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Energiegesetz (EnergieG)
§1 Inhalt Inhalt dieses Gesetzes ist die Überwachung des nationalen Strommarktes der Westlichen Inseln in Anbetracht der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung, der Erzeugungsquellen und einer nachhaltigen Umweltpolitik. §2 Aufgaben der Landesregierung (1) Die Landesregierung ist für die allgemeine Versorgung der Westlichen Inseln mit elektrischen Strom verantwortlich. (2) Innerhalb der Landesregierung ist der Landesminister für Inneres mit dem Ressort beauftragt. §3 Stromerzeugung (1) Die Stromerzeugung und –lieferung ist ausschließlich Sache der freien Wirtschaft. (2) Sind die Westlichen Inseln mit Strom unterversorgt, darf die Landesregierung in den Strommarkt eingreifen und durch geeignete Subvention oder Selbstgründung die Nachfrage an Strom decken. §4 Stromabnahmelizenz (1) Wer beabsichtigt, Strom auf den Westlichen Inseln zu erzeugen beziehungsweise Strom auf die Westlichen Inseln zu importieren, muss gewährleisten, dass der Strom aus unter §6 aufgeführten Quellen stammt. (2) Kommt der elektrische Strom aus anderen Quellen, so ist der Produktionsort gegebenenfalls zu schließen und der weitere Import durch die den selben Anbieter zu untersagen. Der Erzeuger beziehungsweise der Lieferant ist von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen. §5 Bevorzugung einheimischer Stromerzeuger (1) Einheimische Stromerzeuger, die Strom unter den in §6 genannten Voraussetzungen produzieren, werden bei der Vergabe von Lizenzen gegenüber ausländischen Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Unionsländern bevorzugt. (2) Strom aus anderen Unionsländern oder anderen Staaten darf nur importiert werden, wenn die auf den Westlichen Inseln angesiedelten Stromerzeuger keine ausreichende Menge erzeugen können, um den Strombedarf der Westlichen Inseln langfristig zu decken. §6 Erlaubte Stromquellen (1) Elektrischer Strom darf nur aus regenerativen Energieträgern (Sonne, Wasser, Wind, Erde, Biogas) gewonnen werden. Eine Ausnahme bildet Erdgas, Braun- und Schwarzkohle und Holz. §7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
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