|
||
|
| Seiten (2): [1] 2 nächste » |
Folgende Klage ging bei Gericht ein:
Anwaltskanzlei Amber Marie Ford Postfach 253, St.-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union __________________________________________________________ An das Unionsverwaltungsgericht I. Instanz Bloomsburgh (Roldem) Demokratische Union St.-Tropez, 20.03.2008 KLAGE des Herrn Dr. Fabian Montary 12 Donald Avenue Montary OT Perrytown (Roldem) Demokratische Union - Kläger - vertreten durch Rechtsanwältin Amber Marie Ford Rathausplatz 7 St.-Tropez (Westliche Inseln) Demokratische Union - Prozessbevollmächtigte - gegen die Demokratische Union - vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen - Manuri (Katista) Demokratische Union - Beklagte - wegen Gestaltung und Leistung Klageantrag: 1. Die Steuerschuld des Klägers für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis 31. März 2008 wird unter Änderung des [fiktiven, der Steuereinzug erfolgte durch einfache Subtraktion vom Auszahlungsbetrag] Steuerbescheides des Unionsministeriums der Wirtschaft und Finanzen für den o. g. Zeitraum auf einen Betrag von 2.782,30 B festgesetzt; 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Beklagten die im o. g. Zeitraum zuviel gezahlten Steuern in Höhe von 917,70 B zurück zu erstatten. Begründung: Der Kläger erzielte im o. g. Veranlagungszeitraum ein Einkommen in Höhe von insgesamt 10.000,00 Bramern, nach Abzug des steuerfreien Existenzminimums nach § 3 Nr. 1 UStG somit ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 9790,00 B. Daraus ergibt sich nach § 3 Nr. 2 ff. UStG eine Steuerschuld in Höhe von insgesamt 2.782,30 B: 1000 B / 100 * 10 = 100 B 1500 B / 100 * 15 = 225 B 2000 B / 100 * 25 = 500 B 5290 B / 100 * 37 = 1957,30 B 100 B + 225 B + 500 B + 1957,30 B = 2.782,30 B Demgegenüber hat das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen eine Steuerschuld des Klägers in Höhe von 3.700,00 B ermittelt, indem es das gesamte Einkommen des Klägers nach § 3 Nr. 5 mit 37% versteuert hat. Diese Anwendung des Unionssteuergesetzes ist rechtswidrig. Sie verletzt den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 UVerf, indem sie ihn bei Besteuerung der Teile seines Einkommens in den Höhen von bis zu einschließlich 210,00 B, 1.000,00 B, 2.500,00 B und 4.500,00 B gegenüber Personen, deren Einkommen diese Grenzen nicht übersteigt, durch eine höhere Steuerlast auf diesen Teilen seines Einkommens benachteiligt. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 Abs. 1 S. 1 verpflichtet die öffentliche Gewalt, die Grundrechtsträger in gleichen Lebenssachverhalten gleich, und in unterschiedlichen Lebenssachverhalten entsprechend der tatsächlichen Unterschiede zu behandeln. Daraus folgt, dass gleichartige Einkommen gleicher Höhe auch mit den gleichen Hebesätzen zu besteuern sind. An eine Unterschiedlichkeit der Steuerpflichtigen in Gestalt größerer Leistungsfähigkeit anknüpfende erhöhte Hebesätze sind nur insofern mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, als diese auch nur den tatsächlich höheren Teil des Einkommens belasten. Wer mehr verdient als ein anderer darf nur zu jenem Teil höher besteuert werden, als er auch tatsächlich mehr an Einkommen hat. Die gleich hohen Teile der Einkommen sind in gleicher Höhe steuerlich zu belasten, was die Beklagte rechtswidrig nicht getan, sondern von dem Kläger auch für jene Teile seines Einkommens, für die andere Personen keine, 10%, 15% und 25% Steuern zahlen 37% Steuern eingezogen hat. Ford Rechtsanwältin ___________________________________________________________ Kanzleisitz: 7, Place de L'Hôtel de Ville, Saint-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union - Tel. (ICQ): 205-331-547 Das Verfahren ist hiermit eröffnet. Den Vorsitz werde ich innehaben. Ich bitte die Parteien um Anwesenheitsmeldung. Der Kläger wird gebeten etwaige Ergänzungen vorzutragen. 20.03.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Anwesend als Prozessbevollmächtigte des Klägers.
Amber Marie Ford Richterin am Unionsgericht Unionsministerin der Justiz a. D. Präsidentin des Unionsparlamentes a. D. Unionsvorsitzende der FDU a. D. Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D. Oberste Unionsanwältin a. D.
Der Klageantrag wird dahingehend berichtigt, dass die Feststellung der Steuerschuld des Klägers nur für denZeitraum vom 01. bis 30. November 2007, in welchem der Kläger Einkommen in Höhe von 10.000 B brutto erzielt hat, beantragt ist, und nicht für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis 31. März 2008. Auf Grund eines Missverständnis mit meinem Mandanten bin ich irrtümlich von dem in der Klageschrift genannten Zeitraum ausgegangen.
Amber Marie Ford Richterin am Unionsgericht Unionsministerin der Justiz a. D. Präsidentin des Unionsparlamentes a. D. Unionsvorsitzende der FDU a. D. Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D. Oberste Unionsanwältin a. D.
Ich melde mich hiermit anwesend.
Zur Kenntnis genommen.
Frau Anwältin, sie haben das Wort. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Herr Vorsitzender,
die Klageschrift liegt dem Gericht wie auch der beklagten Partei vor, ich habe ihr nichts mehr hinzuzufügen - meinetwegen kann der Vertreter der Beklagten darauf erwidern
Amber Marie Ford Richterin am Unionsgericht Unionsministerin der Justiz a. D. Präsidentin des Unionsparlamentes a. D. Unionsvorsitzende der FDU a. D. Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D. Oberste Unionsanwältin a. D.
Dann bitte ich Herrn Hennrich um die Erwiderrung der Klageschrift.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Hohes Gericht,
abgesehen von der verfassungsrechtlichen Würdigung durch die Klägerseite, die ich so nicht teile, bin ich in meiner Eigenschaft als Unionsminister für Wirtschaft und Finanzen nach Prüfung der Argumente der Klägerseite und reiflicher Überlegung zu der Ansicht gekommen, dass die Paragraphen 3 und 5 Unionssteuergesetz in der Tat so ausgelegt werden müssen, wie es die Klägerseite vorträgt, auch wenn dies so nicht beabsichtigt war. Als Vertreter der Unionsregierung erkenne ich an, dass hier in der Tat das Gesetz nachgebessert werden müsste, wenn die von mir bislang vertretene Interpretation von § 3 Unionssteuergesetz bestand haben soll. Unter geänderter Anwendung von § 3 Unionssteuergesetz komme ich im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: Von dem Brutto-Einkommen in Höhe von 10.000,-
werden 210,-
als steuerbefreiter Betrag abgezogen, so dass ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 9.790,-
bestehen bleibt. Unter Berücksichtigung der Steuerstufenobergrenzen von 1.000,-
, 2.500,-
, 4.500,-
und ab 4.500,01 komme ich zu folgender Berechnung:10.000,00
-210,00
= steuerfreier Betrag= 9.790,00
zu versteuerndes Einkommen- 1.000,00
/ 100 * 10 = 100,00
Steuerschuld= 8.790,00
zu versteuerndes Einkommen- 2.500,00
/ 100 * 15 = 375,00
Steuerschuld= 6.290,00
zu versteuerndes Einkommen- 4.500,00
/ 100 * 25 = 1.125,00
Steuerschuld= 1.790,00
zu versteuerndes Einkommen- 1.790,00
/ 100 * 37 = 662,30
Steuerschuld= 0,00
zu versteuerndes EinkommenDaraus würde sich eine Gesamtsteuerschuld in Höhe von 2.262,30
ergeben. Als Vertreter der Beklagtenseite erkenne ich an, dass dem Kläger, bei einer ursprünglich berechneten und eingezogenen Steuerschuld in Höhe von 3.700,00
eine Erstattung in Höhe von 1.437,70
zusteht.Gleichzeitig versichere ich, dass alle ergangenen Steuerberechnungen entsprechend korrigiert und die zu viel eingezogene Steuersumme erstattet wird.
Sie erkennen also die Ansprüche des Klägers vollumfänglich an und wünschen ein Anerkenntnisurteil?
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
So ist es, Euer Ehren.
Ich gehe davon aus, dass sich der Kläger diesem Antrag anschließt.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Das tun wir hiermit, Herr Vorsitzender
Amber Marie Ford Richterin am Unionsgericht Unionsministerin der Justiz a. D. Präsidentin des Unionsparlamentes a. D. Unionsvorsitzende der FDU a. D. Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D. Oberste Unionsanwältin a. D.
Das Gericht zieht sich zurück.
14.04.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Bis jetzt hat sich noch nichts getan...
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
Das Gericht wird das Urteil erneut dem Beklagten zustellen.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Vielen Dank, Herr Prof. Ashcraft.
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
Sofern sie danach immer noch keine Zahlung verbuchen konnten, kann das Gericht auf Antrag auch die Unionsbank zur Überweisung anweisen.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Herr Montary, wie sieht es mit der Zahlung des Unionsministeriums aus?
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Sehr mau, soll heißen, da hat sich immer noch nichts bewegt...
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
|
||||||||||||
| Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Unionsverwaltungsgericht » UVwerG 2008-03 Montary ./. Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen |



werden 210,- 



