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Imperialhaushaltsgesetz |
Rincewind
Groß-Kurator der Inselgemeinde Firsten
12.01.2009 11:02
| Zitat: |
Imperialhaushaltaufhebungsgesetz
§1 Das Imperialhaushaltsgesetz wird aufgehoben und tritt mit der Verkündung außer Kraft.
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Rincewind
Groß-Kurator der Inselgemeinde Firsten
13.10.2008 14:37
Imperialhaushaltsgesetz
| Zitat: |
Imperialhaushaltsgesetz
§1 – Gegenstand dieses Gesetzes
Dieses Gesetz regelt das Zustandekommen und die sich daraus ergebenden Pflichten für die Imperialregierung des Haushalts der Republik Imperia.
§2 – Haushaltserstellung
(1) Die Imperialregierung schlägt dem Herrenhause spätestens zwei Wochen vor Ablauf eines Quartals den Haushaltsplan für das jeweils nächste Quartal vor.
(2) In dem Haushaltsplan sind die zu erwartenden Einnahmen sowie alle angedachten Ausgaben der Republik Imperia festzuhalten. Für die Haushaltserstellung gilt:
1. Die Ausgaben dürfen nur dann den Betrag der Einnahmen übersteigen, wenn dieses durch bestehende Rücklagen oder Vermögenswerte der Republik Imperia ausgeglichen wird.
2. Sofern die Ausgaben durch gesetzliche Verpflichtungen die Einnahmen der Republik Imperia übersteigen, ist die Imperialregierung berechtigt, diesen Fehlbetrag mittels Krediten ausgleichen.
§3 – Haushaltsaufsicht und Haushaltssperre
(1) Sowohl das Herrenhaus auf Beschluss einer Mehrheit seiner Mitglieder als auch die Imperialregierung können eine Haushaltssperre verhängen. In jenem Falle sind alle für nicht gesetzlich gefordete Ausgaben umgehend eingefroren und bis zum Widerruf des Beschlusses nicht zu verwenden.
(2) Für die Haushaltsaufsicht ist der für Finanzen zuständige Imperialminister verantwortlich. Er hat das Herrenhaus jederzeit auf Anfrage innerhalb von drei Tagen über Ein- und Ausgaben im Rahmen des jeweilig gültigen Haushaltsplans zu unterrichten.
§4 – Nachtragshaushalt
Im Falle unerwarteter Einnahmen oder zusätzlich geplanter Maßnahmen kann die Imperialregierung einen Nachtragshaushalt einbringen, der den laufenden Haushaltsplan ergänzt.
§5 – Beschluss
(1) Das Herrenhaus beschließt einen Haushaltsplan mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen.
(2) Beschließt das Herrenhaus einen Haushaltsplan, der nicht von der Imperialregierung eingebracht wurde, so hat diese das Recht, gegen den Haushalt Einspruch einzulegen und nochmals zum Gegenstand der Beratungen im Herrenhaus zu machen, und eine zweite Abstimmung darüber zu erwirken. Die Imperialregierung kann nur einmal im Prozess einer Haushaltsplanverabschiedung von diesem Mittel gebrauch machen.
§6 – Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der erste Haushalt ist für das dritte Quartal des Jahres 2008 zu erstellen. |
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