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Verkündet am 09.01.2012
Gesetz über das Landeswappen
§ 1 (1) Das Wappen des Landes Salbor-Katista ist horizontal getilt und zeigt im unteren Teil drei blaue Wellen auf gelbem Grund; im oberen Teil findet sich zentriert die rote katistianische Sonne auf schwarzem Grund mit dem agnus dei in der Mitte. Für die Gestaltung ist Anlage 1 maßgebend. (2) Der Landesteil Salbor führt das historisch gegebene Wappen der Republik Salbor. Für die Gestaltung ist Anlage 2 maßgebend. (3) Der Landesteil Katista führt das historisch gegebene Wappen der Freien Republik Katista. Für die Gestaltung ist Anlage 3 maßgebend. § 2 (1) Zur Führung des Wappens des Landes Salbor-Katista ermächtigt ist das Landespräsidium. Weiteren Stellen kann diese Befugnis auf Antrag durch das Landespräsidium verliehen werden. (2) Zur Führung des Wappens der Freien Republik Katista sind die Katistianische Landschaft und die Katistianische Nationalakademie berechtigt. Weiteren Stellen kann diese Befugnis auf Antrag durch das Landespräsidium verliehen werden. (3) Das Landespräsidium kann auf Antrag Stellen zur Führung des Wappens der Republik Salbor ermächtigen. § 3 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. ANLAGE 1 ![]() ANLAGE 2 ![]() ANLAGE 3 ![]() Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
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