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Zum Ende der Seite springen 2015/13 Aussprache: Gesetzentwurf: Gesetz zum Schutz der Pole (Ds. 15/18, UP)
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Annelie Gatineau
Haudegen
01.05.2015 20:32 2015/13 Aussprache: Gesetzentwurf: Gesetz zum Schutz der Pole (Ds. 15/18, UP)


Sehr geehrte Mitglieder des Unionsrats,

ich rufe hiermit auf den Gesetzentwurf/Beschluss des Unionsparlaments „Gesetz zum Schutz der Pole“ in Drucksache 15/18. Der Gesetzentwurf wurde dem Unionsrat am 28. April 2015 zugeleitet. Die Einspruchsfrist endet damit gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Unionsverfassung mit Ablauf des 11. Mai 2015.



    Ds. 15/18
    28. April 2015
     


    G E S E T Z E N T W U R F
    Beschluss des Unionsparlaments

    Gesetz zum Schutz der Pole


    § 1
    Das Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

    „§ 52a Straftaten gegen die Integrität der Pole
    (1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
    (5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
    (6) Der Versuch ist strafbar.
    (7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe.“

    Buddenberg
    Präsident des Unionsparlaments


Die Aussprache dauert gemäß § 7 Absatz 1 GOUR mindestens fünf Tage und ist hiermit eröffnet.



Annelie Gatineau
Haudegen
01.05.2015 20:46
Sehr geehrter Herr Präsident,

ich bin ob dieses Gesetzes irritiert, dass wir uns vom Hochkommissariat für die Pole oktruyieren lassen, wie unser Strafrecht zu funktionieren hat. Die Debatte über diesen Straftatbestand sollten wir breiter in der Gesellschaft diskutieren.

Insofern wird sich die Republik Roldem dem Gesetz entgegenstellen.



Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
01.05.2015 22:38
Setzt sich auf die Besucherbank und bittet um die Erteilung des Wortes.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Annelie Gatineau
Haudegen
02.05.2015 08:27


Sehr geehrte Kollegen,

hier noch ein Verfahrenshinweis: Die Unionsministerin des Auswärtigen hat aufgrund der fachlichen Zuständigkeit Rederecht gemäß § 5 Abs. 1 Var. 3 GOUR.



Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
02.05.2015 17:50
Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Ländervertreter,
die vorliegende Gesetzesnovelle stellt mitnichten eine Aufokrtuyierung von seiten des Hochkommissariats für die Polgebiete dar, sondern ist das Ergebnis einer Initiative der Delegation der Demokratischen Union bei Hochkommissariat für die Polgebiete dar. Diese Vorlage, die von der Unionsregierung ausdrücklich unterstützt wird, ist das gemeinsame Ergebnis der DU-Delegation und der albernischen Delegation, der ich für die konstruktive Zusammenarbeit von dieser Stelle aus ausdrücklich danken möchte.
Da diese Vorlage auf ausdrückliche Initiative der DU-Delegation zustande gekommen ist, würde ein Scheitern im Gesetzgebungsverfahren einen nachhaltigen Ansehensverlust im Ausland zur Folge haben.
Abgesehen stellt diese Gesetzesvorlage die derzeit einzige Möglichkeit dar, den Schutz der Polgebiete zusätzlich zu erhöhen, da es für eine Integration entsprechender Strafnormen in die Polkonvention unter den Signatarstaaten der Polkonvention derzeit ganz offensichtlich keinen Konsens gibt.
Ich bitte das Hohe Haus daher um Zustimmung zu dieser Gesetzesnovelle. Vielen Dank.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Annelie Gatineau
Haudegen
03.05.2015 11:18
Sehr geehrter Herr Präsident,

vielen Dank Frau Unionskanzlerin bzw. Unionsministerin für Ihre Ausführungen. Ganz praktisch dieses Gesetzestexte stellt sich mir noch die Frage, inwiefern mit diesem Gesetz tatsächlich auch ein harmonisiertes Strafrecht erreicht wird. Mal abgesehen davon, was man unter Verunreinigung und nachteiliger Veränderung verstehen kann, das traue ich den Juristen durchaus zu noch zu bewerten (wenngleich dazu im Sinne der Polkonvention natürlich ein harmonisiertes Vorgehen sinnvoll wäre, womit wir beim Ausgangspunkt meiner Bedenken wären), ist völlig unklar, wer ein Tier einer besonders geschützten Art auch tatsächlich qualifiziert. Vielleicht können Sie dazu noch ein wenig zur Erhellung beitragen? Ich weise auch darauf hin, dass das Umweltschutzrecht in den Kompetenzen der Ländern liegt.



Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
03.05.2015 16:29
Frau Präsidentin, werte Ländervertreter,
lassen Sie mich zunächst auf den letzten Punkt eingehen, der von der Vertreterin Roldems angesprochen wurde: mit der vorliegenden Gesetzesnovelle werden keine umweltrechtlichen Standards gesetzt, sondern werden Flora und Fauna sowie Böden und Gewässer der Polgebiete unter den Schutz des Strafrechts gestellt. Mit anderen Worten: das Strafrecht wird erweitert. Die Kompetenz zur gesetzgeberischen Regelung des Strafrechts liegt gemäß Artikel 47, Absatz 1, Punkt 5 Unionsverfassung jedoch ausschließlich bei der Unionsebene.

Ich weiß nicht, ob ich mich vorhin klar genug ausgedrückt habe. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist derzeit der kleinste gemeinsame Nenner, der bislang erreicht werden konnte, und der auf absehbare Zeit erreicht werden kann. Es gab ursprünglich die Bestrebung, die auch von der DU-Delegation favorisiert worden ist, strafrechtliche Normen und eine internationale Gerichtsbarkeit in die Polkonvention aufzunehmen. Dies war und ist nicht konsensfähig.

Zur Frage, was besonders geschützte Arten sind: hier wird man, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, sich zunächst auf die Expertise von Experten verlassen müssen. Hinweise dafür, was eine gefährdete Art sein könnte, wäre zum Beispiel die Populationsentwicklung, die Entwicklung der Lebensräume und ähnliche Indizien.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Annelie Gatineau
Haudegen
03.05.2015 17:53
Zitat:
Original von Helen Bont
Ich weiß nicht, ob ich mich vorhin klar genug ausgedrückt habe. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist derzeit der kleinste gemeinsame Nenner, der bislang erreicht werden konnte, und der auf absehbare Zeit erreicht werden kann. Es gab ursprünglich die Bestrebung, die auch von der DU-Delegation favorisiert worden ist, strafrechtliche Normen und eine internationale Gerichtsbarkeit in die Polkonvention aufzunehmen. Dies war und ist nicht konsensfähig.

Das ist angekommen, muss von mir aber dennoch nicht für gut befunden werden.

Zitat:
Original von Helen Bont
Frau Präsidentin, werte Ländervertreter,
lassen Sie mich zunächst auf den letzten Punkt eingehen, der von der Vertreterin Roldems angesprochen wurde: mit der vorliegenden Gesetzesnovelle werden keine umweltrechtlichen Standards gesetzt, sondern werden Flora und Fauna sowie Böden und Gewässer der Polgebiete unter den Schutz des Strafrechts gestellt. Mit anderen Worten: das Strafrecht wird erweitert. Die Kompetenz zur gesetzgeberischen Regelung des Strafrechts liegt gemäß Artikel 47, Absatz 1, Punkt 5 Unionsverfassung jedoch ausschließlich bei der Unionsebene.

Dass es sich hierbei um eine strafrechtliche Regelung handelt, stellt auch keine in Abrede. Lediglich ein Hinweis, der mit diesem Gesetz nichts zu tun hat, nur zur Richtigstellung: Auch die Länder sind Strafgesetzgeber, lesen Sie den von Ihnen zitierten Artikel nur weiter bis Absatz 2. smile

Zitat:
Original von Helen Bont
Zur Frage, was besonders geschützte Arten sind: hier wird man, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, sich zunächst auf die Expertise von Experten verlassen müssen. Hinweise dafür, was eine gefährdete Art sein könnte, wäre zum Beispiel die Populationsentwicklung, die Entwicklung der Lebensräume und ähnliche Indizien.

Ein Schutzstatus muss a) festgestellt und b) garantiert werden und das von staatlicher Stelle. Nur weil Experten eine Gefährdung einer Art anerkennen, bedeutet das aber nicht zwangsläufig einen Schutzstatus. Einen Hinweis geben eventuell die Regelungen des § 7 Abs. 2 UGB und eventuell, aber sehr sehr weit hergeholt noch aus den §§ 11 und 12 UGB. Das das UGB ein Vertetungsgesetz ist und damit der Regelungsgehalt unter die Landeskompetenz fällt, sind die Regelungen des geplanten § 52a Abs. 4-7 StGB völlig hohl, soweit nicht wenigstens ein Land eine Schutzliste erstellt. Und selbst dann ergibt sich die juristische Schwierigkeit, welche Liste im Zweifel anzuwenden ist. Haben wir dann unterschiedliche Rechtsprechung je nach Herkunft der Tiere oder der jeweiligen Täter? Oder betrifft das nur Roldem oder Roldemer oder Menschen, die in Roldem zu Gange sind, weil nur Roldem den direkten Zugang zum Pol hat? Derzeit gibt es noch keinen Schutzstatus für Flora und Fauna. Und das sind Fragen, die geklärt werden müssten ehe überhaupt eine derartige Regelung auch wirklich wirksam in Kraft treten kann.



Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
03.05.2015 18:54
Zitat:
Original von Annelie Gatineau
Zitat:
Original von Helen Bont
Ich weiß nicht, ob ich mich vorhin klar genug ausgedrückt habe. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist derzeit der kleinste gemeinsame Nenner, der bislang erreicht werden konnte, und der auf absehbare Zeit erreicht werden kann. Es gab ursprünglich die Bestrebung, die auch von der DU-Delegation favorisiert worden ist, strafrechtliche Normen und eine internationale Gerichtsbarkeit in die Polkonvention aufzunehmen. Dies war und ist nicht konsensfähig.

Das ist angekommen, muss von mir aber dennoch nicht für gut befunden werden.


Gut. Ich hatte schon befürchtet, dass ich mich missverständlich ausgedrückt habe.

Zitat:
Original von Annelie Gatineau
Zitat:
Original von Helen Bont
Frau Präsidentin, werte Ländervertreter,
lassen Sie mich zunächst auf den letzten Punkt eingehen, der von der Vertreterin Roldems angesprochen wurde: mit der vorliegenden Gesetzesnovelle werden keine umweltrechtlichen Standards gesetzt, sondern werden Flora und Fauna sowie Böden und Gewässer der Polgebiete unter den Schutz des Strafrechts gestellt. Mit anderen Worten: das Strafrecht wird erweitert. Die Kompetenz zur gesetzgeberischen Regelung des Strafrechts liegt gemäß Artikel 47, Absatz 1, Punkt 5 Unionsverfassung jedoch ausschließlich bei der Unionsebene.

Dass es sich hierbei um eine strafrechtliche Regelung handelt, stellt auch keine in Abrede. Lediglich ein Hinweis, der mit diesem Gesetz nichts zu tun hat, nur zur Richtigstellung: Auch die Länder sind Strafgesetzgeber, lesen Sie den von Ihnen zitierten Artikel nur weiter bis Absatz 2. smile


Ich habe Absatz 2, wenn auch hier nicht ausdrücklich erwähnt, so doch berücksichtigt: Absatz 2 autorisiert die Länder strafrechtliche Vorschriften für den Fall zu erlassen, dass gegen Landesrecht verstoßen wird. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht nicht um Landesrecht, sondern um die internationale Polkonvention. Und da für internationale Verträge die Unionsebene allein zuständig ist, und darüber hinaus auch rein territorial die einzelnen Unionsländer nicht tangiert werden, ist es nur folgerichtig, dass entsprechende Sanktionen ins Strafgesetzbuch, welches für die gesamte Demokratische Union gültig ist, aufgenommen wird.

Zitat:
Original von Annelie Gatineau
Zitat:
Original von Helen Bont
Zur Frage, was besonders geschützte Arten sind: hier wird man, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, sich zunächst auf die Expertise von Experten verlassen müssen. Hinweise dafür, was eine gefährdete Art sein könnte, wäre zum Beispiel die Populationsentwicklung, die Entwicklung der Lebensräume und ähnliche Indizien.

Ein Schutzstatus muss a) festgestellt und b) garantiert werden und das von staatlicher Stelle. Nur weil Experten eine Gefährdung einer Art anerkennen, bedeutet das aber nicht zwangsläufig einen Schutzstatus. Einen Hinweis geben eventuell die Regelungen des § 7 Abs. 2 UGB und eventuell, aber sehr sehr weit hergeholt noch aus den §§ 11 und 12 UGB. Das das UGB ein Vertetungsgesetz ist und damit der Regelungsgehalt unter die Landeskompetenz fällt, sind die Regelungen des geplanten § 52a Abs. 4-7 StGB völlig hohl, soweit nicht wenigstens ein Land eine Schutzliste erstellt. Und selbst dann ergibt sich die juristische Schwierigkeit, welche Liste im Zweifel anzuwenden ist. Haben wir dann unterschiedliche Rechtsprechung je nach Herkunft der Tiere oder der jeweiligen Täter? Oder betrifft das nur Roldem oder Roldemer oder Menschen, die in Roldem zu Gange sind, weil nur Roldem den direkten Zugang zum Pol hat? Derzeit gibt es noch keinen Schutzstatus für Flora und Fauna. Und das sind Fragen, die geklärt werden müssten ehe überhaupt eine derartige Regelung auch wirklich wirksam in Kraft treten kann.


Es geht auch nicht darum, jetzt bestimmten Arten einen Schutzstatus zuzubilligen, sondern lediglich festzustellen, ob eine Art gefährdet ist oder nicht. Diese Feststellung wird man nach bestimmten objektiven Kriterien feststellen.
Bezugsrahmen ist in diesem Falle auch nicht das UGB, sondern Artikel 6 und 7 der Polkonvention, der die Demokratische Union beigetreten ist, und deren Bestimmungen unabhängig von Union-Länder-Kompetenzen gültiges Recht ist.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Annelie Gatineau
Haudegen
03.05.2015 19:12
Zitat:
Original von Helen Bont
Ich habe Absatz 2, wenn auch hier nicht ausdrücklich erwähnt, so doch berücksichtigt: Absatz 2 autorisiert die Länder strafrechtliche Vorschriften für den Fall zu erlassen, dass gegen Landesrecht verstoßen wird. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht nicht um Landesrecht, sondern um die internationale Polkonvention. Und da für internationale Verträge die Unionsebene allein zuständig ist, und darüber hinaus auch rein territorial die einzelnen Unionsländer nicht tangiert werden, ist es nur folgerichtig, dass entsprechende Sanktionen ins Strafgesetzbuch, welches für die gesamte Demokratische Union gültig ist, aufgenommen wird.

Auch das ficht die Republik Roldem nicht an. Wie bereits gesagt, sehe ich in dem Gesetzentwurf keinen Kompetenzübertritt der Union, ich wollte nur den resoluten Ausschluss landrechtlicher Regelungen im Bereich des Strafrechts relativieren. Das hatte freilich wenig mit Ihrem Gesetz zu tun, viel mehr zu Ihren generellen Ausführungen.

Zitat:
Original von Helen Bont
Zitat:
Original von Annelie Gatineau

Ein Schutzstatus muss a) festgestellt und b) garantiert werden und das von staatlicher Stelle. Nur weil Experten eine Gefährdung einer Art anerkennen, bedeutet das aber nicht zwangsläufig einen Schutzstatus. Einen Hinweis geben eventuell die Regelungen des § 7 Abs. 2 UGB und eventuell, aber sehr sehr weit hergeholt noch aus den §§ 11 und 12 UGB. Das das UGB ein Vertetungsgesetz ist und damit der Regelungsgehalt unter die Landeskompetenz fällt, sind die Regelungen des geplanten § 52a Abs. 4-7 StGB völlig hohl, soweit nicht wenigstens ein Land eine Schutzliste erstellt. Und selbst dann ergibt sich die juristische Schwierigkeit, welche Liste im Zweifel anzuwenden ist. Haben wir dann unterschiedliche Rechtsprechung je nach Herkunft der Tiere oder der jeweiligen Täter? Oder betrifft das nur Roldem oder Roldemer oder Menschen, die in Roldem zu Gange sind, weil nur Roldem den direkten Zugang zum Pol hat? Derzeit gibt es noch keinen Schutzstatus für Flora und Fauna. Und das sind Fragen, die geklärt werden müssten ehe überhaupt eine derartige Regelung auch wirklich wirksam in Kraft treten kann.

Es geht auch nicht darum, jetzt bestimmten Arten einen Schutzstatus zuzubilligen, sondern lediglich festzustellen, ob eine Art gefährdet ist oder nicht. Diese Feststellung wird man nach bestimmten objektiven Kriterien feststellen.
Bezugsrahmen ist in diesem Falle auch nicht das UGB, sondern Artikel 6 und 7 der Polkonvention, der die Demokratische Union beigetreten ist, und deren Bestimmungen unabhängig von Union-Länder-Kompetenzen gültiges Recht ist.

1. Dann lesen Sie bitte nochmal Ihren Gesetzentwurf. Dort steht nämlich etwas von geschützten Arten, nicht von Gefährdung.
2. Objektive Kriterien für eine Gefährdung mag es dazu in der Wissenschaft geben, deswegen sind sie im Recht dennoch nicht bindend. Insofern stellt sich die Frage, woran sich die Unionsanwaltschaft im konkreten Fall halten soll, wenn sie Ermittlungen aufnimmt oder sogar zur Anklage kommen soll.
3. Die Polkonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem sich die Union unterworfen hat. Die Polkonvention gilt als völkerrechtliches Werk nur für die Staaten, nicht aber für seine Bürger oder alle, die sich in deren Hoheitsgebieten befinden. Insofern ist die Polkonvention kein Gesetz, an das sich die Menschen in der Union halten müssen. Möchte die Union also ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen im Innern wirkmächtig umsetzen, so braucht es dazu Gesetze. Ein Ansatz dafür ist der vorliegende Gesetzentwurf, nur dieser geht nun – und da komme ich auf meine früheren Ausführungen zurück – von Voraussetzungen aus, die nicht existieren, weswegen die Regelungen der geplanten § 52a Abs. 4-7 StGB nicht greifen werden, schlichtweg weil der dort geforderte Schutzstatus im Recht der Demokratischen Union nicht existiert.



Johannes Kleven
Routinier
03.05.2015 20:51
Für den Freistaat Freistein erkläre ich die Zustimmung zu dieser Vorlage. Damit das Gesetz jedoch nicht ins Leere läuft, sollte entweder durch die Polkommission oder hilfsweise durch die Unionsregierung eine Liste der Arten erstellt werden, die als gefährdet eingestuft werden.



Johannes Kleven
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
KDU-Generalsekretär
Annelie Gatineau
Haudegen
03.05.2015 22:07
Zitat:
Original von Johannes Kleven
Für den Freistaat Freistein erkläre ich die Zustimmung zu dieser Vorlage. Damit das Gesetz jedoch nicht ins Leere läuft, sollte entweder durch die Polkommission oder hilfsweise durch die Unionsregierung eine Liste der Arten erstellt werden, die als gefährdet eingestuft werden.

Zum einen möchte ich hier nochmal auf die Begriffsschärfe insistieren. Eine Gefährdung bedeutet noch keinen Schutzstatus, den das Gesetz aber fordert.
Zum zweiten darf ich mich wiederholen, dass weder die Polkommission noch die Unionsregierung die Kompetenz haben, eine wie auch immer hinsichtlich des § 52 Abs. 4-7 StGB geeignete Liste rechtssicher aufzustellen.



Johannes Kleven
Routinier
03.05.2015 22:28
Ich sehe, ehrlich gesagt, als Nicht-Jurist, die Problematik nicht. Die Unionskanzlerin hat aufgezeigt, dass die Union zuständig für das Strafrecht ist, die Länder dagegen lediglich Strafnormen bezüglich der Verletzung von Landesrecht erlassen können. Auch sehe ich derzeit nciht, inwifern die Länderkompetenzen berührt werden, wenn die Union zum Schutz der Polgebiete das Strafrecht ändert: weder sind die Polgebiete Teil eines Unionslandes, noch haben die Länder bezüglich der Außenpolitik irgendeine Kompetenz. Es ist also völlig in Ordnung, wenn die Unionsregierung hier im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen gesetzgeberisch tätig wird, und Lücken, zum Beispiel was eine Liste zu schützender Arten angeht, auf dem Verordnungsweg regelt. Hierfür würde ich allerdings empfehlen, eine entsprächende Ermächtigung in das Gesetz einzubauen.



Johannes Kleven
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
KDU-Generalsekretär
Annelie Gatineau
Haudegen
03.05.2015 23:10
Dann hören Sie mir doch mal zu: Es gibt keine Liste geschützter Arten. Und diese kann weder von der Polkommission rechtlich verbindlich für die Union noch von der Unionsregierung verfassungsgemäß erlassen werden. Meine Argumente dazu werde ich nicht wiederholen, bitte lesen Sie dazu die Protokolle nach.



Johannes Kleven
Routinier
06.05.2015 22:00
Ja, es gibt derzeit keine Liste bezüglich geschützter Arten. Sobald die Polkommission eine solche beschließt und in die Polkonvention integriert oder in einem weiteren internationalen Vertrag aufgestellt wird und der Gesetzgeber der Demokratischen Union dies in nationales Recht umwandelt, dann gilt diese Liste auch in der Demokratischen Union. Entweder tut der Gesetzgeber dies auf dem Weg der Gesetzgebung oder auf dem Weg der Verordnung, wobei sie fürr Letzteres eine gesetzliche Ermächtigung benötigt.



Johannes Kleven
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
KDU-Generalsekretär
Annelie Gatineau
Haudegen
08.05.2015 13:07
Gut, dann sind wir einen Schritt weiter. Den anderen Schritt, dass die Union im Binnenverhältnis zu den Ländern dazu gar keine Kompetenz hat, scheinen Sie intellektuell noch nicht auf die Reihe zu bekommen, aber das werden Sie spätestens dann sehen, wenn es soweit ist... Augen rollen



Annelie Gatineau
Haudegen
08.05.2015 13:07


Ich schließe hiermit die Aussprache. Die Abstimmung beginnt in Kürze.



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