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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Unionsregierung beantragt das folgende Gesetz. Die Aussprache ist gewünscht. Der Antragsteller hat das Wort. Bittesehr! Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
I. Grundsätzliches § 1 Allgemeines (1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionsstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen. (2) Die Unionsstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen. (3) Die Unionsstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr. (4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen. § 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe (1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionsstiftung. (2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden. (3) Die Unionsstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art. (4) Die Organe der Unionsstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium. II. Der Stiftungsrat § 3 Zusammensetzung, Amtszeit (1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter. (2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt. (3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat. § 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. die Wahl des Stiftungspräsidenten 2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums 3. die Aufstellung eines Haushaltes 4. seine Geschäftsordnung 5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen 6. weitere ihm übertragene Aufgaben und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich. III. Der Stifungspräsident § 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben (1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt. (2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl). (3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen. (4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionsstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil. (5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit. IV. Das Wissenschaftliche Kollegium § 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung (1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen. (2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt. (3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen. (4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen. (5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel. § 5 Aufgaben (1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder. (2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen. (3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit. V. Schlußbestimmungen § 6 Fristen, Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten. (3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet. Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]()
Herr Präsident,
liebe Kollegen, zwar wurde meinerseits nicht der Wünsch zur Begründung geäußert, dennoch nehme ich mir die vom Präsidium eingeräumte Gelegenheit gerne wahr. Als Minister sehe ich erheblichen Handlungsbedarf im Bereich gesamtstaatlicher Koordnination von Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung der Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Ziel und Zweck der neuen Stiftung soll es sein, als eine Einrichtung der Kulturpflege auf Unionsebene zu fungieren. Wir haben viele funktionierende Einrichtungen dieser Art auf Landesebene. Nach diesem Vorbild möchte wir eine solche Einrichtung auch auf Unionsebene etablieren, denn bisher kümmert sich niemand um diese Belange. Ein "Wissenschaftliches Kollegium" soll das Kernstück der neuen Stiftung bilden. In dieses sollen Experten, sachkundige Bürger und verdiente Mitglieder der Gesellschaft berufen werden um sich der Erforschung, Dokumentation und Pflege von Kultur, Gesellschaft und Geschichte der Union zu widmen. Die Berufung in das Wissenschaftliche Kollegium soll als Auszeichnung und zugleich als Auftrag verstanden werden. Gerade aufgrund der hevorragenden Arbeit mancher Einrichtungen der Länder bestünde ein großer Nachholbedarf auf Unionsebene. Nehmen wir etwa die Historie der Unionspräsidenten, wer weiß denn da noch die genaue Reihenfolge oder kann das damalige Wahlverhalten be- und ergünden? Weitere Beispiele wären eine Geschichte der Unionsflagge, der staatlichen Symbole, des Unionsfeiertages usw. Dabei ist natürlich auch jeder Bürger eingeladen, bei dieser Stiftung mizuarbeiten. Niemand wird ausgeschlossen. Außer dem Wissenschaftlichen Kollegium soll noch ein Stiftungspräsident die täglichen Geschäfte der Stiftung leiten. Als Kontrollgremiun ist ein Stiftungsrat vorgesehen, besetzt mit je einem Vertreter aus Unionsparlament, Unionsrat und Unionsregierung. Dieses Gesetz ist ein wegweisender Schritt hin zu einer kulturellen Identität der Union. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Herr Minister,
ich möchte bereits an dieser Stelle meine Einwände und Nachfragen anbringen:
Ferner bitte ich darum, durchgängig die neue imperianische Rechtschreibung zu verwenden. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Gern.
Aus diesem Grunde können Außenstellen eröffnet werden. Ansonsten halte ich für sinnvoll, wenn für eine die Unionskultur betonende Einrichtung die Hauptstelle auch in der Hauptstadt liegt.
Eben das. Da wir keine Regelungen über Stiftungen haben kann die Rechtspersönlichkeit nur so hergestellt werden.
Eine Entlohnung ist nicht vorgesehen. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Warum das?
Nun gut, wenn das so geht. Sie sind ja schließlich auch Jurist...
Das halte ich für problematisch. Wie wollen Sie da Wissenschaftler an die Stiftung holen, die dort in Vollzeit forschen sollen?
Weil von dort eine Strahlkraft für das gesamte Unionsgebiet ausgeht. Vor allem aber auch aus rein praktischen Erwägungen, der Stiftungsrat besteht aus Personen von Unionsregierung-, rat- und parlament. Die halten sich für gewöhnlich in Manuri auf, nur so läßt sich schneller unbürokratischer Kontakt zur Stiftung gewährleisten. Das schließt ja überhaupt nicht aus, daß die Stiftung wesentliche Teile ihrer Arbeit nicht in Manuri wahrnimmt, schon gar nicht muß die wissenschaftliche Forschung dort stattfinden.
Das ist meines Erachtens der einzige Weg in Ermangelung eines Stiftungsgesetzes dieser Stiftung eine Rechtspersönlichkeit zu verleihen, also ja.
Vielleicht kommt mein Gedanke da nicht komplett zum Ausdruck - ich wünsche mir, daß diese Stiftung auch durch bürgerschaftliches Engagement getragen wird. Aber tatsächlich wird wohl ein Grundkapital von Nöten sein. Um das hier unbürokratisch erledigen zu können, verspreche ich hier und jetzt der Stiftung aus meinem Vermögen 20.000 Bramer. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Unionspolitisch ja, aber alles andere möchte ich doch stark in Zweifel ziehen. Es ist doch eher so, dass die Institution Anziehungskraft hat und deswegen davon profitiert, als andersherum; und da meine ich, hat Manuri bereits genügend Behörden. Außerdem hat das ganze ein unangenehmes Geschmäckle, wenn man bedenkt, dass es sich im Ihr Land handelt, welches eine weitere öffentliche Einrichtung erhalten soll.
Laut Ihrem Gesetzentwurf wählen Regierung, Parlament und Rat einen Vertreter in den Stiftungsrat, das muss aber kein Mitglied des jeweiligen Gremiums sein.
Dann müssen Sie allerdings eine große Infrastruktur aufbauen, die nicht nötig wäre, wenn man auf den Standort Manuri verzichten würde.
Dann müssen wir uns aber klar sein, was Sie wollen: Entweder hochqualifizierte wissenschaftliche Arbeit oder aber laienhaftes Zusammentragen von Fakten, die man irgendwo mal gelesen haben will. Ich denke, letzteres sollte nicht der Anspruch sein...
Ich muss sagen, dass Pandora Friedmann meine Kritikpunkte schon vorgebracht hat.
Shanti Kasturbai Gyasto Mitgl. d. UP der VL & OB'm. Thingsala V.'pres. & Pr. Min. Atraverdo VR Soziales, Umwelt & Sport Tir Na nÒg P.S.: Sag Nein zu Nationalismus, sag nein zu Bürokratie und Jurawahn, damit Du Dich hinterher nicht übergibst.
Liebe Kollegin Friedmann,
es erscheint mir unabdingbar, die Unionsstiftung mit festem Sitz in Manuri zu etablieren. Dort befinden sich auch die Archive aller wichtigen Unionsorgane; im Hinblick auf die Sichtung derselben und die darauf für die Forschung zu ziehenden Schlüsse ergibt sich hier die Logik der kurzen Wege. Gleichzeitig hindert dies auch keine Forschung in den Unionsländern. Insbesondere ist eine Zusammenarbeit mit Universitäten und geeigneten Einrichtungen der Länder denkbar, eine Vernetzung und der schnelle Austausch von Daten durch das Internet gewährleistet. Eine große Infrastruktur ist dafür nicht von Nöten. Fragen der Finanzierung muß ich mit der restlichen Regierung abklären. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Sehen Sie, die Stationierung der Stiftung in Manuri ist alles andere als unabdingbar. Sie widerlegen sich an dieser Stelle selbst. Die Dokumente der Union stehen fast allesamt digital zur Verfügung, von daher ist Manuri als Hauptsitz entbehrlich.
Ich danke Ihnen für die Mühen.
Keineswegs. Der schnelle, persönliche Kontakt ist nur in Manuri zu erreichen. Es gibt in diesem Punkt auch keine weitere Verhandelbarkeit. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Dafür gibt es aber auch Telefon, sogar mit Bild. Wenn die Unionsregierung nicht von ihrem zentralistischen Programm abweicht, wird Roldem dem Gesetz nicht zustimmen können.
Frau Kollegin Friedmann,
in der Frage des Hauptstandortes der Stiftung sehe ich leider keinerlei Spielraum, da wir hier grundsätzlich anderer Auffassung sind. Den nicht zutreffenden Vorwurf des zentralistischen Programms möchte ich aber so nicht im Raume stehen lassen. Durchaus sehe ich den Bedarf und die Notwendigkeit in einem föderalen Staat nicht alle Behörden in Manuri zu bündeln. Was ich Ihnen daher mitteilen kann, ist das ich mich entschlossen habe, das im Zuge der Einführung des UGB zu errichtende Unionsumweltamt nicht in Manuri und auch nicht in Katista anzusiedeln. Vielmehr ist hier der Kontakt zu einer breit aufgestellten und aktiven Universität nützlich und gewünscht, die eine wissenschaftliche Unterstützung bieten kann. Hier könnte ich mir gut vorstellen, mit der derzeit aktivsten und rennomiertesten Universität im Unionsgebiet zusammenzuarbeiten, der MU. Dementsprechend wäre Montary City als Behördenstandort hierfür prädestiniert. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Herr Minister,
ich würde hierzu gern noch insbesondere die Mitglieder des Unionsparlaments hören. Bisher haben die sich mit Ausnahme Frau Gyatsos bedeckt gehalten. Was das Unionsumweltamt angeht, sollten die Verhandlungen über den Standort außerhalb dieser Debatte fortgeführt werden. Vielen Dank. Friedmann setzt sich wieder auf ihren Landesvertretersitz und wartet auf die Statements der MdUPs...
Frau Kollegin,
es würde mich freuen, wenn ein Vertreter der Roldem Administration mich in Kürze kontaktieren könnte. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Friedmann ruft von ihren Platz aus:
Das wird geschehen.
Ich beende die Aussprache und leite die Abstimmung ein.
Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]()
Ah, ich sehe gerade, dass an dem Entwurf Änderungen vorgenommen sollen. Ich bitte Minister Poppinga um einen überarbeiteten Entwurf.
Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]() Gesetz über die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte I. Grundsätzliches § 1 Allgemeines (1) Die Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte (Unionskulturstiftung) ist berufen das kulturelle, gesellschaftliche und geschichtliche Erbe der Union und ihrer Länder zu erforschen, zu dokumentieren, zu erhalten und zu pflegen. (2) Die Unionskulturstiftung ist insbesondere gehalten gesamtstaatlichen Belangen und Zusammenhängen ihre Aufmerksamkeit zu widmen. (3) Die Unionskulturstiftung nimmt ihre Aufgaben überparteilich und im Interesse der gesamten Unionsbevölkerung wahr. (4) Sie arbeitet wo möglich mit geeigneten Einrichtungen der Länder und Kommunen zusammen. § 2 Name, Sitz, Rechtsform und Organe (1) Die Stiftung trägt den Namen Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform lautet Unionskulturstiftung. (2) Sitz der Stiftung ist Manuri. Durch Beschluß des Stiftungsrates können Außenstellen errichtet werden. (3) Die Unionskulturstiftung ist eine selbstständige juristische Person eigener Art. (4) Die Organe der Unionskulturstiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungspräsident und das Wissenschaftliche Kollegium. II. Der Stiftungsrat § 3 Zusammensetzung, Amtszeit (1) Der Stiftungsrat besteht aus einem von der Unionsregierung benannten Vertreter, einem vom Unionsparlament gewählten Vertreter und einem vom Unionsrat gewählten Vertreter. (2) Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis die ihn entsendende Institution einen neuen Vertreter bestimmt. (3) Mitglieder des Stiftungsrates tragen den Titel Stiftungsrat. § 4 Zuständigkeit des Stiftungsrates, Beschlußfassung Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. die Wahl des Stiftungspräsidenten 2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums 3. die Aufstellung eines Haushaltes 4. seine Geschäftsordnung 5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen 6. weitere ihm übertragene Aufgaben und faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mehrheitlich. III. Der Stifungspräsident § 3 Wahl, Amtszeit und Aufgaben (1) Der Stiftungspräsident wird durch den Stiftungsrat gewählt. (2) Die Amtszeit des Stiftungspräsidenten endet, wenn der Stiftungsrat einen Nachfolger gewählt hat (konstruktive Nachwahl). (3) Der Stifungspräsident trägt den Titel Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte. Die Kurzform ist Stiftungspräsident. Der Stiftungspräsident erhält den Titel Professor bei Amtsantritt ehrenhalber verliehen. (4) Der Stiftungspräsident leitet die täglichen Geschäfte der Unionskulturstiftung und vertritt diese, er übt das Hausrecht aus. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Ferner bereitet er die Sitzungen des Wissenschaftlichen Kollegiums vor und leitet diese. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kollegiums teil. (5) Der Stiftungspräsident kann seinen Vertreter aus den Reihen des Wissenschaftlichen Kollegiums ernennen. Dieser übernimmt die Aufgaben des Stiftungspräsidenten während dessen Abwesenheit. IV. Das Wissenschaftliche Kollegium § 4 Zusammensetzung, Wahl, Abberufung (1) Das Wissenschaftliche Kollegium setzt sich aus den ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern und dem Stiftungspräsidenten zusammen. (2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich vom Stiftungsrat gewählt. (3) Auf Vorschlag des Stiftungspräsidenten kann das Wissenschaftliche Kollegium durch einstimmigen Beschluß selbst Mitglieder hinzuwählen. (4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt. Bei schweren Verfehlungen kann der Stiftungsrat Mitglieder abberufen. (5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums tragen diesen Titel. § 5 Aufgaben (1) Das Wissenschaftliche Kollegium widmet sich der Erforschung, Pflege, Dokumentation und Erhaltung des kulturellen, gesellschaftlichen und geschichtlichen Erbes der Union und ihrer Länder. (2) Das Wissenschaftliche Kollegium kann zu diesem Zwecke Mitglieder einzeln oder in Gruppen mit der Bearbeitung eines bestimmten Themenkomplexes beauftragen. (3) Das Wissenschaftliche Kollegium veröffentlicht in regelmäßigen Abschnitten die Ergebnisse seiner Arbeit. V. Schlußbestimmungen § 6 Fristen, Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Stiftungsrat soll binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetz erstmalig zusammentreten. (3) Die Unionsstiftung gilt mit Inkrafttreten als errichtet. Über die finanzielle Ausstattung wird mit dem nächsten Haushaltsplan entschieden. Ein Stiftungskapital iHv 50.000 Bramern konnte aber durch großzügige Spenden bereits jetzt gesichert werden. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Eine solche kann ich mir nicht vorstellen. Die Stiftung wird gut beraten sein, sich privatwirtschaftlich zu orientieren. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
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