Demokratische Union » Unionsländer » Freistaat Freistein » Juristische Sammelstelle der Staatskanzlei » VGG: Vergütungsgesetz (GÜLTIG) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen VGG: Vergütungsgesetz (GÜLTIG)
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Gerhard Cheman
Grünschnabel
12.01.2010 06:36 VGG: Vergütungsgesetz (GÜLTIG)
VGG - Vergütungsgesetz

§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt verbindlich die Entlohnung sämtlicher direkten Angestellten des Freistaates Freistein.

§2 Auszahlung
(1) Für die Auszahlung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Beträge ist der für Finanzen zuständige Staatsminister verantwortlich.
(2) Die Auszahlung erfolgt innerhalb der ersten fünf Tage eines Kalendermonates für den vergangenen Kalendermonat.
(3) Ist der Empfangsberechtigte keinen vollen Kalendermonat im Dienst des Freistaates Freistein angestellt, so erfolgt die Entlohnung anhand der Tage des Anstellungsverhältnisses anteilig.
(4) Die Auszahlung erfolgt nur, wenn der Empfangsberechtige im laufenden Kalendermonat ein Konto im Rahmen des Kontensystems der Demokratischen Union angibt. Nachzahlungen sind nicht gestattet, wenn kein Konto vorhanden ist.

§3 Vergütungen
(1) Der Ministerpräsident des Freistaates Freistein erhält 1200 Bramer pro Kalendermonat.
(2) Jeder Staatsminister des Freistaats Freistein erhält 800 Bramer pro Kalendermonat.
(3) Bürgermeister und Landräte erhalten zum Amtsantritt einmalig eine Vergütung von 400 Bramern.
(4) Jede weitere sich im Staatsdienst befindliche Person erhält zwischen 50 und 500 Bramer pro Kalendermonat. Die Vergütung der weiteren direkten Angestellten des Freistaates Freistein legt der für Finanzen zuständige Staatsminister in Absprache mit dem Ministerpräsidenten per Verordnung fest.

§4 Gehaltsregelung für Mehrfachgehälter
(1) Steht ein Bürger im mehrfachen Dienste des Freistaates Freistein, so erhält er sein Hauptgehalt zu 100 Prozent und jedes weitere Gehalt zu 25 Prozent.

§5 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft



Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Unionsländer » Freistaat Freistein » Juristische Sammelstelle der Staatskanzlei » VGG: Vergütungsgesetz (GÜLTIG)