|
||
|
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Wirtschaftsförderung §1. Förderung (1) Unternehmen mit Hauptsitz im Freistaat Freistein haben das Recht, einmalig eine staatliche Wirtschaftsförderung zu beantragen. (2) Die maximale Fördersumme beträgt 2.000 Bramer. §2. Antrag (1) Der Antrag auf Wirtschaftsförderung ist beim Staatsministerium für Wirtschaft des Freistaat Freistein einzureichen. (2) Der Antrag muss umfassen: - Eine Angabe über die Höhe der beantragten Fördersumme - Ein Konzept zur Verwendung der Fördermittel §3. Bewilligung (1) Das Staatsministerium für Wirtschaft entscheidet mit einem Gutachten über die Vergabe der Fördermittel an den Antragsteller. (2) Das Staatsministerium für Wirtschaft kann bei Begründung im Gutachten von der beantragten Summe abweichen. §4. Voraussetzungen (1) Voraussetzung für die Bewilligung der Fördersumme ist die Schaffung von mindestens fünf langfristigen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen im Freistaat Freistein. (2) Unternehmen, die eine staatliche Förderung im Sinne dieses Gesetzes erhalten haben, verpflichten sich dazu, ihren Unternehmenssitz mindestens 9 Monate im Freistaat Freistein beizubehalten. Bei Nichteinhaltung ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Fördersumme, sowie zuzüglich den zehnten Teil der Fördersumme, zu erstatten. §5. Schlussbestimmungen (1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten tritt das geltende Gesetz zur Wirtschaftsförderung ausser Kraft. (2) Dieses Gesetz findet Anwendung, sobald der Freistaat Freistein an einer Wirtschaftssimulation teilnimmt, die es gestattet, Beträge zu überweisen und Steuern und Sozialabgaben einzuziehen. Wilhelm Land Ministerpräsident des Freistaates Freistein Unionsvorsitzender der ![]()
|
||||||||||
| Demokratische Union » Unionsländer » Freistaat Freistein » Juristische Sammelstelle der Staatskanzlei » WFG: Wirtschaftsförderungsgesetz (GÜLTIG) |



