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Gerhard Cheman
Grünschnabel
29.11.2009 19:59 PG: Polizeigesetz (GÜLTIG)
Zitat:
Polizeigesetz
§1 Allgemeines
(1) Der Freistaat Freistein richtet unter dem Namen "Staatspolizei des Freistaates Freistein" (im folgenden Staatspolizei genannt) eine Polizeibehörde ein.
(2) Diese Behörde ist dem Innenministerium direkt unterstellt.
(3) Die Staatspolizei gliedert sich in die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Küstenwache und das Sondereinsatzkommando.
(4) Für die Zusammenarbeit mit der Unionsbehörde für polizeiliche Arbeit bildet die Staatspolizei eine Sonderabteilung. Diese dient vor allem zum Schutz vor terroristischen Angriffen.

§2 Aufgaben
(1) Die Polizei ist zuständig für
a. die Ermittlung über die Umstände, Motive und Täter von Verbrechen
b. das Beenden von Geiselnahmen,
c. Sondereinsätze im Rahmen der Gesetze,
d. das Eindämmen und Verhinderungen von Unruhen,
e. den Schutz der Bevölkerung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
f. das Bearbeiten von Anzeigen aus der Bevölkerung,
g. die Regelung des Verkehrs,
h. den Personenschutz,
i. die Prävention von Verbrechen,
j. die Aufklärung der Bevölkerung.
Die Aufteilung der Aufgaben auf die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei und das Sondereinsatzkommando legt die Staatspolizei selbständig fest.
(2) Die Küstenwache
a. sichert die Küsten des Freistaates Freistein im Rahmen der Gesetze von Union und Land,
b. übernimmt Einsätze bei Seenot von Schiffen zur Unterstützung der Seenotrettungskräfte.

§3 Kompetenzen
(1) Die Staatspolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben dazu berechtigt, Waffengewalt einzusetzen, wenn eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gesetzes nicht gegeben ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der erzielte Nutzen nicht in einer vernünftigen Relation zum Aufwand steht.
(3) In jedem Fall ist der geringstmögliche körperliche und Sachschaden anzustreben. Das Leben darf nur im Falle der Bedrohung eines Opfers gefährdet werden.

§4 - Nutzung personenbezogener Daten
Die Staatspolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, speichern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der Staatspolizei obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 - Sicherheitsstufen
(1) Ist Freistaat Freistein von einer Gefahr bedroht, die den Bestand des Freistaat Freistein gefährdet, oder liegen Hinweise für diesen Fall vor, so ist Ministerpräsident dazu befugt die Sicherheitsstufe zu erhöhen.
(2) Jede Sicherheitsstufe beinhaltet auch die besonderen Sicherheitsvorkehrungen der niedrigeren Sicherheitsstufen.
(3) Es gibt 4 Sicherheitsstufen
a. Sicherheitsstufe 1 (Grün): Es gibt keine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Keine.
b. Sicherheitsstufe 2 (Gelb): Es gibt allgemeine Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: Erhöhung der Präsenz der Staatspolizei; Überwachung von öffentlichen Plätzen; verstärkte Ausweiskontrollen.
c. Sicherheitsstufe 3 (Orange): Es gibt konkrete Anzeichen für direkte Gefahren oder Bedrohungen.
Besondere Sicherheitsvorkehrungen: ständiger Schutz von Verfassungsorganen durch die Sondereinsatzkommandos;
d. Sicherheitsstufe 3 (Rot / Notstand): Direkte Gefahren oder Bedrohungen stehen unmittelbar bevor. Besondere Sicherheitsvorkehrungen: weiträumiges Abriegeln von Gefahrenzonen;

§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.




Gerhard Cheman
Grünschnabel
27.11.2011 04:27
Folgendes Änderungsgesetz wurde vom Landtag beschlossen:

Zitat:
Änderungsgesetz zum Polizeigesetz (PG)

§1 Dieses Gesetz ändert
(1) den §1 (3) in
"Die Staatspolizei gliedert sich in Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Wasserschutzpolizei und das Sondereinsatzkommando"
(2) den §2 (2) in
"Die Wasserschutzpolizei
a. sichert die Gewässer und Ufer des Freistaates Freistein im Rahmen der Gesetze von Union und Land,
b. übernimmt Einsätze bei Unfällen und Havarien von Schiffen zur Unterstützung der Rettungskräfte."

§2 Alle anderen Teile des bestehenden Polizeigesetzes bleiben unegändert und bestehen.

§3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.




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