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William Butcher
Mitglied der Inquisition
29.03.2007 12:59 Motions & Messages
Die Anträge an das Parliament of Roldem bitte hier.



William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
William Butcher
Mitglied der Inquisition
15.04.2007 16:21
Der Prime Minister der Republic of Roldem beantrag Herrn Andres O'Sullivan erneut mit der Vertretung des Landes Roldem im Unionsrat zu beauftragen.



William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
William Butcher
Mitglied der Inquisition
22.04.2007 20:52
Die Administration der Republic of Roldem beantragt folgenden Act im Parliament of Roldem.

Zitat:

The Freedom of Information Act

Das Parliament of Roldem hat folgenden Act beschlossen, welche mit der Verkündung durch den Prime Minister in Kraft tritt.

I. Alle Citizens der Republic of Roldem haben das Recht auf Einsicht in Akten, welche durch die Republic oder ihre untergeordneten Stellen geführt werden.

II. Hiervon ausgenommen sind Akten, welche Ermittlungsverfahren betreffen die noch nicht abgeschlossen sind, welche private Geheimnisse Dritter betreffen, welche als Confidential oder einer höheren Geheimhaltungsstufe klassifiziert sind.

III. Über die Klassifizierung der Akten entscheidet der Prime Minister der Republic of Roldem, die Klassifizierung kann aber durch das Parliament of Roldem in geheimer Sitzung aufgehoben werden.

IV. Diese Regelungen betreffen nicht Akten von Gerichten der Republic of Roldem.




William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
William Butcher
Mitglied der Inquisition
01.05.2007 22:14
Die Administration der Republic of Roldem beantragt die Zustimmung zu folgemdem Act:

Zitat:
Roldem State Archive Act

Das Parliament of Roldem hat foldenden Act beschlossen, welcher nach seiner Verkündung durch den Prime Minister in Kraft tritt:

I. Das Roldem State Archive hat die Aufgabe, Akten der Administration und der Untergeordneten Behörden welche nach dem Freedom of Information Act zur Einsicht freigegeben werden müssen zu sammeln und zu verwahren. Ebenso sind alle Discussion, Votes und Proceedings des Parliament of Roldem zu sammeln und zu archivieren.

II. Acts, Decrees und Budgets der Republic of Roldem sind ebenso wie die Roldem Law Gazette zu archivieren.

III. Dokumente, die Republic of Roldem betreffend, wie Arbeiten an Universitäten, Statistiken anderer Länder, Karten und so weiter sind von der Administration of Roldem auf ihre Archivierungswürdigkeit zu prüfen und bei positvem Befund ebenfalls zu archivieren.

IV. Für die Führung des Roldem State Archive obliegt dem Prime Minister der Republic of Roldem oder einem von ihm ernannten Roldem State Registrar.

V. Akten, die nach dem Freedom of Information Act nicht zur Einsicht freigeben sind, sind durch den Ersteller so zu archivieren, wie Akten im Roldem State Archive.




William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
Berry Vanderbilt
Simply compelling...
22.05.2007 19:01
Ich bitte hiermit inständig, meinen Ehemann Fabian Montary-Vanderbilt aus seinen Pflichten als Parlamentarier zu entbinden.



Prof. Bérénice Vanderbilt
Republic of Roldem Chief of Staff
Stabschefin der Republik Roldem

Vertretung der Republik Roldem bei der Union

William Butcher
Mitglied der Inquisition
28.05.2007 12:11 Composition of the Parliament Act
Zitat:


Das Parliament of Roldem hat folgenden Act beschlossen, welcher nach der Prüfung und Ausfertigung durch den Prime Minister in Kraft tritt.

I. Das Parliament of Roldem besteht aus den wahlberechtigten Bürgern der Republic of Roldem.

II. Die Regularien welche die Zusammensetzung des Parliament of Roldem durch Wahl bestimmen treten außer Kraft.




William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
Andreas O'Sullivan
Roldemian Gentleman
05.06.2007 13:52
Ich beantrage hiermit die Aussprache zum Vertreter Roldems im Unionsrat und verkünde gleichzeitig meinen Rücktritt als bisheriger Vertreter.



Marko Untrial
Kaiser
05.06.2007 21:39
Ich beantrage eine Aussprache zum Thema "Speaker of the parliament"



Marko Untrial
William Butcher
Mitglied der Inquisition
30.06.2007 19:05
Die Administration beantrag folgenden Act:
Zitat:
Rauschmittelgesetz (RMG)
§ 1 Betäubungsmittel und Genussmittel
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wahrnehmungs- oder bewusstseinsverändernd oder -erweiternd sowie auf das Nervensystem und Muskelfasern wirken.
(2) Genussmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alkoholhaltige Nahrungsmittel und Getränke sowie nikotinhaltige Genussmittel wie Tabak.
§ 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2.Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3.Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Zweiter Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 (1) Einer Erlaubnis der Regierung der Republik Roldem bedarf, wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder in großen Mengen erwerben will.
(2) Der Handel mit Genussmitteln bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Er kann jedoch von der Republikregierung untersagt werden, wenn Absatz (3) Satz 2 zutrifft.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz (1) ist zu versagen, wenn
1.der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat,
2.Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
3.geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung nicht vorhanden sind,
4.die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
5.die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist.
Dritter Abschnitt – Handel und Konsum von Rauschmitteln
§ 4 (1) Öffentliches Werben für Produkte, die Betäubungsmittel enthalten, vor allem in Printmedien, Rundfunk, Fernsehen, Internet, auf Plakaten, in Prospekten und allen Medien anderer Art, ist verboten.
(2) Für nikotinhaltige Genussmittel gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 5 Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher und englischer Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
§ 6 (1) Alkohol und alkoholhaltige Getränke oder Nahrungsmittel, die diese enthalten, dürfen nicht Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden. Für alkoholhaltige Getränke oder Nahrungsmittel, deren Volumenprozentanteil des Alkohols weniger als 14 beträgt, beträgt die Altersgrenze 16 Jahre.
(2) Nikotinhaltige Stoffe, Tabak und Zigaretten dürfen nicht Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden.
(3) Alle Genussmittel im Sinne dieses Gesetzes sind mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums zu versehen; die Republikregierung ist ermächtigt, den Wortlaut der Warnhinweise festzulegen.
Vierter Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 7 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzig Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, besitzt oder konsumiert;
2. einem anderen bei den oben genannten Straftaten behilflich ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn
1. durch die in (1) genannten Taten die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird
2. der Handel mit Betäubungsmitteln erwerbsmäßig betrieben wird.
§ 8 (1) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Bramer ist zu bestrafen, wer eine Handlung begeht, die durch rechtswidrig im Sinne der §§ 4-6 ist.
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Geldstrafe nicht weniger als 5
5.000 und nicht mehr als 50.000 Bramer.
Fünfter Abschnitt- Schlussbestimmungen
§ 9 (1) Dieser Act tritt 7 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Rechtswidrig in Besitz befindliche Rauschmittel sind ohne Entschädigung einzuziehen.
§ 10 Per Verordnung durch die Administration der Republic of Roldem können Ausnahmen von diesem Gesetze erlassen werden.




William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
William Butcher
Mitglied der Inquisition
20.08.2007 17:20
Die Administration der Republic of Roldem beantragt folgenden Act:
Zitat:

Local Government Act

I. Die Local Governments der Republic of Roldem sind Regional Districts und Municipalities.

II. Die Regional Districts
Die sechs Regional Districts von Roldem sind
a) der Metropolitan District mit dem Regierungssitz Port Victoria
b) das Montary County mit dem Regierungssitz Montary City
c) der Regional District of New Misosa mit dem Regierungssitz Saint Christopher
d) der Regional District of North Roldem mit dem Regierungssitz Grand Harbour
e) das North-West Territory mit dem Regierungssitz Hake River
f) der Regional District of The Roldem Isles mit dem Regierungssitz Filbey

III. Die Aufgaben der Regional Districts umfassen
a) die Aufstellung von Polizeieinheiten im Rahmen des Roldem Police Act
b) die Aufstellung von Feuerwehr und Rettungsdienst
c) der Bau von Straßen, welche nicht unter den National Traffic Act fallen
d) die Genehmigung von Baumaßnahmen, welche nicht durch die Union oder die Republic of Roldem genehmigt werden
e) die Aufstellung von Protected Landscapes
f) die Überwachung der Municipalities im Rahmen der Einhaltung von Acts und Decrees, welche durch die Republic of Roldem erlassen wurden.
Die Aufgaben zu a) bis d) können durch die Regional Districts an die Municipalities abgetreten werden.

IV. Die Regional Districts werden von einem Chairman geleitet, welcher durch den Prime Minister der Republic of Roldem ernannt wird, auf Antrag eines Mayors aus dem Regional District kann das Parliament of Roldem die Ersetzung eines Chairmens durch den Prime Minister verlangen.

V. Die Municipalities
Ein Municipality der Republic of Roldem ist
a) jeder Regierungssitz eines Regional Districts
b) jede Locality mit mehr als 10.000 Einwohnern
c) jede Locality die auf Antrag durch das Parliament of Roldem zu einer Municipality bestimmt wurde.
Municipalities können ihr Gebiet auf weitere Localities erweitern, sofern dies von der Mehrheit der jeweiligen Einwohner gewünscht wird, mehrere Localities können sich zusammen schließen und so zu eine Municipality werden.
Die Municipalites werden durch einen Mayor geleitet, der Mayor wird von den Einwohnern des Municipality mit einfacher Mehrheit gewählt, sollte es nur einen Kandidaten geben, so findet keine Wahl statt. Jede Municipality kann ein Municipal Council unterhalten.

VI. Die Aufgaben der Municipalities können jeden Bereich umfassen, der nicht durch die Union, die Republic of Roldem oder durch die Regional Districts geregelt sind.

VII. Dieser Act tritt nach Prüfung und Verkündung durch den Prime Minister der Republic of Roldem in Kraft.




William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
William C. Ashcraft
Kaiser
07.09.2007 21:10
Zitat:
Dr. iur. Christian Fürst von Metternich
103 Victorian Road
Port Victoria, Republic of Roldem



Parliament of the Republic of Roldem
attn: Speaker of Parliament
Port Victoria, Republic of Roldem


Dear Mr. Speaker,

ich möchte Sie freundlichst bitten dem Prime Minister gemäß § 7 Abs. 1 der Standing Orders die als Anlage beigefügte Question zuzuleiten. Ich beantrage desweiteren eine Aussprache dazu.


Sincerely yours,



Zitat:
Dr. iur. Christian Fürst von Metternich
103 Victorian Road
Port Victoria, Republic of Roldem



Administration of the Republic of Roldem
attn: Prime Minister
Port Victoria, Republic of Roldem


Dear Mr. Prime Minister,

ich möchte Sie freundlichst bitten gemäß § 7 Abs. 1 der Standing Orders die nachstehende Question zu beantworten.

1. Durch den Unionsminister der Finanzen wurde Ihre Regierung mit Schreiben vom 15.08.2007 angemahnt, dass ein Haushalt in das Parliament eingebracht werden müsse, um nicht unter die Haushaltssicherung der Union zu fallen. Was gedenken Sie in dieser Hinsicht zu unternehmen?

2. Wurde mit der Haushaltsplanung hinsichtlich Ihrer Regierung bereits begonnen?

3. Was gedenkt Ihre Regierung für die verbleibende Legislaturperiode noch auf den Weg zu bringen?

Ich bedanke mich bereits im Vorfeld für die Beantwortung meiner Fragen.

Sincerely yours,





Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
William Butcher
Mitglied der Inquisition
09.09.2007 23:26
Die Administration der Republic of Roldem beantragt die Zustimmung zu folgemdem Act:

Zitat:
Police Act

Dieser Act behandelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizeien der Republic of Roldem, insbesondere die Aufgaben der Roldem Mounted Police und Zusammenarbeit der Polizeien welche im Rahmen des Local Government Act geschaffen werden können.

Chapter I – The Roldem Mounted Police

1. Die Roldem Mounted Police (RMP) ist die Polizei der Republic of Roldem.
2. Sie ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten, welche auf den der Republic of Roldem eigenen Besitzungen begangen wurde, ebenso Zuständig ist für die Verfolgung von Straftaten welche gegen Einrichtungen und Besitzungen der Republic of Roldem begangen wurden, des weiteren ist sie zuständig für die Verfolgung von Straftaten gegen Kinder und den Raub von Menschen.
3. Weiterhin zuständig ist die RMP für die Zusammenarbeit mit Polizeien anderer Länder und der Union im Rahmen von Unionsgesetzen und Abkommen.
4. Weiterhin zuständig ist die RMP für die Überwachung von Verkehrswegen der Republic of Roldem und die Ahndung von Gesetzesübertretungen auf diesen Verkehrswegen.
5. Für alle anderen Straftaten ist die RMP dann zuständig, wenn die Regional Districts keine eigenen Polizeien aufgestellt haben; diese die RMP beauftragen, oder die Verfolgung über Grenzen der Regional Districts hinweg erfolgen soll und keine Abkommen zwischen den Regional Districts bestehen.
6. Die Republic of Roldem hat für die Ausrüstung, Ausbildung, den Bestand und die Wahrnehmung der Aufgaben der RMP zu sorgen. Die RMP untersteht dem Secretary of Interior, in seiner Abwesenheit direkt dem Prime Minister.
7. Die Innere Organisation der RMP wird durch Decrees geregelt, welche der Zustimmung des Parliaments of Roldem bedürfen.

Chapter II – The Regional District Polices

1. Die Regional District Polices (RDP) sind die Polizeien welche durch die Anwendung des Local Government Act geschaffen warden können.
2. Sie sind zuständig für die Verfolgung von Straftaten und Gesetzesübertretungen, für welche weder die Polizei(en) der Union noch die RMP zuständig sind.
3. Für die Ausrüstung, die Ausbildung, den Bestand und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die aufstellenden Stellen zuständig. Die Republic of Roldem trägt ein viertel der Anfallenden kosten.
4. Die Orgnisation der RDP sind durch die aufstellenden Stellen zu bestimmen.

Chapter III - General Provisions

1. Den Polizeien obliegt die Gefahrenabwehr, sie dürfen in Rechte anderer Personen eingreifen, sofern dies durch geltendes zulässig ist oder ein Richter dieses angeordnet hat.
2. Die Maßnahmen der Polizeien haben im Verhältnis des zu erreichenden Erfolges zustehen. Sie hat die Maßnahmen nach pflichtgemäßen ermessen zu tätigen.
3. Die Polizeien sind ermächtig jederzeit die Identität einer Person festzustellen.
4. Innerhalb ihrer Aufgaben sind die Polizeien an Recht und Gesetz gebunden.




William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
William Butcher
Mitglied der Inquisition
09.09.2007 23:44
Die Administration der Republic of Roldem beantragt folgenden Act im Parliament of Roldem.
Zitat:

Communication Act

§ 1 Definition
Kommunikation im Sinne dieses Gesetzes ist die Post- und Telekommunikation

§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Einteilung der Republic of Roldem in Postal Code Regions und Prefix Regions. Die Einteilung ist für alle Lizenzinhaber nach § 5 verbindlich.

§ 3 Postal Codes
Die Postal Codes Regions und ihre Postal Codes werden durch den Secretary of the Interior der Republic of Roldem per Verordnung festgelegt.

§ 4 Prefixes
Die Prefix Regions und ihre Prefixes werden durch den Secretary of Interior der Republic of Roldem per Verordnung festgelegt.

§ 5 Communication Consessions
(1) Lizenzen zur Betreibung von Postkommunikation werden beim Department for Economic Affairs erworben.
(2) Lizenzen zur Benutzung des Telekommunikationsnetzes werden beim Department for Economic Affairs erworben.
(3) Die vergebenen Lizenzen sind jeweils für sechs Monate gültig und verlängern sich stillschweigen, wenn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Lizenz gekündigt wird.

§ 6 Telekommunikationsnetz
(1) Das Telekommunikationsnetz der Republic of Roldem wird durch ein Unternehmen unterhalten, dieses darf nicht Lizenzinhaber nach § 5 Abs. 2 sein.
(2) Die Vergabe des Auftrages findet nach öffentlicher Ausschreibung statt.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnungen nach § 3 und § 4 sind dem Gesetz als Anhang A anzuhängen.
(2) Die Lizenzinhaber nach § 5 Abs. 1 und 2 sind dem Gesetz als Anhang B anzuhängen.
(3) Das mit der Unterhaltung des Telekommunikationsgesetzes beauftragte unternehmen ist de, Gesetz als Anhang C anzuhängen.
(4) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.





William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
William C. Ashcraft
Kaiser
21.09.2007 20:25
Mr. Speaker,

ich beantrage hiermit eine Aussprache zum Verhältnis der Republic of Roldem zur Union.



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
William Butcher
Mitglied der Inquisition
24.09.2007 21:33
Die Administration der Republic of Roldem beantrag:

Zitat:

Intoxicant Act Amending Act

I. Im Intoxicant Act wird jedes Wort Betäubungsmittel durch Narcotics ersetzt.
II. Im Intoxicant Act wird jedes Wort Genussmittel durch Stimulants ersetzt.
III. Im Intoxicant Act wird deutsch durch imperianisch und englisch durch albernisch ersetzt.
IV. Dieser Act tritt nach seiner Verkündung in Kraft.




William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
23.12.2007 00:23
Mr Speaker, ich beantrage das Abhalten einer Regierungserklärung.



Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
26.12.2007 22:54
Mr Speaker, ich beantrage eine Aussprache zu den Local Governments.



Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
26.12.2007 23:09
Mr Speaker,

ich beantrage Aussprache zu folgendem Änderungsgesetz.

1st Amendment Act to Communication Act

§1
(1) Dieses Gesetz ändert den Communication Act.
(2) Es tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

§2
(1) §5, Absatz 3 wird wie folgt neugefasst: „Die vergebenen Lizenzen sind jeweils für zwölf Monate gültig und verlängern sich stillschweigen, wenn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Lizenz gekündigt wird.“
(2) §5 wird ein Absatz 4 angefügt: „Das Department for Economic Affairs kann Gebühren für die Vergabe von Lizenzen erheben. Diese werden durch den zuständigen Minister per Verordnung festgelegt.“
(3) §5 wird ein Absatz 5 angefügt: „Die Nutzung des Telekommunikationsnetzes ohne Lizenz nach Absatz 2 wird durch den zuständigen Minister mit einem Bußgeld von höchstens 10.000 Bramern belegt.“
(4) §7, Absatz 1 wird wie folgt neugefasst: „Die Verordnungen nach §3, §4 und §5, Absatz 4 sind dem Gesetz als Anhang A anzuhängen.“


Eine Begründung findet im Plenum statt.



Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
27.12.2007 00:39
Mr Speaker, ich möchte gern folgenden Vorschlag für die Postleitzahlzonen diskutieren:





Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
29.12.2007 14:11
Mr Speaker,

ich beantrage Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf:

Public Salary Act

§1
(1) Dieses Gesetz regelt die Vergütungen der Mitglieder und Mitarbeiter der Organe der Republik und ihrer unterstellten Einrichtungen.
(2) Die Vergütungen werden unbar innerhalb der letzten drei Tage eines Kalendermonats an den Empfänger entrichtet.
(3) Die Empfänger von Vergütungen haben den für Finanzen zuständigen Minister über ihre Kontodaten zu informieren. Nachzahlungen aufgrund fehlerhaft angegebener Kontodaten erfolgen nicht. Regierungsverschuldete Vergütungsnachzahlungen erfolgen mit einem Aufschlag von drei vom Hundert pro Jahr.
(4) Für die Auszahlung der Vergütungen ist die Regierung zuständig.
(5) Die Auszahlung der Vergütungen der Mayors geschieht durch ihre Municipality.

§2
(1) Pro Kalendermonat erhalten
a) der Prime Minister 3000 Bramer,
b) die Secretaries 2000 Bramer,
c) der Judge 1500 Bramer,
d) die Parlamentsmitglieder 600 Bramer,
da) der Speaker zusätzlich 300 Bramer,
db) der Delegate at Union Level zusätzlich 300 Bramer,
e) der Roldem State Registrar 300 Bramer,
f) die County Chiefs 600 Bramer,
g) die Mayors 600 Bramer
ga) die Mayors der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zusätzlich 200 Bramer.
(2) Parlamentsmitglieder erhalten nur unter Vorbehalt ihrer Aktvität ihre Vergütungen. Aktivität zeigt ein Parlamentsmitglied durch Teilnahme an jeweils wenigstens zwei Dritteln der Diskussionen und Abstimmungen in einem Kalendermonat. Der Speaker hat der Regierung über die Aktivität zwischen dem sechsletzten und dem drittletzten Tag eines Kalendermonats zu unterrichten.

§3
Dieses Gesetz tritt am 15. Januar 2008 in Kraft.




Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Fabian Montary: 29.12.2007 14:13.

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