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Gesetz zur Förderung des Kindertagesstättenwesens |
Alexander Krüger
Titan.
11.05.2012 23:51
Gesetz zur Förderung des Kindertagesstättenwesens
Zitat: |
Gesetz zur Förderung des Kindertagesstättenwesens
§ 1[Allgemeines]
Dieses Gesetz regelt die Förderung des Kindertagesstättenwesens in der FR Katista. Es dient zur Gleichstellung von Frauen und Müttern und zur grundlegenden Bildungsvermittlung für Kinder unter 6 Jahren.
§ 2[Recht auf Kindertagesstättenplatz]
Jedes Kind ab dem vollendeten 1.Lebensjahr, jedoch bis zum Erreichen der Schulpflichtigkeit, hat das Recht auf einen Kindertagesstättenplatz und der Staat Katista die Pflicht für jedes Kind nach Antrag durch den gesetzlichen Vertreter einen solchen unverzüglich zu schaffen.
§ 3[Einrichtung]
Nach diesem Gesetz sind überall in der FR Katista gemäß dem Bedarf Kindertagesstätten einzurichten und mit ausreichend Fachpersonal zu besetzen.
§ 4[Bildungsvermittlungspflicht]
Den Kindern über 5 Jahren ist eine angemessene Bildung (Mengenlehre, Grundlagen der Schrift und des Lesens, Sprachausbildung, Toleranz und Anfänge des demokratischen Denkens) zu vermitteln in nicht mehr als 2-3 Beschäftigungen á 30 Minuten täglich zu erteilen.
§ 5[Kostenverteilung]
Die Kosten sind zu 3/4 vom Staat und 1/4 vom gesetzlichen Vertreter zu tragen.
§ 5a[Kosten für sozial Schwache]
Die Kosten für sozial Schwache sind zu 100% von der Staatskasse zu übernehmen.
§ 6[Antrag]
Die Anträge auf einen Kindertagesstättenplatz sind nur durch den gesetzlichen Vertreter bei den zuständigen Behörden (Rathäuser) einzureichen und von diesen schnellstmöglich zu bearbeiten. Auch Anträge auf volle Kostenübernahme sind bei diesen zu stellen und nach Prüfung rückwirkend zu gestatten.
§ 7[Ablehnung eines Antrages]
Ablehnungen sind nur durch triftige Gründe zu erteilen. Kostenübernahmeanträge nach eingehender Prüfung. Es besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 14 Tagen. |
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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