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Verordnung zum Schutz der Insel Guardilazao Art. 1: Gegenstand Nach Artikel 44 der Verfassung der Westlichen Inseln, ist die Regierung ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, sofern eine gesetzliche Grundlagevorliegt. Diese Verordnung regelt die Schaffung des Naturdenkmals Guardilazao im Sinne des §6 des Naturschutzgesetzes. Art. 2: Besondere Schutzbedürftigkeit Die Insel Guardilazao im Süden der Westlichen Inseln stellt durch seinen einzigartigen Bestand an Arten, die lediglich auf Guardilazao anzutreffen sind, ein besonders wertvolles Stück Erdgeschichte dar. Stand heute wurden 13 Lemurenarten, 94 Vogelarten, 15 Fledermausarten, 22 Amphibienarten und 66 Reptilienarten entdeckt, die lediglich auf Guardilazao vorkommen. Bereits geringe Mengen an Belastungen, sei es durch Verschmutzung, Lärm oder Schwingungen, können dieses einmalige Naturdenkmal nachhaltig stören. Art. 3: Maßnahmen Die Beseitigung des Naturdenkmals Guardilazao und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Weiterhin wird erlassen, dass im Umkreis von 5 Kilometern um Guardilazao die Schifffahrt untersagt ist. Art. 4: Ausnahmen Von dieser Verordnung ausgenommen sind Personenkreise, die sich der wissenschaftlichen Erforschung von Guardilazao widmen. Dieser Personenkreis ist verpflichtet, im Vorfeld einer forschenden Tätigkeit in Guardilazao eine Genehmigung durch die Regierung der Westlichen Inseln einzuholen. Diese Genehmigung kann versagt werden, wenn kein vorrangig wissenschaftliches Ziel im Vordergrund steht. Art. 5: Schlussbestimmungen Unter Berücksichtigung des Artikels 44 der Verfassung der Westlichen Inseln tritt die Verordnung mit Ablauf des siebenten Tages nach ihrer Verkündung in Kraft. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
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