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Zum Ende der Seite springen Kindertagesstättenreformgesetz (ändert das "Gesetz zur Förderung des Kindertagesstättenwesens")
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Alexander Krüger
Titan.
12.05.2012 00:04 Kindertagesstättenreformgesetz (ändert das "Gesetz zur Förderung des Kindertagesstättenwesens")
Zitat:
Kindertagesstättenreformgesetz (ändert das "Gesetz zur Förderung des Kindertagesstättenwesens")

§1

§1 [Allgemeines] wird wie folgt geändert:
"Dieses Gesetz regelt die Förderung des Kindertagesstättenwesens in der Freien Republik Katista. Es dient zur Gleichstellung von Frauen und Müttern und zur grundlegenden Bildungsvermittlung für Kinder bis einschließlich dem 6. Lebensjahr."

§2

§2 [Recht auf Kindertagesstättenplatz] wird wie folgt geändert:
"(1) Jedes Kind ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, jedoch bis zum Erreichen der Schulpflichtigkeit, hat das Recht auf einen Kindertagesstättenplatz und die Freie Republik Katista die Pflicht für jedes Kind nach Antrag durch den gesetzlichen Vertreter einen solchen unverzüglich zu schaffen. Die Kindergärten haben die Aufgabe, Kinder während der Betreuungszeiten altersgerecht zu betreuen."
(2) Jedes Kind hat von der Geburt bis zum vollendeten 2. Lebensjahr das Recht auf einen Kinderkrippenplatz. Die Freie Republik Katista hat die Pflicht für jedes Kind nach Antrag durch den gesetzlichen Vertreter einen solchen unverzüglich zu schaffen. Die Kinderkrippen haben die Aufgabe, Kleinkinder während der Betreuungszeiten altersgerecht zu betreuen.

§3

§3 [Einrichtung] wird wie folgt geändert:
"Nach diesem Gesetz sind überall in der Freien Republik Katista gemäß dem Bedarf Kindertagesstätten einzurichten und mit ausreichend Fachpersonal zu besetzen."

§4

§ 4 [Bildungsvermittlungspflicht] wird wie folgt geändert:
"(1) Kindern über 5 Jahren ist eine angemessene Bildung zu vermitteln in nicht mehr als 2-3 Beschäftigungen á 30 Minuten täglich zu erteilen. Dabei ist auf folgende Inhalte Wert zu legen:
- Mengenlehre
- Grundlagen des Schreibens und des Lesens
- Sprachausbildung, insbesondere Kenntnisse in hochratelonisch und Anfänge in einer ersten Fremdsprache - Toleranz und Anfänge des demokratischen Denkens

§5

§ 5 [Kostenverteilung] wird wie folgt geändert:
"Die Kosten sind zu 100 % von der Freien Republik Katista zu tragen."

§6

§ 5a [Kosten für sozial Schwache] wird gestrichen.

§7

§ 6 [Antrag] wird wie folgt geändert:
"Die Anträge auf einen Kindertagesstättenplatz beziehungsweise auf einen Kinderkrippenplatz sind nur durch den gesetzlichen Vertreter bei den zuständigen städtischen Behörden einzureichen und von diesen schnellstmöglich zu bearbeiten. Auch Anträge auf volle Kostenübernahme sind bei diesen zu stellen und nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse abzulehnen oder zu bewilligen. Eine rückwirkende Kostenerstattung ist nicht möglich."

§8

Dieses Änderungsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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