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Johannes Georg Graf von Falkenstein
Restaurateur der imperianischen Monarchie
19.10.2010 16:58 Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia


Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia

Das Kaiserreich Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit:


Titel I
Die Grundsätze des Staates

Artikel 1
Staatsbezeichnung

Der Staat trägt die Bezeichnung „Kaiserreich Imperia“.


Artikel 2
Staatsform

Imperia ist eine demokratische, konstitutionelle, soziale und rechstaatliche Monarchie und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger.


Artikel 3
Staatsbekenntnis

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das Kaiserreich Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an.


Artikel 4
Staatsgebiet

Das Kaiserreich setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen.


Artikel 5
Hauptstadt

Mixoxa ist die Hauptstadt des Kaiserreiches. Die Verfassungsorgane residieren in Mixoxa.


Artikel 6
Imperialsymbole

Das Imperialwappen des Kaiserreich Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit dem silbernen Adler des Imperialwappens. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden.


Titel II
Die Rechte der Imperianer

Artikel 7
Imperialbürgerschaft


Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung im Bürgernetz der Demokratischen Union. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft in der Imperialversammlung.

Artikel 8
Gleichheit

Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.


Artikel 9
Persönliche Freiheit

Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt.


Artikel 10
Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit
kein Abbruch geschehen.


Artikel 11
Freiheit von Kunst und Wissenschaft

Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde.


Artikel 12
Meinungs- und Pressefreiheit

Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden.

Titel III
Der Kaiser

Artikel 13
Stellung des Kaisers

Der Kaiser ist das Staatsoberhaupt des Kaiserreiches Imperia. Zu den Pflichten des Kaisers zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben.
Der Kaiser verleiht Orden und anderen Ehren nach in einem Imperialgesetz festzulegenden Kriterien.

Artikel 14
Thronfolge

Der Kaiser ist das Oberhaupt des Hauses Jagonburgs. Der Kronprinz muss von der Mehrheit der Imperialversammlung gewählt werden. Hat er diese nicht, muss eine andere geeignete Person erwählt werden. Weibliche Personen sind der Thronfolge ebenfalls zu berücksichtigen. Die Kroninsignien bleiben im Besitz des Hauses Jagonburg. Weiteres regelt ein Gesetz.

Artikel 15
Ende der Amtszeit

Der Kaiser ist auf Lebenszeit. Er kann seinen vorzeitigen Rücktritt erklären oder im Falle der Straffälligkeit oder Unehrenhaftigkeit durch die Imperialversammlung durch eine Mehrheit von 4 von 5 Mitgliedern abgesetzt werden. Die Unehrenhaftigkeit muss von der Imperialversammlung mit absoluter Mehrheit festgestellt und vom Antragssteller begründet werden.

Titel IV
Die Imperialregierung

Artikel 16
Zusammensetzung, Aufgaben

Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt das Kaiserreich im Unionsrat.

Artikel 17
Wahl des Imperialkanzlers

Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf drei Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Nachdem der Kandidat seine Wahl angenommen hat wird er vom Sekretär der Imperialversammlung zum Imperialkanzler ernannt.
Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln.


Artikel 18
Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl

Während der unentschuldigten Abwesenheit des Imperialkanzlers von mehr als 14 Tagen ist der Sekretär der Imperialversammlung sein Stellvertreter und übernimmt auch die Amtsgeschäfte eines zuvor vom Imperialkanzler ernannten Stellvertreter in Ministerposition. Der Sekretär der Imperialversammlung kann von dem Imperialkanzler auch für kürzere, abgeschlossene Zeiträume zu seinem Stellvertreter ernannt werden, wenn keine Minister in der Imperialregierung vorhanden sind, die diese Aufgabe stattdessen übernehmen könnten.

Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen.

Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Herrenhaus kann dem Imperialkanzler das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, wenn die Imperialversammlung mit mindestens 51% der abgegebenen Stimmen einen neuen Imperialkanzler wählt. Dieser neugewählte Imperialkanzler führt die Regierung des Kaiserreichs nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den Imperialgesetzen bis zum Ende der regulären Legislaturperiode fort.

Findet ein Antrag des Imperialkanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Imperialversammlung, so ist binnen 72 Stunden der Termin für eine neue Wahl für das Amt des Imperialkanzlers nach dem Imperialwahlgesetz anzusetzen.


Artikel 19
Imperialminister

Der Kaiser ernennt die Imperialminister auf. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder der Imperialversammlung. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder der Imperialversammlung in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, entläßt der Kaiser den abgewählten Imperialminister. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers.


Titel V
Das Imperialgericht

Artikel 20
Stellung im Staat

Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden von der Imperialversammlung gewählt.


Artikel 21
Gesetzliche Grundlage

Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über.


Titel VI
Die Imperialversammlung und die Gesetzgebung


Artikel 22
Stellung im Staat

Die Gesetz gebende Gewalt wird der Imperialversammlung übertragen.


Artikel 23
Mitgliedsrechte

Mitglieder der Imperialversammlung sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen.
Den Mitgliedern der Imperialversammlung steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen.


Artikel 24
Geschäftsordnung

Die Imperialversammlung regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet.


Artikel 25
Beschlussfassung

Die Imperialversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung der Imperialversammlung, letztere für interne Angelegenheiten der Imperialversammlung, nichts anderes bestimmen.
Für alle Abstimmungen und Wahlen in der Imperialversammlung und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben.


Artikel 26
Rechte der Imperialversammlung

Die Imperialversammlung hat das Recht, Adressen an die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen.


Artikel 27
Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse

Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung der Imperialversammlung und Ausfertigung und Verkündung durch den Kaiser im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen.
Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Kaiser ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet.


Artikel 28
Verfassungsänderungen

Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von neun Zehntel der Mitglieder der Imperialversammlung.


Titel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 29
Amtseid

Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln:
»Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich dem Kaiserreich, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.«
Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden.


Artikel 30
Imperialgesetzblatt

Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialinnenministerium.


Artikel 31
Unvereinbarkeit von Ämtern

Mitglieder der Imperialregierung können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden.


Artikel 32
Übergangsbestimmungen

Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind der Imperialversammlung zur Änderung vorzuschlagen.


In Kraft getreten durch Verabschiedung des Gesetzes zur Wiedereinführung der Monarchie durch die Imperialversammlung und Verkündung des Imperialkanzlers am 30.8.2010



Stellvertretender Unionskanzler a.D.
Unionsminister des Inneren a.D.
Unionsminister der Verteidigung a.D.
Imperialkanzler a.D.
Sekretär der Imperialversammlung a.D.
Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Mitglied des Unionsrates a.D.
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