durch die Union erhobenen Einkommenssteuer beträgt 50%."
§3 - Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt zum Anfang des Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. |
3. Der Entwurf des ehem. MdUP Frohn:
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U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union
Artikel 1. Präambel
Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten
Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes
Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:
§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt.
Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes
Der § 4 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:
§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(4) Vermögen, dass aus Geldern zum Einstieg in das Wirtschaftsleben an Neubürger ausgezahlt wurde, wird nicht besteuert. Der Unionsminister der Finanzen regelt Näheres durch Verordnung.
Artikel 5. Schlussbestimmung
(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. |
Abschließend noch das aktuell gültige Gesetz:
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Unionssteuergesetz (UStG)
§ 1 Steuerpflicht
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb der Demokratischen Union einen Wohnsitz haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Demokratischen Union zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder erschlossen werden.
(2) Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind auch diejenigen natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Demokratischen Union haben, wenn sie zu einer inländischen natürlichen oder juristischen Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
(3) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen.
(4) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.
§ 2 Arten der zu versteuernden Einkommen
Der Einkommenssteuer unterliegen:
1. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit,
2. Einkommen aus selbständiger Arbeit,
3. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und Fischerei,
4. Einkommen aus Gewerbebetrieb,
5. Einkommen aus Kaptialvermögen,
6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkommen.
§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Monatliche Einkommen,
1. bis einschließlich 210,00 B sind steuerbefreit,
2. ab 210,01 B bis einschließlich 1.000,00 B werden mit 10% besteuert,
3. ab 1.000,01 B bis einschließlich 2.500,00 B werden mit 15% besteuert,
4. ab 2.500,01 B bis einschließlich 4.500,00 B werden mit 25% besteuert,
5. ab 4.500,01 B werden mit 37% besteuert.
§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 30.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 30.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 0,5% erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 100.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 100.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 2,5% erhoben.
§ 5 Körperschaftssteuer
(1) Von juristischen Personen wird eine Körperschaftssteuer erhoben.
(2) Von der Körperschaftssteuer befreit sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Über die Zu- oder Aberkennung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Unionsministerium der Finanzen durch Verordnung.
(4) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden Steuern erhoben.
(4a) Der Steuersatz beträgt ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von:
1. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 500,01 bis einschließlich 3.000,00 B 5,5%,
2. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 3.000,01 B bis einschließlich 5.000,00 B 10,5%,
3. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 5.000,01 B bis einschließlich 10.000,00 B 20,5%,
4. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 10.000,01 B 30,5%.
§6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld von der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
(5) Wer nach diesen Vorschriften zollpflichtig ist, hat unaufgefordert spätestens am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats diesen Umstand dem Unionsminister der Finanzen anzuzeigen. Die Anzeige muss eine vollständige Aufstellung der Ausfuhren und eine Aufstellung der Einfuhren, die der Zollpflichtige in Abzug bringen will, enthalten.
(6) Der Unionsminister der Finanzen erlässt daraufhin einen Zollbescheid, im übrigen gilt §3.
(7) Die Zollpflichtigkeit kann nach Ablauf der Anzeigefrist auch von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall ist auf den Zollbetrag auf Aufschlag von 100% festzusetzen.
( 8 ) Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen.
§ 7 Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. |
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Ich fasse das mal in Stichpunkten zusammen:
- die bisherige Stufenbesteuerung will niemand mehr erhalten
- die Körperschaftssteuer und Geldausfuhrzoll will niemand ändern
- die Vermögenssteuer soll im Regierungs- sowie im Frohnentwurf erhöht werden
- im Frohnentwurf soll das Neubürgergeld steuerfrei sein
- alle wollen (real) eine Progressionssteuer
- LL will ab dem ersten Bramer besteuern, die anderen den bisherigen Freibetrag erhöhen
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
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