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Von der Unionsregierung kommt folgender Vorschlag:
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Republik Eldeyja Präambel Die Hohen Vertragsschließenden Mächte, bestrebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen, geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern, überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität, haben, vertreten durch Seine Exzellenz, dem Ministerpräsident der Republik Eldeyja und Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union, sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt: Artikel 1 (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten. (2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen. Artikel 2 (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden. (2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität. (3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden. Artikel 3 (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. (2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind. (3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben. Artikel 4 (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren. (2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden. (3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden. (4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden. Artikel 5 Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Eldeyja und der Demokratischen Union stattfinden sollen. Artikel 6 (1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen. (2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können. (3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit. (4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft. ..., den .. . .. . 2011 Für die Demokratische Union Für die Republik Eldeyja Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung. Die Abstimmung dauert ab jetzt maximal 96 Stunden. Kamler Johanssen, sozialliberalistisch, ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
Ja
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION
Ja
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Ja
Kamler Johanssen, sozialliberalistisch, ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
enthaltung
mit freundlichen Grüßen ![]() In omnia paratus ![]() Stellv. Präsident Ich beende die Abstimmung nach Ablauf der Abstimmungsfrist. Eas haben 4 Abgeordnete abgestimmt. Der "Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Republik Eldeyja" erhielt vom Unionsparlament 3 Ja-Stimmen. Es gab 1 Enthaltung. Damit erreichte der Antrag die verfassungsmäßig vorgeschriebene einfache Mehrheit. Kamler Johanssen, sozialliberalistisch, ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
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